Gepäckversicherung

[301] Gepäckversicherung. Die Eisenbahn haftet bei Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks, sofern nicht die Haftung auf einen Normalsatz beschränkt ist, nur für dessen Wert, nicht auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes. Will sich der Reisende den Ersatz des vollen Wertes und des entgangenen Gewinnes sowie bei verspäteter Ablieferung eine höhere Entschädigung sichern, so kann er das Interesse an der Lieferung mit einem bestimmten Betrag deklarieren.

Die hohen Sätze für die Deklaration des Interesses an der Lieferung sowie anderseits die Umständlichkeiten, mit denen die Geltendmachung der Ersatzansprüche auf Grund der Interessendeklaration verknüpft sind, haben die Gründung einer besonderen Gesellschaft für G. veranlaßt, die den Titel »Internationale Reisegepäckversicherungs-Aktiengesellschaft« führt (Sitz Budapest). Diese vergütet den von den Reisenden versicherten Betrag lediglich auf Grund der Beglaubigung des Verlustes des versicherten Gepäckstückes. Polizzen der genannten Gesellschaft werden in Reisebureaus sowie bei den Gepäckaufgabestellen verschiedener Bahnunternehmungen, so der ung. Staatsbahnen, österr. Staatsbahnen, bei den Ausgabestellen der Schweizer Bundesbahnen für zusammenstellbare Fahrscheinhefte u.s.w. verkauft. Die Polizzen gelten nicht bloß für eine bestimmte Reise, sondern für beliebige Reisen in Europa oder in allen Weltteilen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (60, bzw. 180 Tage). Das Gepäck kann für die Summe von 500 bis 10.000 Fr. gegen eine Prämie von 1 bis 20, bzw. 5 bis 100 Fr. versichert werden.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 301-302.
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