Höhere Bürgerschule

[455] Höhere Bürgerschule. Diese Bezeichnung, namentlich durch des Abtes Resewitz seinerzeit vielgelesenes Buch »Von der Erziehung des Bürgers« (1773) in Gang gebracht, wurde ehedem ganz oder fast gleichbedeutend mit dem Namen »Realschule« gebraucht. So waren nach der preußischen Prüfungsordnung vom 6. Okt. 1859 höhere Bürgerschulen diejenigen Realanstalten, die dem Lehrplan der Realschule erster Ordnung in den untern sieben Jahrgängen folgten, aber der zweijährigen Prima der Vollanstalten entbehrten. Daneben bestanden lateinlose höhere Bürgerschulen, die den Lehrgang auf sechs Jahresklassen einschränkten und die Schüler mit erlangter wissenschaftlicher Befähigung für den einjährig-freiwilligen Heerdienst entließen. Seit 1882 werden jene lateintreibenden höhern Bürgerschulen als Realprogymnasien bezeichnet und sind in Preußen 1892 auf sechs Jahre eingeschränkt. Diese lateinlosen Anstalten (in Preußen sechs-, anderwärts auch siebenjährig) heißen seit 1892 Realschulen. Sie sind als unvollständige Oberrealschulen aufzufassen. Vgl. Höhere Lehranstalten und Realschule.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 455.
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