Rückfrachtentarif

[246] Rückfrachtentarif, Rückladungstarif wird ein ermäßigter Ausnahmetarif dann genannt, wenn er dem Zweck dient, für einzelne Wagen oder ganze Züge, die in der einen Richtung beladen befördert wurden, in der Gegenrichtung Transporte zu gewinnen, die ohne Ermäßigung der regelmäßigen Frachtsätze gar nicht oder doch nicht in gleichem Umfang möglich wären (s. Gütertarife).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 246.
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