Bauverbot [1]

[66] Bauverbot. Man bezeichnet mit diesem Worte nicht das Verbot von Bauten, die der Bauordnung, d.h. den baupolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufen, sondern das örtliche Verbot von Neubauten überhaupt, z.B. dauernd in Ueberschwemmungsgebieten oder vorübergehend in Gebieten, für welche noch kein Bebauungsplan besteht oder wo die Umlegung der Grundstücke in Angriff genommen, aber noch nicht vollendet ist.

Die einschneidendste Art des Bauverbots ist das in preußischen Städten herrschende kommunale Bauverbot, d.h. das Verbot des Bauens im Stadterweiterungsgelände wegen Unfertigkeit der Straßen. Ausnahmen vom kommunalen Bauverbot kann in der Regel nur der Gemeindevorstand bewilligen, von dessen freiem Ermessen somit die Bautätigkeit im städtischen Außengelände abhängig ist.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 66.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika