Homologation

[237] Homologation der Tarife, in Frankreich übliche Bezeichnung für ihre staatliche Genehmigung. Das Recht der Regierung zur H., das sich ausnahmslos auf alle Tarife bezieht, beruht einerseits auf den Bestimmungen des cahier des charges, anderseits auf Art. 44 der ordonnance vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901.

Lange Zeit hindurch bekämpften die Gesellschaften das unbeschränkte Recht der Regierung zur H. und stellten sich auf den Standpunkt, daß die H. nicht verweigert werden dürfe, wenn die einzuführenden Tarife sich innerhalb der Höchstgrenzen des cahier des charges bewegen und die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden. Schließlich gaben jedoch die Gesellschaften mit den Konventionen von 1859 ihren Standpunkt, den auch die Gerichte nicht anerkannt hatten, auf. Vgl. Gütertarife.

Literatur: Marlio, Mazerat, Vergniaud, Godfernaux, Voies Ferrées, Paris 1912.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 237.
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