Funde

[236] Funde bei Eisenbahnbauten, archäologische kunsthistorische oder sonst wissenschaftlich wichtige. Diese sollen tunlichst gesammelt und den betreffenden öffentlichen Sammlungen zur Verfügung gestellt werden.

In Österreich sind derartige Funde unter genauer Mitteilung über die näheren Umstände des Fundes und die Art der gefundenen Gegenstände (Gattung, Stoff, Größe) der k. k. Zentralkommission für Denkmalpflege in Wien anzuzeigen. Diese Behörde gibt über die Wichtigkeit des Fundes in archäologischer oder kunsthistorischer Hinsicht ihr Guthaben ab und stellt wegen etwaigen Erwerbs der Gegenstände für die k. k. Hofmuseen in Wien die geeigneten Anträge. Ferner ist eine Beobachtung und Untersuchung der in geologischer Beziehung beachtenswerten Stellen, die bei einem Bahnbaue durch die Ausschachtungen bloßgelegt werden, durch die k. k. geologische Reichsanstalt in Wien herbeizuführen.

Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind in den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Erdarbeiten Bestimmungen aufgenommen, wonach Gegenstände von naturhistorischem oder künstlerischem Werte wie Versteinerungen, Mineralien, Münzen, Altertümer, Kunstgegenstände u.s.w., die bei diesen Arbeiten gefunden werden, sofort an die Bauverwaltung abzuliefern sind. Um die Fundgegenstände sicher zu stellen, haben die Beamten, sobald ein Fund zu ihrer Kenntnis gelangt, sofort die Direktion des Museums für Völkerkunde in Berlin telegraphisch zu benachrichtigen, um diese in die Lage zu setzen, alsbald das Geeignete zur Bergung des Fundes an Ort und Stelle zu veranlassen. Ferner soll nach einem Erlaß des M. d. ö. A. vom 17. Mai 1908, um auch der königlichen geologischen Landesanstalt die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, Gegenstände von geologischem Interesse zu sammeln, seitens der Baubehörden zu erleichtern, der Landesanstalt von allen Funden hervorragender geologischer Bedeutung, die beim Baue von Eisenbahnen gemacht werden, sogleich Mitteilung gemacht werden. Soweit es sich um Gesteine und Versteinerungen handelt, soll der Mitteilung tunlichst eine Probe beigefügt werden. Die geologische Landesanstalt läßt sich daher über alle geplanten größeren Erdarbeiten, Aufschlüsse, Bohrungen, kurz über alle Arbeiten, bei denen umfangreichere Bodenschichten angeschnitten werden, von den einzelnen Eisenbahndirektionen regelmäßig unterrichten.

Ähnlich bestimmt § 9 der schweizerischen Normalkonzession (Botschaft des Bundesrats vom 10. Juli 1873), daß Gegenstände von wissenschaftlichem Werte (Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. dgl.), die durch Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, Eigentum des betreffenden Kantons werden und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern sind.

Giese.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 236.
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