Actenversendung

[100] Actenversendung (Transmissio actorum ad exteros), die Zusendung der Acten über einen Rechtshandel, also auch über einen Criminalproceß, an eine Juristen-Facultät, od. einen Schöppenstuhl zu Abfassung eines Erkenntnisses od. Gutachtens. Das erstere wird dann als Erkenntniß des versendenden Gerichts publicirt. In Criminalsachen ist die A. in mehreren größeren Ländern schon längst, in kleineren durch den Bundestagsbeschluß vom 5. Nov. 1835 aufgehoben. Ebenso ist sie für Civilsachen in vielen Ländern (z.B. Preußen, neuerdings auch in Sachsen) ganz abgeschafft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 100.
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