Schienenbeförderung

[321] Schienenbeförderung. Diese kann entweder auf Einzelwagen (Plattformwagen von entsprechender Länge) oder auf paarweise miteinander verbundenen Drehschemelwagen erfolgen. Zur Zeit, als Schienenlängen von 6∙5 bis 7 m die Regel waren, fanden gewöhnliche[321] Plattformwagen mit 3∙6–3∙8 m Radstand und etwa 6∙8–7 m Plattformlänge für S. vorteilhafte und häufige Verwendung. Nur wenige Bahnen besaßen besondere Schienentransportwagen mit einer größeren Tragfähigkeit als die gewöhnlichen 10 t. Gegenwärtig, wo Länge und Metergewicht der Schienen bedeutend zugenommen haben, finden für S., wenn nicht Drehschemelwagen benutzt werden, Plattformwagen mit Plattformlängen von 10 m und darüber und mit Tragfähigkeiten von 20–25 t Verwendung.


Über S. enthält das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereich des VDEV. der Anlage VI nachstehende Bestimmungen:

§ 22, Absatz 2. Schienensendungen, die auf Wagen ohne Bordwände geladen sind, müssen gegen seitliches Herabfallen durch Vorsteckhölzer oder eiserne Rungen gesichert werden. Haben die Böden einen vorstehenden Rand, so sind über einen Querträger in der Nähe der Achsen Weichholzbretterstücke mindestens von der Höhe des vorstehenden Randes als Unterlage der Schienen auf den Wagenboden zu legen. Sind die Schienenladungen über längere Gebirgsstrecken zu befördern, so sind zur Sicherung gegen Verschieben in der Längsrichtung die einzelnen Schienen mit starken, durch die Bolzenlöcher zu ziehenden Drähten untereinander zu verbinden.

§ 23, Absatz 2. Schienen, Langeisen und ähnliche Gegenstände müssen durch geeignete Vorkehrungen (Umschlingen von Ketten u. dgl.) gegen Verschieben und Herabfallen einzelner Stücke gesichert sein. Die Stücke der unteren Schicht müssen auf beiden Drehschemeln aufliegen.

Absatz 4. Sind die Drehschemel von Eisen oder oben mit Eisen beschlagen, so darf nicht Eisen auf Eisen gelagert werden, sondern es ist zwischen das Eisen der Ladung und des Drehschemels ein Stück weiches Holz von der Breite des Drehschemels und von mindestens 0∙065 m Stärke zu legen und zu befestigen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 321-322.
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