Zwischenstreit

[1049] Zwischenstreit (Inzidentstreit, Inzidentprozeß), ein im Lauf eines bürgerlichen Rechtsstreites auftauchender besonderer Streitpunkt, der die Streitsache selbst nicht unmittelbar betrifft, dessen Entscheidung durch ein Zwischenurteil (s. d.) aber erforderlich ist. Ein solcher Z. kommt vor als Streit der Parteien untereinander, z. B. über die Herausgabe einer Beweisurkunde, oder als Streit einer Partei mit einem Dritten, z. B. einem solchen, der als Nebenintervenient auftreten will, oder mit einem Zeugen, der das Zeugnis verweigert. Kein Z. entsteht durch die sogen. Inzidentfeststellungsklage (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1049.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: