Respekttage

[823] Respekttage (Respit-, Respiro-, Diskretions-, Faveur-, Gnaden- oder Ehrentage),[823] im Wechselrechte die Tage, die dem Schuldner noch nach dem Verfalltage zur Zahlung (R. zugunsten des Bezogenen) freigelassen sind, oder innerhalb deren der Präsentant noch gültig Protest erheben kann (R. zugunsten des Präsentanten). Die deutsche Wechselordnung gestattet keine R. (Art. 33). Artikel 41 gibt zwar dem Gläubiger die Befugnis, noch in den dem Zahlungstage folgenden beiden nächsten Werktagen Protest zu erheben, aber nicht auch dem Wechselschuldner ein Recht hierauf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 823-824.
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