Branntwein [2]

[101] Branntwein (Kornbranntwein, Kirschwasser, Zwetschgenwasser). Das Gesetz, betreffend die Befestigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 bestimmt:

Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren erzeugt ist. Als Kornbranntweinverschnitt darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der aus mindestens 25 Hundertteilen Kornbranntwein neben Branntwein andrer Art besteht. Unter der Bezeichnung Kirschwasser oder Zwetschgenwasser oder ähnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen oder Zwetschgen hinweisen (Kirschbranntwein, Kirsch Zwetschgenbranntwein u. dergl.), darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus Kirschen oder Zwetschgen hergestellt ist.

Mezger.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 101.
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