Erbgeld

[813] Erbgeld, 1) Geld, welches als Erbzins od. Erbpacht gegeben wird; 2) ein auszuzahlendes Vermächtniß; 3) (Pecunia hereditaria), die Summe, welche ein Erbe dem Andern als Abfindung für seine Erbansprüche an den Nachlaß bei dessen Vertheilung herauszuzahlen hat. Bleibt sie auf dem Nachlaßimmobiliar stehen, so genießt sie meist ein stillschweigendes Pfandrecht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 813.
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