Baugenossenschaft

[75] Baugenossenschaft. Ursprünglich die Vereinigung einer Anzahl von Personen zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch Erbauung von Häusern für gemeinsame Rechnung, die entweder gemeinsames Eigentum bleiben und an die Mitglieder der Vereinigung (Genossen) auf Dauer vermietet oder aber an die Genossen nach Wunsch verkauft werden. Die weitere Entwicklung ist dahin gegangen, daß auch andere Personen, Firmen oder Körperschaften Anteile der Genossenschaft übernehmen, nicht des eigenen Wohnzweckes wegen, sondern um die gute Sache in gemeinnütziger Weise zu unterstützen. Jeder Genosse kann einen oder mehrere oder zahlreiche Anteile besitzen, hat aber das gleiche Stimmrecht.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 75.
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