Munizipāl

[261] Munizipāl (lat.), städtisch; daher Munizipalbehörde, Munizipalbeamter, soviel wie städtische Behörde, städtischer Beamter; Munizipalverfassung, die Verfassung einer Stadtgemeinde; Munizipalität (franz. municipalité), der städtische Beamtenkörper; letztere Bezeichnung besonders in Frankreich gebräuchlich, woselbst die Munizipalität sich aus dem Maire, dessen Beigeordneten (adjoints) und einem oder in größern Städten mehreren Polizeikommissaren zusammensetzt, neben denen dann ein Munizipalrat (conseil municipal), das städtische Kollegium zu Wahrung der Gemeindeinteressen, steht; Munizipalrecht, die einer Gemeinde verliehenen städtischen Gerechtsame; Munizipalstadt, soviel wie Municipium.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 261.
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