Remittiren

[38] Remittiren (v. lat.), 1) zurückschicken; daher Remissorialen, der Befehl, womit die in der Appellationsinstanz eingefordert gewesenen Acten unterer Instanz nach erledigtem Appellationsverfahren an das Untergericht resp. zur Fortsetzung der Sache zurückgesendet u. dadurch die Inhibitorialien, d.h. der früher ergangene Befehl vor der Hand nicht weiter in der Sache zu verfahren, wieder außer Kraft gesetzt werden; 2) eine Zahlung in Wechseln od. baarem Gelde übersenden; 3) nicht verkaufte Bücher (Remittenda, sogenannte Krebse) an den Einsender (Verleger) zurücksenden, s.u. Buchhande (I. B); 4) etwas an der bedungenen Zahlung nachlassen; 5) nachlassen, aufhören; daher Remittirendes Fieber, nachlassendes Fieber. Daher Remission, 1) Zurücksendung; 2) die Nachlassung, Verminderung,[38] z.B. der Strafe, des Pachtgeldes; 3) Aufhebung eines Verbotes; 4) Nachlaß eines Krankheitsanfalles.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 38-39.
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