Kartierungssätze

[331] Kartierungssätze, Frachtsätze, die schon bei Aufgabe des Guts (Kartierung) und nicht, wie dies bei Einführung ermäßigter Tarife vielfach vorgeschrieben zu werden pflegt, nach Abwicklung des Frachtgeschäfts auf Grund besonderen Parteieinschreitens im Rückvergütungswege zur Anwendung kommen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 331.
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