Allodifikation

[351] Allodifikation, Hauptfall der sogen. Appropriation, der Beendigung des Lehnsverhältnisses durch Aufhebung der Rechte des Lehnsherrn; das Lehen wird entweder völlig freies oder durch die Rechte der Lehnsfolger beschränktes Eigentum; die A. erfolgt entweder durch Vertrag zwischen Lehnsherr und Vasall oder durch Gesetz (moderne Ablösungsgesetze s. Lehnswesen). Aufgehoben wurde hierdurch regelmäßig nur das sogen. Obereigentum des Lehnsherrn, wogegen die Rechte der Lehnsfolger eine Beeinträchtigung nicht erlitten. Das Lehen näherte sich damit als sogen. allodifiziertes Lehen dem Familienfideikommiß (s. d.); häufig wurde es auch ausdrücklich in Fideikommißgut umgewandelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 351.
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