III.

[300] Um Einsicht in die Eigenart von Stammlers Argumentationsweise zu gewinnen, ist es nicht zu umgehen, wenigstens einige Schlußketten aus diesem einleitenden Teil beispielshalber in extenso anzuführen. Nehmen wir zuerst gleich einmal den Anfang und gliedern ihn in eine Serie von Sentenzen, die wir dann untereinander vergleichen wollen. Auf den ersten Seiten (3-6) des Textes wird ausgeführt: Jede »genaue Einzelforschung« bleibe wertlos und »zufällig« 1. ohne »abhängigen Zusammenhang mit« einer »allgemeinen Gesetzmäßigkeit«, 2. ohne Leitung durch eine »allgemeingültige Richtlinie der Erkenntnis«, 3. ohne »Beziehung auf« eine »grundlegende Gesetzmäßigkeit«, 4. ohne Beziehung auf einen »einheitlichen unbedingten Gesichtspunkt« (S. 3), 5. (S. 4) ohne Einsicht »in einen allgemeingültigen gesetzmäßigen Zusammenhang«, da ja 6. die Annahme jener Gesetzmäßigkeit »Voraussetzung« sei, wo immer man über »die festgestellte Einzelbeobachtung als solche hinausgehen« wolle. Die Frage sei dann aber 7. (S. 5), ob sich »eine allgemeine Gesetzmäßigkeit im sozialen Leben der Menschen ebenso aufstellen« lasse, »wie die Gesetzmäßigkeit der Natur als Grundlage der[300] Naturwissenschaften« es sei. Zu dieser Frage aber, bei der es sich 8. »um die Gesetzmäßigkeit aller unserer Erkenntnis von sozialen Dingen« handle, sei man leider bisher nicht vorgeschritten. Die Frage aber 9. nach der »obersten Gesetzmäßigkeit, unter der das soziale Leben in Abhängigkeit(!) zu erkennen ist«, »mündet praktisch in die grundsätzliche Auffassung über das Verhältnis des Einzelnen zur Gesamtheit sofort aus« (!), und in der Tat: »das Ringen.. nach gesetzmäßiger Ausgestaltung des gesellschaftlichen Lebens ist da .... es heißt: soziale Frage«. 10. »Durch die wissenschaftliche Einsicht in die für menschliches Gemeinschaftsleben überhaupt geltende Gesetzmäßigkeit ist daher die Möglichkeit bedingt, das menschliche Zusammenleben .... gesetzmäßig zu gestalten.«

Hiermit vorerst einmal genug. Man muß, angesichts dieses Weichselzopfs von Aufstellungen, die alle mit dem Begriff der »Gesetzmäßigkeit« operieren, bedauern, daß Stammler seine eigene Bemerkung (S. 4): derjenige, der von »gesetzmäßigen Vorgängen« spreche, müsse vor allen Dingen wissen, »was er damit eigentlich sagen will«, sich selbst so ganz und gar nicht zu Herzen genommen hat. Denn während es doch wohl auf der Hand liegt, daß in fast jeder der obigen 10 Sentenzen von etwas anderem die Rede ist als in den übrigen, ergibt die Lektüre des Buchs ebenso zweifellos die allerdings erstaunliche Tatsache, daß Stammler sich vortäuscht, er rede beständig, nur in wechselnden Wendungen, von einem und demselben Problem. Dies wird ermöglicht durch die in einer mit solchem Applomb auftretenden Arbeit wohl beispiellose Verschwommenheit und Zweideutigkeit seiner Formulierungen. Sehen wir uns die obigen in den entscheidenden Punkten im Wortlaut herausgegriffenen Sentenzen daraufhin noch einmal etwas an, so ist Nr. 1 überhaupt dem Sinn nach dunkel: was ein »abhängiger Zusammenhang mit einer Gesetzmäßigkeit« bedeuten kann, ist nicht einzusehen, es sei denn, daß gemeint wäre entweder, man könne sinnvoll nur Einzelforschung treiben, um allgemeine (generelle) Gesetzmäßigkeiten daraus zu abstrahieren (nomothetisches Erkennen), oder aber: man könne Einzelzusammenhänge nicht ohne Verwendung genereller (Gesetzes)-Erkenntnis kausal deuten (historisches Erkennen). Daß eins von diesen beiden oder auch beides in der Tat gemeint sei, könnte man aus Nr. 7 zu entnehmen[301] geneigt sein, wonach die »Hauptfrage«, die sein soll, ob – so wird man die wiederum sehr verschwommene Fassung zu deuten geneigt sein – Gesetze des »sozialen Lebens« in gleicher Art wie »Naturgesetze« für die »tote« Natur sich ermitteln lassen. Aus Nr. 3 und Nr. 6 (Notwendigkeit der Beziehung auf eine »grundlegende Gesetzmäßigkeit«, welche »Voraussetzung« auch jeder gültigen Erkenntnis einzelner »Tatsachen« als »notwendiger« ist) könnte man des weiteren schließen, daß jene Thesen durch Bezugnahme auf die universelle Geltung der Kategorie der Kausalität (im Sinn von »Gesetzlichkeit«) in allerdings ganz unzulänglicher Weise motiviert werden sollten. Allein Nr. 2 und Nr. 8 sprechen demgegenüber plötzlich nicht mehr von der »Gesetzlichkeit« des zu erkennenden Geschehens, sondern von der »Gesetzlichkeit« unseres Erkennens, nicht mehr also von »Gesetzen«, die das Erkannte, resp. zu Erkennende: die Welt der »Objekte« (die »Natur« oder das »soziale Leben«) empirisch beherrschen und die zu ermitteln Aufgabe der Induktion (des »Hinausgehens über die Einzelbeobachtung«: – Nr. 6 –, um »besonderen Tatsachen den Charakter der Notwendigkeit beizulegen«: – S. 4 unten) wäre, sondern sprechen statt dessen von Normen, die für unser Erkennen gelten. Denn etwas anderes wird man unter »allgemein gültigen Richtlinien der Erkenntnis« (Nr. 2) und unter »Gesetzmäßigkeit« aller unserer »Erkenntnis von sozialen Dingen« (Nr. 8) nicht wohl verstehen können. Hier verschwimmen also »Denknormen« und »Naturgesetze« miteinander. Aber damit nicht genug: die (nach Nr. 5) unentbehrliche Einsicht in den Tatsachen-Zusammenhang (Nr. 5) (ein Konkretum) wird nicht nur gänzlich vermischt mit derjenigen in die »Gesetzmäßigkeit« (ein Abstraktum) – obwohl, wenn diese letztere als Naturgesetzlichkeit verstanden werden sollte, beides einander entgegengesetzte, wenn aber als Erkenntnis-»Norm«, überhaupt gegeneinander disparate logische Beziehungen sind, – sondern jener »gesetzmäßige Zusammenhang« (Nr. 5) wird überdies auch noch mit dem Prädikat »allgemein gültig« versehen. Daß es sich dabei nicht um die »Gültigkeit« des empirisch-wissenschaftlichen Urteils über einen reinen »Tatsachen«-Zusammenhang handeln soll, deutet schon die an sich ganz unverständliche Formulierung in Nr. 3 an, wo von der Notwendigkeit der »Beziehung« auf einen einheitlichen »Gesichtspunkt« die Rede[302] ist, und zwar auf einen »unbedingten« Gesichtspunkt. Sowohl das Einordnen von Tatsachen in einen konkreten Zusammenhang wie die Abstraktion von »Gesetzmäßigkeiten« aus Tatsachen pflegen freilich beide jeweils unter besondern »Gesichtspunkten« zu erfolgen: darauf beruht ja die Arbeitsteilung der meisten Spezialwissenschaften untereinander. Aber von einem »unbedingten« Gesichtspunkt kann eben deshalb für die Gesamtheit der empirischen Disziplinen doch wohl keine Rede sein. Das Prinzip der Quantifikation und mathematischen Formung aber, an welches ebenfalls gedacht sein könnte, ist den im fachlichen Sinne sogenannten »Naturwissenschaften« keineswegs durchweg gemeinsam, und die üblicherweise sogenannten »Geisteswissenschaften« sind ja grade durch die Vielheit und Differenzierung der »Gesichtspunkte« gekennzeichnet, unter denen sie die Wirklichkeit betrachten. Am allerwenigsten aber kann »einheitlicher Gesichtspunkt« in diesem Sinn mit grundlegender »Gesetzmäßigkeit« identifiziert und allen Wissenschaften zugeschrieben werden. Und selbst, wenn man schließlich die ihnen allen gleich konstitutive Kategorie der Kausalität einen »Gesichtspunkt« nennen wollte – worüber später –, würde in den historischen Disziplinen, welche individuelle Objekte im kausalen Regressus aus anderen individuellen Objekten erklären, die »Gesetzlichkeit« des Geschehens, zwar in einem sehr speziellen Sinne, vielleicht als eine der allgemeinen »Voraussetzungen«, aber sicherlich nicht als das, worauf die »Einzelbetrachtung« bezogen wird, bezeichnet werden können. Während also Stammler »Einheitlichkeit«, »Gesetzmäßigkeit«, »Zusammenhang«, »Gesichtspunkt« mit größter Unbefangenheit durcheinanderwirbeln läßt, handelt es sich dabei doch um ganz offensichtlich grundverschiedene Dinge, und die ganze Größe der angerichteten Konfusion wird vollends deutlich, wenn man aus der Sentenz Nr. 9 ersieht, woran denn nun eigentlich bei jenem »Gesichtspunkt« gedacht ist. Die »oberste Gesetzmäßigkeit« des sozialen Lebens »mündet« – wie es da, wiederum äußerst verschwommen, heißt – in die »grundsätzliche Auffassung über das Verhältnis des Einzelnen zur Gesamtheit« aus. Nehmen wir den Satz in seiner überaus liederlichen Formulierung so hin, wie er ist, so fragt sich nun offenbar: handelt es sich bei jener »Auffassung« um die wissenschaftliche Erklärung der »faktischen« Beziehungen des »Einzelnen«[303] zur »Gesamtheit«, oder aber wird hier ein salto mortale in die »Welt der Werte«, des Sein-Sollenden also, gemacht? Die Sentenz Nr. 10, wonach die »Einsicht in die für menschliches Gemeinschaftsleben geltende Gesetzmäßigkeit« die »Möglichkeit seiner gesetzmäßigen Ausgestaltung« bedingt, könnte an und für sich noch so verstanden werden, daß es sich um eine »Einsicht« in Gesetze des Geschehens handele. In der Tat: wenn es möglich sein sollte, »Gesetze« des sozialen Geschehens nach Art der »Naturgesetze« zu finden – und die Nationalökonomie an ihrem Teil hat solche wieder und wieder gesucht – dann ist, für die »zweckvolle« Beherrschung des sozialen Geschehens und die Beeinflussung seines Verlaufs gemäß unsern Absichten, deren Kenntnis uns zweifellos ebenso wertvoll, wie die Kenntnis der Gesetze der »toten« Natur es für deren technische Beherrschung ist. Allein wie schon die Bezugnahme auf die »soziale Frage« in der Sentenz Nr. 9 zeigt, könnte im Sinn dieses Satzes jedenfalls unter »gesetzmäßiger Ausgestaltung« des sozialen Lebens nicht schon ein solches sozialpolitisches Vorgehen verstanden werden, welches lediglich die nach Art der Naturgesetze als faktisch geltend erkannten »Gesetze« des Geschehens gebührend berücksichtigt, sondern offenbar nur eine den Gesetzen des Sein-Sollens, also praktischen Normen genügende »Ausgestaltung«. Und obwohl Stammler unter Umständen mit der größten Gemütsruhe dasselbe Wort in demselben Satz in zwei verschiedenen Bedeutungen braucht, so ist nach alledem doch wohl anzunehmen, daß auch das »Gelten« der »Gesetzmäßigkeit« hier imperativisch zu verstehen ist und die »Einsicht« in sie mithin die Erkenntnis eines »Gebots« und zwar des »höchsten«, »grundlegenden« Gebots für alles soziale Leben sein soll. Der vermutete salto mortale ist also in der Tat gemacht worden, und wir stehen nun vorläufig einmal auf dem Gipfel dieser Verwirrung: Naturgesetze, Denk-Kategorien und Imperative des Handelns, »Allgemeinheit«, »Einheitlichkeit«, »Zusammenhang« und »Gesichtspunkt«, Geltung als empirische Notwendigkeit, als methodisches Prinzip, als logische und als praktische Norm, – das alles und noch einiges wird hier am Eingang des Buches in einer Art durcheinander geschoben, die denn doch für eine Erörterung, welche den Gegner auf dem Boden der »Erkenntnistheorie« schlagen will, wahrlich keine gute Prognose ergeben kann.

