Einritt

[553] Einritt, 1) (Rechtsw.), so v.w. Einlager; 2) der Einzug des Obereigenthumsherrn mit seinem Gefolge in die Orte seiner Vasallen, wobei derselbe auf eine feierliche Weise, z.B. durch Übergabe der Schlüssel der Stadt od. des Schlosses, Paradirung des Militärs, Einholung in die Stadt od. Burg u. dgl. empfangen wird. Meist nimmt ein Fürst, welcher den E. in die Haupt- od. Residenzstadt ausgeübt hat u. aufgenommen worden ist, dadurch auch die ganze Provinz in Besitz.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 553.
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