Erbjungfernrecht

[814] Erbjungfernrecht, das im Mecklenburgischen bestehende Recht der Tochter eines ohne männliche Descendenten verstorbenen Vasallen, das von demselben nachgelassene Lehn, selbst wenn es Familienfideicommiß ist, als Nutznießerin zu genießen. Vgl. Rechtsgutachten in der Gräflich Bothmarischen Sache über Erbjungfernrecht, Heidelb. 1837.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 814.
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