Weinschank

[55] Weinschank, das vom Landesherrn od. Stadtrath erpachtete Weinschenkenrecht, s. Weinhandel. Das Recht zum W. wird durch einen ausgehangenen künstlichen Weinkranz angedeutet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 55.
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