Transportversicherung

[363] Transportversicherung, Sicherstellung gegen die Schäden, denen der Güterverkehr, soweit er im planmäßigen Ortswechsel beweglicher Sachen, d.h. in der Beförderung, besteht, ausgesetzt ist. Die T. erfolgt in bezug auf die Eisenbahnbeförderung zunächst durch die Bahnen selbst, indem diese gegen Einhebung einer bestimmten Prämie eine über ihre rechtliche Verpflichtung hinausgehende Haftung für Verlust und Beschädigung übernehmen.

Nach dem IÜ. ebenso wie nach der deutschen Verkehrsordnung, dem österreichisch-ungarischen Betriebsreglement und dem Schweizer Transportreglement gibt die Deklaration des Interesses an der Lieferung Anspruch auf einen die festgesetzte Entschädigung für den Wert des in Verlust geratenen Gutes (Gepäckstücks) bzw. für die Beschädigung oder Lieferfristversäumnis übersteigenden Schadenersatz bis zur Höhe des in der Deklaration festgesetzten Betrags (vgl. Frachtrecht, internationales, Bd. V, S. 153).

Die Eisenbahnen decken sich mitunter gegen die Schäden aus der T. durch Bildung von Schadenversicherungsverbänden zur gemeinsamen Tragung der Schäden. Ein solcher Verband hat längere Zeit für die österreichischen und ungarischen Bahnen bestanden und besteht dermalen noch für die letzteren.

Abgesehen von der T., die die Bahnen selbst übernehmen, beschäftigen sich vielfach auch Privatversicherungsgesellschaften mit der Eisenbahntransportversicherung. Die T. hat durch Privatgesellschaften entweder eine einzelne Beförderung auf einem bestimmten Wege zum Gegenstand (Einzelversicherung) oder sie umfaßt eine Vielheit von Beförderungen auf einer oder mehreren Wegen innerhalb einer bestimmten Zeit (Abonnementsversicherung). Der Wert der Abonnements- oder Generalpolizze liegt darin, daß durch den generellen Vertragsabschluß die Einzelsendung bereits assekuranzrechtlich gedeckt ist, d.h. daß die Gefahr des Versicherers mit dem Beförderungsbeginn auch ohne Kenntnis dieser Tatsache seitens der Versicherungsnehmer wie seitens des Versicherten beginnt. Eine besondere Art der Generalpolizze ist im Landtransportgeschäft die Tauschpolizze mit Abschreibung (gewöhnlich monatlicher) – hier wird eine Summe im voraus festgesetzt, für die der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (gewöhnlich eines Jahres) versichert sein will, derart, daß mit jeder Einzelbeförderung eine Aufzehrung dieser Summe in der Höhe des Wertes dieser Einzelsendung eintritt – und die Tauschpolizze mit täglicher Versicherungssumme, sog. Tagespolizze, bei der der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ein Jahr) für eine bestimmte Summe von neuem täglich versichert ist. Innerhalb der Landgefahren ist die Eisenbahnbeförderung die geringste und ist dementsprechend auch die meist f. 1000 ausgeworfene Prämie für die Eisenbahntransportversicherung am niedrigsten bemessen. In Österreich ist in den letzten Jahren unter Mitwirkung[363] der Eisenbahnen die Reisegepäck- und Garderobeversicherung eingeführt worden.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 9. Berlin, Wien 1921, S. 363-364.
Lizenz:
Faksimiles:
363 | 364
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika