Praejudicĭum

[458] Praejudicĭum (lat., Präjudiz), 1) (Präjudicialsache, Präjudicialklage), eine Streitsache, welche einem Hauptstreite vorausgehen muß u. welche für die Hauptsache von nothwendigem u. entscheidendem Einflusse ist. Dahin gehören bes. die Fragen über Familien-, Personen- u. Standesrechte (vgl. Connexität); daher Präjudiciell, was vor der Hauptsache entschieden werden muß; 2) die Entscheidung bes. höherer Gerichtshöfe in zweifelhaften u. dunklen Fällen, welche für andere Fälle gleicher Art zur Norm angenommen wird; 3) Rechtsnachtheile, welche (bes. im Proceß) für die Unterlassung einer richterlich od. gesetzlich gebotenen od. nachgelassenen Handlung angedroht werden, z.B. bei Versäumung des Liquidationstermins[458] im Concurse die Präclusion von der zu vertheilenden Masse, od. wenn Einer einen ihm zuerkannten Eid nicht ableistet, die Annahme, daß das Gegentheil von dem, was er beschwören sollte, wahr sei. Ein P. muß vorschriftsmäßig vorher gehörig angedroht worden sein, ehe der Rechtsnachtheil erkannt werden darf.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 458-459.
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