Abhänge

[39] Abhänge an Orten, wo Menschen verkehren (d.h. auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen etc.), sind derartig zu verdecken und zu verwahren, daß keine Gefahr für andre daraus entstehen kann. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Hast bestraft (Reichsstrafgesetzbuch, § 367, Ziff. 12).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 39.
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