Übergangsvorschriften

[857] Übergangsvorschriften sind Rechtsvorschriften, die Ausnahmen von dem Satze schaffen, daß für Rechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten eines neuen Rechtes bereits bestehen, das bisherige Recht in Kraft bleibt. Sie schaffen also Ausnahmen von dem Satze, daß neues Recht keine rückwirkende Kraft hat, nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit wirkt. Die Ü. bestimmen entweder, daß das neue Recht auf bereits bestehende Verhältnisse ganz oder zum Teil unmittelbar Anwendung findet, oder sie halten das bisherige Recht für die bestehenden Rechtsverhältnisse prinzipiell aufrecht, gleichen es aber in den wichtigsten Punkten dem neuen Recht an, um so die bestehenden Rechtsverhältnisse aus dem alten in das neue Recht überzuleiten. Ein Beispiel hierfür bilden die auf das Ehegüterrecht (s. d.) bezüglichen Ü.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 857.
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