Vorkauf

[688] Vorkauf, 1) die Handlung, da man eine Waare eher lauft als Andere; 2) das Recht, daß gewisse Personen öffentlich feil gebotene Waaren kaufen können, ehe andere kaufen dürfen; so haben auf den Märkten mancher Orte die Einheimischen einige Stunden das Recht bes. Victualien allein zu kaufen, ehe die Auswärtigen auflaufen dürfen; 3) (Vorkaufsrecht), s. Näherrecht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 688.
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