Verschollenheitsfrist

[101] Verschollenheitsfrist, Zeitraum, nach dem ein Schiff, von dem Nachrichten fehlen, als verschollen erklärt wird: für europäische Fahrten bei Dampfern 4 Monate, bei Seglern 6; für außereuropäische Fahrten 6–12 Monate. Vgl. Handelsgesetzbuch, § 862.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 101.
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