Grant

[366] Grant, im weitesten Sinn: Bewilligung, Zugeständnis, Gabe, bedeutet im engeren Sinn in der Rechtssprache der Vereinigten Staaten von Amerika eine den Eisenbahnen von Staats wegen in ihrem Freibrief zugestandene Vergünstigung. Die wichtigste derartige Vergünstigung ist der Land Grant, die Schenkung von Staatsländereien, die nur vermöge eines Gesetzes, sei es der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaats, erfolgen kann. Landschenkungen, und zwar zur Unterstützung des Baues einer Überlandbahn, sind zuerst von Asa Withney empfohlen; das erste wichtigere, diesen Gegenstand betreffende Gesetz erging unter dem 20. September 1850 und betraf die Schenkung von Ländereien in den Staaten Illinois, Mississippi und Alabama zum Bau einer Eisenbahn von Chicago nach Mobile. Der Gesamtumfang der in den Vereinigten Staaten vorhandenen Staatsländereien (einschließlich der Flüsse, Seen, Gebirge u.s.w.) wird auf 7,613.954 km2 geschätzt, wovon aber nur ein Teil vermessen ist. Den Eisenbahnen waren bis 1884 rund 757.000 km2 geschenkt. Da seitdem der Wert des Bodens auch in den entlegensten Gebieten der Union erheblich gestiegen ist und die Besiedelung des Landes sich auf das ganze Gebiet ausgedehnt hat, so kommen seit 1884 in den Vereinigten Staaten derartige Landschenkungen an die Eisenbahnen nicht mehr vor. Dagegen werden die canadischen Eisenbahnen bis in die neueste Zeit durch die Regierung des Dominion sowie durch Provinzen und Gemeinden durch Landschenkung stark unterstützt. Die den amerikanischen Überlandbahnen überwiesenen Staatsländereien werden auf 71.800 km2 angegeben. Bei der Schenkung wird regelmäßig ausgesprochen, sie erfolge in sog. alternate sections, d.h. von den an der Bahn belegenen Ländereien erhält eine Sektion (= eine englische Quadratmeile von 640 acres oder 259 ha) die Eisenbahn, die benachbarte bleibt der Regierung, deren Besitz durch den Eisenbahnbau natürlich auch im Werte steigt. Häufig verpflichtet sich die Regierung dann noch, die ihr verbliebenen Ländereien nicht unter einem bestimmten Preis zu verkaufen. Die Landschenkung erfolgt meist unter der Bedingung, daß die Eisenbahn bis zu einem bestimmten Zeitpunkte fertiggestellt sein muß. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung kann der Land Grant für verfallen erklärt (forfeited) werden. Um aber die Schenkung der Bahn tatsächlich zu entziehen, bedarf es wieder eines Gesetzes.

Literatur: Mitteilungen über die Land Grants in den alljährlich in Washington erscheinenden Reports of the Commissioner of Railroads made to the Secretary of the Interior. Über die rechtliche Natur der Land Grants: Rorer, A Treatise on the Law of Railways, I, S. 307 ff., Chicago 1884. – Sanborn, Congressional grants of land in aid of Railways. Madison 1899.

v. der Leyen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 366.
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