Grundherrschaft

[454] Grundherrschaft (Gutsherrschaft, auch Herrschaft schlechthin), im Mittelalter ein Inbegriff von Rechten und herrschaftlichen Befugnissen, die einem Grundbesitzer in bezug auf seine an andre zur Bebauung verliehenen Güter und über die Personen der Bebauer zustanden. Der Grundbesitzer (Grundherr, Gutsherr) übte über diese Hinterfassen (Grundholden) Befugnisse aus, die im Laufe der Zeit öffentlich rechtliche Bedeutung gewannen; insbes. entwickelte sich aus der anfänglich internen Erledigung von Rechtssachen der Hintersassen in nachfränkischer Zeit die grundherrliche (gutsherrliche) Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 454.
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