Quasi publĭca documenta

[742] Quasi publĭca documenta, Urkunden, wenn sie von drei unbescholtenen Männern als Zeugen unterschrieben worden sind; sie gelten jedoch den gerichtlichen Urkunden nicht gleich. Sind in einer solchen Urkunde Pfandrechte bestellt worden, so heißen sie Quasi publica pignora u. haben im Römischen Rechte gleiche Wirkung mit dem Pignus publicum.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 742.
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