[304] Aber vielleicht stellt sich Stammler hier nur so konfus! Sein Buch ist ja keineswegs frei von dem Wunsch, »Effekte«, namentlich »Spannungs«-Effekte, zu erzielen, und es könnte also sein, daß er sich auf den ersten Seiten absichtlich nur einer rund um ihn herrschenden Unklarheit des Ausdruckes angepaßt hätte, um dann, allmählich, logische Klarheit und gedankliche Ordnung vor dem nach Erlösung aus jenem wirren Dunkel lechzenden Leser erstehen zu lassen, bis dieser reif wird, das endgültige, erlösende, ordnende Wort zu vernehmen. – Bei der Weiterlektüre nimmt nun aber, wenigstens innerhalb der »Einleitung« (S. 3-20), die Verwirrung vorerst nicht ab, sondern zu. Wir finden (S. 12 unten, 13 oben) wieder die Zweideutigkeit von Ausdrücken wie »soziale Lehren« und »einheitliche Grundauffassung« des sozialen Lebens benützt, um (S. 13, vorletzter Absatz) die »Einsicht« in die »Gesetzmäßigkeit« als einen »Leitfaden« hinzustellen, nach dem alle Einzelwahrnehmungen (NB.!) der sozialen Geschichte (NB.!) »in übereinstimmender Weise aufgefaßt, beurteilt und gerichtet werden können«, – wir finden also in den zuletzt gesperrten Worten offenkundig Wert-Beurteilung zum Ziel der »Sozialwissenschaft« gemacht, während in dem Leser durch die beiden zuerst gesperrten5 der Eindruck erweckt wurde, es handle sich um theoretisches Erkennen. Auf S. 14 aber, in dem folgenden, die Grundlage der »Sozialphilosophie« (S. 13 unten) erläuternden Satz: – »Wer von Gesetzmäßigkeit des sozialen Lebens« (zweideutig! s. o.), »von gesellschaftlicher Entwicklung« (theoretisch), »von sozialen Schäden« (normativ) »und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit« (theoretisch6) »ihrer Heilung« (normativ) spricht, »wer die Gesetze der sozialökonomischen Phänomene« (der Fassung nach theoretisch) »aufbringt« (!), »von sozialen Konflikten« (ebenso) »handelt und an einen Fortschritt« (normativ) »im gesellschaftlichen Dasein der Menschen glaubt oder ihn leugnen« (theoretisch) »will, ein solcher muß, bei Meidung irrelevanten (?) subjektiven« (gilt nur für die Werturteile) »Geredes, vor allem[305] über die Besonderheiten der sozialwissenschaftlichen Erkenntnis« (also nicht der sozialphilosophischen, von der bis dahin die Rede war) »sich Klarheit verschaffen«, – in diesem Satz pendelt, wie man sieht, die Erörterung innerhalb jedes einzelnen Satzteils zwischen Tatsachen-Erkenntnis und Tatsachen-Bewertung hin und her. Wenn ferner (S. 15 unten) gesagt wird: »Die allgemeingültige (NB.!) Gesetzmäßigkeit des in der Geschichte sich abrollenden sozialen Lebens« (also »Gesetzmäßigkeit« des Erkenntnis-Objektes) »bedeutet (!) die einheitliche (?) und (?) allgemeingültige (NB.!) Art ihrer (NB.!) Erkenntnis«, – so liegt die Ineinanderschiebung von Gesetzlichkeit des Geschehens und Norm des Erkennens, der Erörterung von »Erkenntnisgrund« und von »Realgrund«, ebenso auf der Hand, wie auf S. 16 (oben) in dem Satz, daß die »oberste Einheit für alle soziale Erkenntnis« einerseits »als Grundgesetz für alles soziale Leben gelten«, andrerseits (einige Zeilen später) die »allgemeingültige Grundlage« sein soll, »auf der sich die Möglichkeit gesetzmäßiger Beobachtung menschlichen Gesellschaftslebens dann ergibt«, Stammler sogar die Ineinandermischung von Naturgesetz, praktischer und logischer Norm geglückt ist. Dabei hat man bei aufmerksamer Lektüre unaufhörlich das fatale Gefühl, daß die Zweideutigkeit solcher Ausdrücke wie »Gesetzmäßigkeit«, »allgemeingültig« e tutti quanti in seinem Sprachgebrauch Stammler keineswegs ganz unbewußt geblieben ist, und selbst die gegenüber der ersten Auflage vorgenommenen Streichungen und Zusätze sind oft geeignet, diesen Eindruck zu steigern: St. weiß in vielen Fällen unzweifelhaft, daß seine Ausdrucksweise verschwommen und zweideutig ist. Aus dieser, wie gesagt, schwerlich überall unbewußten Zweideutigkeit seiner Ausdrücke nun, die uns auf Schritt und Tritt auffällt, St. einen in irgendeinem noch so indirekten Sinn »sittlichen« Vorwurf zu machen, liegt – wie ausdrücklich bemerkt sei – mir absolut fern: – nein, es ist jene eigentümliche, instinktive »Diplomatie« des in eine von ihm, wirklich oder vermeintlich, neu entdeckte »Weltformel« verbissenen Dogmatikers, für den es a priori feststeht, daß sein »Dogma« und die »Wissenschaft« sich unmöglich widersprechen können, und der deshalb aus dieser seiner Glaubensgewißheit heraus es mit der Sicherheit eines Nachtwandlers vermeidet, sich an bedenklichen Stellen seiner Argumentation durch Unzweideutigkeit »festzulegen«, sondern die[306] Konfusion, die seine undeutliche und zweideutige Ausdrucksweise mit sich führt, getrost Gott anheimstellt, überzeugt, daß sie sich schon irgendwie der einmal erkannten »Formel« anpassen und ihr entsprechend ordnen lassen müsse. Dem Unbefangenen freilich muß es höchst unwahrscheinlich erscheinen, daß, wenn man mit so leichtem Gepäck, mit einer solchen schülerhaften Vermengung der allereinfachsten Kategorien, wie wir sie bei St. schon auf den ersten Seiten fanden, die Fahrt beginnt, man zu irgendeinem Verständnis dessen gelangen kann, was eine »empirische« Disziplin, wie es die »Sozialwissenschaft«, in unserem Sinn, ist, überhaupt als Erkenntniszweck wollen kann und soll. Und es ist nun auch leicht verständlich, daß St. die oben parodierte – sei es angebliche oder wirkliche – Argumentation des Geschichtsmaterialismus so, wie er es tut, wiedergeben und für (außer von seinem »erkenntnis-theoretischen« Standpunkt aus) unwiderleglich halten kann: wem »Naturgesetze« und logische »Normen« ineinanderschwimmen, der ist eben Scholastiker im strikten Sinn des Worts und der ist deshalb auch gegen scholastische Argumentationen machtlos. Daß dies in Wahrheit der Grund ist, zeigt sich denn auch sehr deutlich schon auf S. 19, wo erstmalig das allgemeine wissenschaftliche Wesen des Geschichtsmaterialismus gekennzeichnet wird. Nachdem auf S. 18, Absatz 2 scheinbar ausdrücklich der empirische Charakter des Problems anerkannt ist, folgt darauf im Absatz 3 die Feststellung, daß der Geschichtsmaterialismus ein festes »Rangverhältnis« unter den Elementen des sozialen Lebens zu ermitteln suche, – d.h. also, wenigstens dem Anschein nach, daß er die kausale Bedeutung jener »Elemente« in ihren Beziehungen zueinander generell feststellen wolle. Allein im selben Absatz war bereits kurz vorher davon gesprochen worden, daß die dem Geschichtsmaterialismus eigne Auffassung dieses Punktes ein »methodisches Prinzip« von »formaler Bedeutung« sei, und daran schließt sich, in der bei St. üblichen Verschwommenheit, die weitere Behauptung, daß, der »Grundmeinung« (S. 18 letzte Zeile) der »materialistischen Geschichtsauffassung« gemäß (S. 19) – es wird nicht gesagt, ob dies die bewußte Ansicht ihrer Vertreter oder eine von Stammler ihnen imputierte »Konsequenz« ihrer Ansicht sein soll –, man zu unterscheiden habe zwischen den »erkannten Einzelgesetzen« und: der »allgemeinen formalen Gesetzmäßigkeit, das ist der grundlegenden Art[307] der rechten Synthesis von Tatsachen zu Gesetzen«. Nichts ist nun bekanntlich vieldeutiger als das Wort »formal« und der Sinn des Gegensatzes: Inhalt – Form. Was darunter verstanden sein soll, bedarf in jedem einzelnen Fall einer ganz präzisen Feststellung. Da – nach Stammler selbst – die »Grundmeinung« des Geschichtsmaterialismus dahin geht, daß durchweg die »ökonomischen Phänomene« in ihrer Eigenart und Entwicklung es sind, welche für die Gestaltung aller übrigen historischen Vorgänge den Ausschlag geben, d.h. sie ursächlich eindeutig bestimmen, so mag man zwar die Unbestimmtheit des Begriffs »ökonomische Phänomene« rügen, sicher ist aber jedenfalls eins: daß diese Behauptung eine sachliche, die Art des Kausalzusammenhangs des empirischen Geschehens betreffende ist, eine These mithin, die sich von der Behauptung: daß in einem oder mehreren konkreten Einzelfällen oder in bestimmten enger oder weiter gefaßten Gattungen von Fällen »ökonomische« Ursachen ausschlaggebend seien, in durchaus gar nichts anderem als in ihrer größeren Allgemeinheit unterscheidet. Sie ist eine Hypothese, welche man z.B. versuchen kann, »deduktiv« aus den allgemeinen faktischen Bedingungen des menschlichen Lebens wahrscheinlich zu machen und dann »induktiv« immer erneut an den »Tatsachen« zu verifizieren, – stets aber bleibt sie eine sachliche Hypothese. Daran ändert natürlich es auch ganz und gar nichts, wenn z.B. jemand erklärt, die geschichtsmaterialistische Theorie nicht als einen Lehrsatz, sondern als ein »heuristisches Prinzip« anzuerkennen und damit eine spezifische »Methode« der Durchforschung des geschichtlichen Materials »unter ökonomischen Gesichtspunkten« zu statuieren sucht. Denn dies, wie die Erfahrung lehrt, bei sachgemäßem und nüchternem Vorgehen, unter Umständen höchst fruchtbare Verfahren bedeutet ja doch wiederum lediglich, daß jene generelle Behauptung von der Bedeutung der ökonomischen Bedingungen als sachliche Hypothese behandelt und an den Tatsachen auf ihre Tragweite und die Grenzen ihrer Richtigkeit hin geprüft werden soll. Es ist absolut nicht abzusehen, wie jene Hypothese dadurch oder überhaupt irgendwie ihren Sinn als einer generellen sachlichen Behauptung wechseln und einen »formalen« Charakter gewinnen sollte, der sie mit einer gegenüber den »Einzelgesetzen«, – d.h.: Behauptungen oder Lehrsätzen, die weniger umfassende Generalisationen enthalten,[308] – spezifischen logischen Dignität ausstattete, dergestalt, daß jene »besonderen Gesetze« ihren »Geltungswert« und ihre »wissenschaftliche Existenzberechtigung« nunmehr logisch auf sie »stützen«. Es steht natürlich terminologisch frei und geschieht oft, daß die jeweilig letzten (»höchsten«) Generalisationen einer Disziplin – so etwa der Satz von der »Erhaltung der Energie« – um deswillen als »formal« bezeichnet werden, weil sie mit einem Maximum von Geltungs-»Umfang« ein Minimum von sachlichem »Inhalt« – aber wohlgemerkt, nicht etwa: keinen sachlichen Inhalt! – verbinden. Jede »höhere« Generalisation überhaupt ist aber alsdann »formal« im Verhältnis zu allen »niedrigeren«, d.h. weniger umfassenden. Alle »Axiome« der Physik z.B. sind »höchste« Generalisationen jener Art, d.h. Hypothesen von mathematischer »Evidenz« und außerordentlich hohem Grade empirischer »Erprobtheit« an den Tatsachen, der sich seither bei jeder Verwendung ihrer als »heuristischer Prinzipien« gesteigert hat (der aber trotzdem, wie z.B. die Radioaktivitätsdebatte zeigte, ganz und gar von der immer wiederkehrenden »Bewährung« an den »Tatsachen« abhängt). Allein schon ein Student der Logik im ersten Semester ist verpflichtet zu wissen, daß sie damit nicht den logischen Charakter »formaler« Erkenntnisprinzipien im Sinn von erkenntnistheoretischen »Kategorien« a priori erreicht haben und ihn auch nie und nimmer zu erreichen imstande sind. Es ist, wenn man denn einmal, wie St., als »Erkenntnistheoretiker« aufzutreten beabsichtigt und sich dabei gar noch ausdrücklich auf Kant stützen will, natürlich ganz der gleiche unentschuldbar schülerhafte Fehler, wenn man »Axiome«, d.h. Sätze, welche Erfahrung »vereinfachen« zum Range einer »Kategorie« erhebt, wie wenn man die »Kategorien«, deren formende Macht »Erfahrung« erst sinnvoll »möglich« werden läßt, zu generellen Erfahrungssätzen stempelt und z.B., weil wir, höchst ungenau, zuweilen vom »Kausalgesetz« reden, die einzelnen »Naturgesetze« als das jeweils unter besonderen Bedingungen »wirkende« Kausal-»Gesetz«, als dessen »Spezialfälle« also, ansieht, das »Kausalgesetz« selbst aber, dem entsprechend, als die umfassendste Tatsachen-Generalisation. Der zuletzt genannte Fehler ist ein Rückschritt hinter Kant bis (mindestens) auf Hume, der erstgenannte aber noch sehr viel weiter, nämlich bis in die Scholastik. Auf diesem Rückfall in die massivste Scholastik beruht aber Stammlers ganze[309] Argumentation: man lese noch einmal die oben gegebene Parodie und überzeuge sich eventuell noch einmal, daß sie dem, was an den dort zitierten Stellen und auf S. 18 und 19 des Stammlerschen Buches gesagt ist, auch in der Tat entspricht. Den andern grade entgegengesetzten Fehler: Verwandlung der Kategorien in Erfahrungssätze, hat er zwar nicht »ausdrücklich« begangen, – im Gegenteil: er bemüht sich ja, auf dem Boden der Kantschen Lehre zu stehen –; daß er ihn implicite ebenfalls macht, werden wir aber bald sehen und überdies, wenn wir die Schwächlichkeit und Inkonsequenz, mit der er die »Frage« der Kausalität behandelt, später näher kennen lernen, uns überzeugen, daß es im praktischen Effekt nicht allzu viel ausmacht, ob man die »Axiome« zu »Kategorien« empor- oder die »Kategorien« zu »Axiomen« herabschraubt. Vollends die Erhebung rein methodologischer »Grundsätze« zum Range erkenntnistheoretisch verankerter »Formalprinzipien«, wie Stammler sie in seiner eingangs (in parodierter Form) wiedergegebenen Darlegung der »materialistischen Geschichtsauffassung« zum Besten gibt, ist – nur im umgekehrten Sinn – natürlich ganz dasselbe, wie die Verwandlung des Satzes vom Grunde in ein »heuristisches Prinzip«, d.h. aber: in eine an der Erfahrung zu erprobende Hypothese: – und solche Schnitzer tischt uns ein angeblicher »Jünger« Kants auf!

Ein Weichselzopf aller dieser und ähnlicher elementarer logischer Fehler endlich ist es, wenn Stammler die »Kategorien« schließlich auch noch zu »Gesichtspunkten« stempelt, »unter denen« die Generalisationen erfolgen, wie er auf S. 12 unten tut. Dort erklärt er die stete Frage für unentbehrlich, »nach welchem einheitlichen Gesichtspunkt« bei den »Generalisationen bestimmter Beobachtungen« (NB.!) verfahren worden sei: »Geschieht es im Sinne der Kausalität oder der Zweckidee; warum das eine oder das andere, und in welchem Sinn jedes des Nähern?« – Zunächst ist nun diese Alternative, wenn sie besteht, keines wegs eine ausschließliche. Der generelle Begriff »weiße Gegenstände« z.B. ist weder unter »kausalen« Gesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt einer »Zweckidee« gebildet, er ist nichts als eine logisch bearbeitete Allgemein-Vorstellung, ein einfacher klassifikatorischer Begriff. Aber auch wenn wir von dieser Unexaktheit des Ausdrucks absehen, bleibt vollständig offen, was eigentlich mit jener Alternative gemeint[310] ist. Denn was heißt: »Generalisieren von Beobachtungen im Sinne der Zweckidee?« Wir wollen uns die Möglichkeiten dessen kurz vergegenwärtigen, da diese Betrachtung einigen späteren Erörterungen zugute kommen kann. Heißt es etwa die deduktive Erschließung von metaphysischen »Naturzwecken« aus empirischen »Naturgesetzen« – etwa in dem Sinn, in welchem E. v. Hartmann gelegentlich aus dem sog. »zweiten Hauptsatz« der Energielehre den »Zweck« des endlichen Weltprozesses zu demonstrieren sucht? Oder heißt es die Verwendung »teleologischer« Begriffe, wie z.B. in der Biologie, als heuristischer Prinzipien zur Gewinnung von genereller Einsicht in die Zusammenhänge der Lebenserscheinungen? Im ersteren Fall soll metaphysischer Glaube durch Erfahrungssätze gestützt werden, im zweiten wird »anthropomorphe« Metaphysik heuristisch verwendet, um Erfahrungssätze zu entbinden. Oder sollen damit Erfahrungssätze über die für gewisse, generell bestimmte »Zwecke« generell »geeigneten Mittel« gemeint sein? In diesem Fall würde es sich aber natürlich um einfache generelle kausale Erkenntnis handeln, welche in die Form eines praktischen Raisonnements gekleidet wäre. Der Satz z.B.: »die wirtschaftspolitische Maßregel x ist für den Zweck y dienlich« ist lediglich eine Umstilisierung des empirischen, eine generelle Kausalverknüpfung behauptenden Lehrsatzes: »wenn x stattfindet, so ist y die generelle (und zwar entweder: die ausnahmslose, oder: die ›adäquate‹) Folge«. Den ersten der drei Fälle dürfte Stammler, der ja keine Metaphysik, am wenigsten naturalistische, treiben will, schwerlich meinen, die beiden anderen würde er doch wohl als »Generalisationen im Sinn der Kausalität« anerkennen müssen. Oder sollte etwa die logische Bearbeitung genereller Werturteile und ethischer oder politischer Postulate gemeint sein? Der Satz: »der Schutz der Schwachen ist Aufgabe des Staates«, ist, – wenn wir hier einmal von der Verschwommenheit der Begriffe »Schutz« und »schwach« abstrahieren, – eine »generelle« praktische Maxime, deren Wahrheits-Gehalt im Sinn des Gelten-Sollens selbstverständlich auch der Diskussion fähig ist. Nur selbstredend in einem absolut andern Sinn als dem der Feststellung als empirischer Tatsache oder »Naturgesetz«. Enthält sie aber etwa eine »Generalisation von Beobachtungen?« oder ist die Auseinandersetzung über ihren Wahrheitsgehalt durch »Generalisationen von Beobachtungen«[311] zu Ende zu führen? Da ist zu unterscheiden. Der Maxime wird entweder direkt der Charakter eines gültigen »Imperativs« bestritten: dann bewegt sich die Diskussion auf dem Gebiet der ethischen »Normen«. Oder es wird ihre faktische »Durchführbarkeit« bestritten: dann handelt es sich um den oben erwähnten dritten Fall: es wird ein x gesucht, dessen Herbeiführung y (hier: den »Schutz der Schwachen«) zur generellen Folge haben würde, und diskutiert, ob es eine staatliche Maßregel gebe, welche dieses x sei: eine rein kausale Betrachtung unter Verwendung von »Erfahrungsregeln«. Oder endlich – der weitaus häufigste Fall –: es wird ohne direkte Anfechtung der Geltung der gedachten Maxime nachzuweisen gesucht, daß sie um deswillen kein Imperativ sein könne, weil ihre Befolgung in ihren unvermeidlichen Konsequenzen andre, als Imperative anzuerkennende Maximen in ihrer Durchführbarkeit gefährde. Zu diesem Behuf nun werden die Gegner des diskutierten Satzes zweifellos generelle Erfahrungssätze über die Folgen der Durchführung jener sozialpolitischen Maxime zu gewinnen trachten und, nachdem sie solche, sei es durch direkte Induktion, sei es durch Aufstellung von Hypothesen, die an der Hand anderweitig anerkannter Lehrsätze zu demonstrieren versucht werden, gewonnen haben oder gewonnen zu haben glauben, werden sie die »Gültigkeit« der Maxime wegen einer im Fall ihrer Durchführung zu gewärtigenden Verletzung z.B. etwa der »Maxime«: daß es Pflicht des Staates sei, die physische Gesundheit der Nation und die Träger der ästhetischen und intellektuellen »Kultur« vor »Degeneration« zu »schützen« (wir sehen auch hier von der Art der Formulierung natürlich ganz ab), bestreiten. Die Erfahrungssätze, welche ins Feld geführt werden, fallen dann wiederum unter den oben erwähnten »dritten« Fall: sie sind durchweg generelle Urteile über Kausalzusammenhänge nach dem Schema: auf x folgt – immer, oder: der »Regel« nach – y. Wo aber sind dabei Generalisierungen von Beobachtungen »unter dem Gesichtspunkt der Zweckidee« im Gegensatz zu generellen Kausalsätzen vorgenommen? – Die beiden einander bekämpfenden Maximen selbst schließlich sind Werte, die letztlich gegeneinander »abgewogen« und zwischen denen eventuell gewählt werden muß. Aber diese Wahl kann sicherlich nicht im Wege der »Generalisierung« von »Beobachtungen«, sondern nur im Wege der »dialektischen« Ermittlung[312] ihrer »inneren Konsequenz«, d.h. also der »höchsten« praktischen »Axiome«, auf die jene Maximen zurückgehen, begründet werden. Ganz so verfährt ja auch Stammler, wie wir später sehen werden, in seinen Deduktionen im letzten Kapitel seines Buches. Und nicht nur bei dieser Gelegenheit hebt auch er durchaus zutreffend die absolute logische Disparatheit von kausaler »Erklärung« und »Werturteil«, von Entwicklungsprognose und Sollen hervor, sondern schon im Verlauf der Darstellung des Geschichtsmaterialismus erläutert er diesen Gegensatz (S. 51-55) in einem »Dialog« zwischen »Bürger« und »Sozialisten« in dankenswerter Anschaulichkeit. Beide Gegner »tummeln sich in getrennten Elementen«, weil der eine von dem spricht, was – nach (wirklich oder vermeintlich) feststehenden Erfahrungsregeln – unvermeidlich wird, der andere von dem, was, mit Rücksicht auf bestimmte (wirkliche oder angebliche) Kulturwerte, unbedingt nicht sein soll: »es ist« – sagt Stammler »der Kampf des Bären mit dem Haifisch«. Gut! – aber sollte man es angesichts dessen für möglich halten, daß Stammler seinerseits es schon einige Seiten später fertig bringt, ganz in der uns schon mehrfach begegneten Art, beide, wie er doch selbst weiß, gänzlich verschiedenartigen Fragestellungen als miteinander identisch zu behandeln? – Oder geschieht dies etwa nicht, wenn er (S. 72) fragt: welches »ist denn nun das allgemeingültige ... Verfahren, nach dem man Einzelwahrnehmungen (NB.!) aus der Geschichte .... verallgemeinert (NB.!) und als ›gesetzmäßige‹ Erscheinungen erkennt und bestimmt?« – und gleich im selben Atem, ohne mit der Wimper zu zucken, fortfährt: »Wenn Jemand aber gar nicht weiß, was es überhaupt heißt: eine Erscheinung des Gesellschaftslebens rechtfertigen (NB.!), so hat es auch keinen Sinn, im einzelnen darüber zu streiten, ob ein bestimmtes soziales Meinen und Streben gerechtfertigt (NB.!) sei oder nicht«. Wer hier nicht sieht, daß Stammler sich »in getrennten Elementen tummelt« und es dabei wahrhaftig fertig bringt, »den Kampf des Bären mit dem Haifisch« sich in eine friedlich-milde konfuse Verbrüderung beider auflösen zu lassen, – der, scheint mir, willes nicht sehen. –

Allein diese, wie jede Lektüre des Buches zeigt, auf Schritt und Tritt sich wiederholende Mystifikation des Lesers durch das beständige Jonglieren mit zwei heterogenen Fragestellungen[313] ist bei weitem nicht die schlimmste unter jenen beständigen Tergiversationen, mit denen der »erkenntnistheoretische« Unterbau der Stammlerschen »Kritik« des Geschichtsmaterialismus operiert. Was heißt denn eigentlich, wollen wir nachgerade einmal fragen, bei Stammler »sozialer Materialismus«, – derjenige Begriff, den er umschichtig mit »materialistischer Geschichtsauffassung« braucht? »Materialistisch« nennt oder, richtiger, nannte sich die von St. (angeblich) kritisierte »Auffassung« deshalb, weil sie – so dürfen wir wohl, trotz allem, die »communis opinio« ihrer Anhänger formulieren – die eindeutige Bedingtheit der »historischen« Vorgänge durch die jeweilige Art der Beschaffung und Verwendung »materieller«, d.h. ökonomischer, Güter und insbesondere auch die eindeutige Determiniertheit des »historischen« Handelns der Menschen durch »materielle«, d.h. ökonomische Interessen behauptete. Das bereitwilligste nochmalige Zugeständnis an Stammler, daß alle einzelnen Begriffe, die zu dieser, hier rein provisorischen, Definition verwendet sind, Probleme enthalten und ihrem Inhalt nach höchst unbestimmt, ja vielleicht mit absoluter Schärfe gar nicht abgrenzbar, sondern flüssig sind, und die ausdrückliche (aber für jeden, der die Bedingungen wissenschaftlicher Arbeit kennt, ganz selbstverständliche) Feststellung, daß es bei der Unterscheidung »ökonomischer« von nicht-ökonomischen Determinanten des Geschehens sich stets um gedankliche Isolationen handelt, – dies alles ändert nicht das Mindeste daran, daß »ökonomische« Interessen, »ökonomische« Phänomene, »materielle« Verhältnisse usw. dabei jedenfalls durchweg als ein sachlicher Teil der Gesamtheit der »historischen« oder der »Kultur«-Erscheinungen, vor allem auch als ein Teil des »Gesellschaftslebens« oder des »sozialen Lebens« im Sinne von Stammlers Terminologie gedacht sind. Stammler selbst hatte (S. 18) anerkannt, daß der Geschichtsmaterialismus über das »Rangverhältnis« eines »Elements« des sozialen Lebens zu andren etwas Gene relles aussagen wolle, und an andrer Stelle (S. 64-67) führt er selbst, ganz dieser, mit der üblichen Redeweise übereinstimmenden, Ansicht gemäß, Beispiele an und erläutert sie kritisch, welche das gegenseitige Kausalverhältnis »wirtschaftlicher« (»materieller«) und nicht »wirtschaftlicher« Motive betreffen. Drei Seiten später aber (S. 70, vorletzter[314] Absatz) heißt es plötzlich: »wenn man aber erst einmal den Begriff der Gesetzmäßigkeit des sozialen Lebens mit demjenigen des kausal erklärten Werdegangs sozialer Veränderungen identifiziert: wie will man dem Satze ausweichen, daß schließlich einmal alle gesetzmäßig erkannten Vorkommnisse des Gesellschaftslebens auf die Grundlage der sozialen Wirtschaft in Abhängigkeit (!) zurückgehen?«7.

Man fragt sich vergebens, womit Stammler diese Argumentation, die im Ergebnis ja dem Geschichtsmaterialismus, wie man sieht, schlechthin alles gibt, was er braucht – und noch weit mehr – plausibel machen will. Denn wieso aus der Geltung des Satzes vom zureichenden Grunde für alles historische Geschehen und jede Erscheinung des Gesellschaftslebens folgen soll, daß alles historische Geschehen und jede Erscheinung des gesellschaftlichen Lebens in letzter Instanz aus einem seiner Elemente allein müsse erklärt werden können, widrigenfalls ein Verstoß gegen die Kategorie der Kausalität vorliege, das ist denn doch wahrlich nicht einzusehen. Zwar halt! – wenn wir zwei Seiten zurückblättern, finden wir (S. 68) die Behauptung, es sei unmöglich, eine Mehrzahl von »grundlegenden Einheiten« anzunehmen, »in denen ganz getrennte Kausalitätsreihen nebeneinander herliefen«. Da auf dem Gebiet des Historischen kein Verständiger etwas derartiges annimmt, jedermann vielmehr weiß, daß der kausale Regressus jeder »Einzelerscheinung« ins Unendliche auseinanderläuft und von »wirtschaftlichen« Phänomenen – d.h. solchen, deren »wirtschaftliche Seiten« im gegebenen Fall allein unser Interesse und Erklärungsbedürfnis erregen – ebenso auf Bedingungen politischer, religiöser, ethischer, geographischer usw. Art wie umgekehrt von politischen Phänomenen auf »wirtschaftliche«[315] und alle übrigen führt, so ist natürlich mit diesem Satz um so weniger etwas für Stammlers These bewiesen, als er ja selbst sich gleich nachher darauf besinnt, daß jede Betrachtung einer einzelnen »Seite« – also doch wohl auch der wirtschaftlichen – zum Zweck gesonderter Analyse lediglich eine gedanklich vorgenommene Abstraktion aus dem »Allzusammenhang« bedeutet. Wir sind also über die Begründung des erwähnten Sentiments (S. 70) noch nicht klarer geworden. Blättern wir nun aber noch eine Seite weiter zurück (S. 67 unten) so finden wir, daß da behauptet wird: »... alle Einzelbetrachtung, die unter dem Grundsatz des Kausalitätsgesetzes vollzogen wird, muß als grundlegende Bedingung die durchgängige Verbindung aller Sondererscheinungen nach einem (!) allgemeinen Gesetz annehmen, welches Gesetz dann im einzelnen aufzuweisen (?) ist.« Hier haben wir offenbar einen – wenigstens nach Stammlers Meinung – erkenntnistheoretischen Kernsatz des Geschichtsmaterialismus, den er, wie seine nunmehr als Konsequenz daraus freilich sofort verständliche These auf S. 70, die uns hier beschäftigt, zur Evidenz zeigt, sich auch seinerseits bedingungslos aneignet. Fragt man, wie Stammler zu dieser Aufstellung gelangt ist, so sind dabei wahrscheinlich – denn Sicherheit ist aus dem Wirrwarr seines Buches nicht zu gewinnen – Trugschlüsse von unter sich verschiedener Provenienz im Spiel. Zunächst hat ihm – wie mehrfache entsprechende Aeußerungen andeuten – wohl vorgeschwebt, daß die »exakten« Naturwissenschaften mit dem Gedanken der »Reduktion« der Qualitäten auf Quantitäten, die Licht-, Ton-, Wärme- usw. Erscheinungen z.B. auf Bewegungsvorgänge qualitätsloser materieller »letzter« Einheiten arbeiten und deshalb die Vorstellung nähren, daß nur jene quantitativen Veränderungen der Materie wahre »Realitäten«, die »Qualia« aber deren »subjektive Widerspiegelungen« im Bewußtsein und also ohne »wahre Realität« seien. So seien, meint er deshalb, nach der Lehre des Geschichtsmaterialismus im geschichtlichen Leben die »Materie« (die wirtschaftlichen Verhältnisse und Interessen) und ihre »Veränderungen« das allein Reale, alles andere nur ideologischer »Ueberbau« und »Widerspiegelung«. Es ist bekannt genug, daß diese grundschiefe und wissenschaftlich ganz wertlose Analogie tatsächlich noch immer die Köpfe mancher »Geschichtsmaterialisten«[316] beherrscht, – mit ihnen offenbar auch den unseres Autors. Aber dazu tritt bei Stammler nun vielleicht ein weiterer, ebenfalls nicht ungewöhnlicher Trugschluß, dem wir schon einmal begegneten. Weil wir, in ungenauer und zweifellos direkt irreführender Art, von Kausal»gesetz« reden, so erscheint der »Satz vom Grunde«, wenigstens in seiner generalisierenden Wendung, recht leicht einfach als die höchste Verallgemeinerung, die innerhalb des empirischen Geschehens möglich ist, als der abstrakteste »Lehrsatz« also der empirischen Wissenschaft, dessen, je für besondere »Bedingungen« geltende, »Anwendungsfälle« alsdann die »Naturgesetze« seien. Nun sagt das so interpretierte »Kausalitätsgesetz« als solches zwar schlechthin noch gar nichts über die Realität irgendwelcher Wirklichkeit aus. Es muß aber – meint man dann leicht –, wenn man es nun auf die Wirklichkeit »anwendet«, doch jedenfalls ein erster, absolut allgemeingültiger Satz entstehen, ein »allgemeines Gesetz«, dessen sachlicher Gehalt nichts andres sein kann, als eben einfach das auf die allgemeinsten und einfachsten »Elemente« der Wirklichkeit angewendete, für sie geltende Kausal-»Gesetz«. Das wäre dann die kausale »Weltformel«, wie sie manche Adepten des Naturalismus erträumen. Die Einzelvorgänge der Wirklichkeit wären »in letzter Instanz« das unter besonderen Bedingungen »wirkende« Kausalgesetz, wie die Erdbahn ein »Fall« der »Wirkung« des Gravitationsgesetzes wäre. Stammler spricht diese Verwechslung von Naturgesetzen und »Kategorien«, die einem Jünger Kants ja freilich schlecht genug anstehen müßte, zwar – wie schon früher konstatiert – nirgends mit ausdrücklichen Worten aus, – ja, wenn man sie ihm als seine Ansicht entgegenhält, wird er dagegen sehr wahrscheinlich protestieren. Allein dann frage ich, auf welche andre Art alsdann der »chemisch reine« Unsinn, den er an den beiden hier besprochenen Stellen (S. 67 unten und S. 70, vorletzter Absatz) niedergeschrieben hat, in Verbindung mit seiner uns schon bekannten Vorstellung, daß der generellste Lehrsatz einer Wissenschaft ihr »formales« Prinzip sei, und endlich mit der steten Verwechslung von »Gesichtspunkten« und »methodischen Prinzipien« mit (im Kantschen Sinne) transzendentalen und daher apriorischen »Formen«, d.h. logischen Voraussetzungen der Erfahrung, überhaupt zu erklären ist?[317]

Wie dem nun sei, jedenfalls trägt der Satz von der Notwendigkeit eines allgemeinen Gesetzes, welches als einheitlicher Gesichtspunkt für die Gesamtheit aller überhaupt kausal zu erklärenden Erscheinungen der sozialen Wirklichkeit konstitutiv sein müsse, in Verbindung mit der Vorstellung, daß diese »höchste« Allgemeinheit »Form« des Seins und zugleich des Erkennens der sozialen Wirklichkeit, als der entsprechenden »Materie«, sei, alsbald seine verwirrenden Früchte. Dem Wort »Materie« entspricht das Adjektivum »materialistisch«, und es läßt sich also ein Begriff einer »materialistischen« Geschichtsauffassung konstruieren, deren Eigenart in der Behauptung gipfelt, daß die »Form« des geschichtlichen oder, – was Stammler ohne weitere Erläuterung als damit synonym gebraucht, – des »sozialen« Lebens durch die »Materie« desselben bestimmt werde. Zwar hätte diese »Auffassung« mit dem, was man gewöhnlich »Geschichtsmaterialismus« nennt und was auch Stammler, wie wir sahen, wiederholt so genannt hat, ganz und gar nichts außer eben dem Namen gemein. Denn es ist klar, daß im Sinne dieser Terminologie alle einzelnen »Elemente« (mit Stammler zu reden) des »Gesellschaftslebens«, also Religion, Politik, Kunst, Wissenschaft, ganz ebenso wie »Wirtschaft« zur Materie desselben gehören, während der gewöhnlich und bisher auch von Stammler so genannte Ge schichtsmaterialismus, indem er die Abhängigkeit aller anderen Elemente von der »Wirtschaft« behauptet, etwas über die Abhängigkeit eines Teils der »Materie« von einem anderen Teil der Materie aussagt, keineswegs aber etwas über die Abhängigkeit der »Form« des »sozialen Lebens« – in dem nunmehr neu gewonnenen Sinn des Worts – von der »Materie« desselben. Denn wenn die gewöhnlich so genannte »materialistische« Geschichtsauffassung gelegentlich wohl auch sich so ausdrückt, daß bestimmte Gegensätze von politischen oder religiösen Gedanken usw. »lediglich die Form« seien, in der sich »materielle Interessenkonflikte« äußern, oder wenn man die Erscheinungen des Lichts, der Wärme, der Elektrizität, des Magnetismus usw. etwa als verschiedene »Formen« von »Energie« bezeichnet, – so liegt es ja doch auf der Hand, daß hier das Wort »Form« im grade umgekehrten Sinn gebraucht ist, als in jenen Argumentationen Stammlers das Wort »formal« verwendet wurde. Denn während dort, bei Stammler, als »formal«[318] das Einheitliche, Generelle, »grundlegend Allgemeine« im Gegensatz zur Mannigfaltigkeit des »Inhalts« bezeichnet wurde, ist hier die »Form« ja grade das Wechselnde und Mannigfaltige der »Erscheinung«, hinter dem sich die Einheit des allein wahrhaft Realen verbirgt. Die wechselnden »Formen« im Sinne der materialistischen Geschichtsauffassung sind hier also gerade das, was Stammler »Materie« nennt. Man sieht eben, wie bedenklich es ist, mit solchen Kategorien wie »Form – Inhalt« ohne jeweils gänzlich unzweideutige Interpretation zu hantieren. Allein eben die Zweideutigkeit ist Stammlers eigentlichstes Element, grade und nur sie ermöglicht es ja seiner Scholastik, im gedanklich »Trüben« zu fischen. Das alsbald beginnende Jonglieren mit den beiden grundverschiedenen Begriffen von »materialistisch« allein ist es, welches Stammler die Möglichkeit bietet, auf Seite 37 die Abhängigkeit von Religion und Moral, Kunst und Wissenschaft, sozialen Vorstellungen usw. vom Wirtschaftsleben, und ebenso auf S. 64 f. einerseits die Frage der ökonomischen Bedingtheit der Kreuzzüge, der Rezeption des römischen Rechts usw., andererseits diejenige der politischen Bedingtheit des Bauernlegens als Beispiele, an denen die Richtigkeit der geschichtsmaterialistischen Konstruktion zu erhärten sei, anzuführen, dann aber auf S. 132 das »auf Bedürfnisbefriedigung« (d.h. aber, nach S. 136, auf »Erzeugung von Lust und Abwehr von Unlust«) »gerichtete menschliche Zusammenwirken« schlechthin als »Materie« zu bezeichnen und in ihr den »empirischen Verlauf des Menschenlebens ohne Rest aufgehen« zu lassen (S. 136, vorletzter Absatz), unter entschiedenster Verwerfung irgendeiner Scheidung innerhalb dieser »Materie« nach der »Art« der Bedürfnisse, die be friedigt werden (S. 138), und (sofern nur ein »Zusammenwirken« stattfinde) nach den Mitteln, welche dafür verwendet werden (S. 140), – und dann sich einzubilden, ein Operieren mit diesem Begriff des »Materiellen« (im Gegensatz zum »Formalen«) des sozialen Lebens könne zur »Widerlegung« eines Geschichtsmaterialismus dienen, der mit einem gänzlich andern Begriff des »Materiellen« (als dem Gegensatz in erster Linie zum »Ideologischen«) operiert. Allein wir haben hier etwas vorgegriffen.

In den Bemerkungen auf S. 132 f., auf die wir exemplifizierten, hatte Stammler nämlich bereits längst wieder einen[319] engeren Sinn des Gegensatzpaares: Inhalt – Form eingeführt, der, nach seiner Ansicht, speziell für das »soziale Leben« Gültigkeit besitzt, ihm eigentümlich und für seinen Begriff konstitutiv ist. Wir werden uns ihm, und damit, nach so viel Kritik an Stammlers vorbereitenden Erörterungen, dem positiven Kern seiner Lehre nunmehr um so mehr zuzuwenden haben, als Stammler ja selbst (oder durch den Mund eines seiner Adepten) vielleicht gegenüber allen bisherigen Feststellungen sagen könnte: »Ihr habt euch von mir mystifizieren lassen, indem ihr mich ernst nahmt! Ich habe, notgedrungen, zunächst in der Begriffssprache des Geschichtsmaterialismus geredet, – mein Zweck ist aber grade, diese Begriffs-Sprache ad absurdum zu führen, indem ich sie im Sumpfe ihrer eignen Konfusion ersticken lasse. Lest weiter, und ihr werdet die innere Selbstauflösung dieser Auffassung und zugleich ihren Ersatz durch die neue, reine Lehre erleben! Ich, ihr Prophet, habe zunächst nur sozusagen inkognito mit den Wölfen geheult.«

Freilich, die Imitation – wenn es eine solche sein sollte –, wäre von verdächtiger Güte, aber mit der Möglichkeit, von St. bisher nur mystifiziert worden zu sein, müssen wir immerhin rechnen. Er vermeidet es, überall ganz unzweideutig erkennbar zu machen, wo der historische Materialismus aufhört und er anfängt zu sprechen. Und er schließt das bisher allein – soweit nötig – analysierte Erste Buch seines Werkes mit einer feierlichernsten Verweisung auf die »carmina non prius audita«, die uns nunmehr bevorstehen. Wohlan! Sehen wir uns die Bescherung an, die er uns bereitet. Aber es wird doch gut sein, wenn wir die Skepsis, welche die bisherigen Proben in uns erweckt haben, und die Erinnerung an die Art, wie grundverschiedene Kategorien des Erkennens durcheinander geworfen wurden bei Gelegenheiten, wo zweifellos Stammler selbst für sich und nicht als Mandatar des Geschichtsmaterialismus sprach, nicht ganz vergessen.

Ausgesprochener Zweck Stammlers ist, die »Wissenschaft vom sozialen Leben« als eine von den »Naturwissenschaften« schlechthin verschiedene dadurch zu erweisen, daß »soziales Leben« als ein von der »Natur« gänzlich verschiedenes Objekt der Betrachtung aufgezeigt und damit ein von der »naturwissenschaftlichen Methode« verschiedenes Prinzip der Sozialwissenschaft als logisch unvermeidlich dargetan wird. Da der Gegensatz[320] offenbar als eine exklusive Alternative gedacht wird, so wäre von größter Wichtigkeit offenbar die eindeutige Feststellung dessen, was unter »Natur«, »Naturwissenschaften«, »naturwissenschaftlicher Methode« verstanden sein, ihr entscheidendes Kriterium bilden soll. Daß dies letztere sich keineswegs etwa von selbst versteht, dürften die logischen Diskussionen der letzten Jahre – die Stammler freilich nicht oder doch nur ganz oberflächlich kennt – deutlich genug gezeigt haben. Es ist dabei von vornherein zuzugeben, daß wir alle die Worte »Natur« und »naturwissenschaftlich« oft genug in unpräziser Sorglosigkeit brauchen, meinend, daß ihr Sinn im konkreten Fall unzweideutig sei. Aber das kann sich rächen, und für jemanden, der seine ganze Doktrin auf den unversöhnlichen begrifflichen Gegensatz der Objekte »Natur« und »soziales Leben« aufbaut, ist zum mindesten die Besinnung darauf, was denn unter »Natur« verstanden sein soll, geradezu Lebensfrage. Nun pflegt man unter »Natur« schon im gemeinen Sprachgebrauch mehrerlei, und zwar entweder (1.) die »tote« Natur oder (2.) diese und die nicht spezifisch menschlichen »Lebenserscheinungen« oder (3.) diese beiden Objekte und außerdem auch diejenigen Lebenserscheinungen »vegetativer« und »animalischer« Art zu verstehen, die der Mensch mit den Tieren gemein hat, mit Ausschluß also der sog. »höheren«, »geistigen« Lebensbetätigungen spezifisch menschlicher Art. Alsdann läge die Grenze des Begriffs »Natur«, je nachdem, ungefähr (denn ohne sehr starke Unpräzision geht es dabei keineswegs ab) da, wo (ad 1) die Physiologie (Pflanzenund Tierphysiologie) oder wo (ad 2) die Psychologie (Tierund menschliche Psychologie) oder endlich, wo (ad 3) die empirischen Disziplinen von den »Kultur-Erscheinungen« (Ethnologie, »Kulturgeschichte«, im weitesten Sinn) ihr Objekt aus der Gesamtheit des empirisch Gegebenen herauszugrenzen beginnen. Stets aber wird hier »Natur« als ein Komplex bestimmter Objekte gegen andere heterogene abgegrenzt. Ein zweiter von diesem landläufigen logisch verschiedener »Natur«-Begriff entsteht, wenn man die Untersuchung der empirischen Wirklichkeit auf das »Generelle«, die zeitlos geltenden Erfahrungsregeln (»Naturgesetze«) hin als »Naturwissenschaft« der Betrachtung der gleichen empirischen Wirklichkeit auf das »Individuelle« in seiner kausalen Bedingtheit hin entgegensetzt: hier entscheidet die Art der Betrachtungsweise; der[321] Gegensatz von »Natur« ist dann »Geschichte«, und Wissenschaften wie die »Psychologie«, die »Sozialpsychologie«, »Soziologie«, theoretische Sozialökonomik, »vergleichende Religions«- und »vergleichende Rechtswissenschaft« gehören zu den »Naturwissenschaften«, während die dogmatischen Disziplinen ganz jenseits des Gegensatzes bleiben. Endlich8 entsteht ein dritter Begriff von »Naturwissenschaft« und dadurch also indirekt auch von »Natur«, wenn man die Gesamtheit der eine empirisch-kausale »Erklärung« erstrebenden Disziplinen denjenigen entgegenstellt, welche normative oder dogmatisch-begriffsanalytische Ziele verfolgen: Logik, theoretische Ethik und Aesthetik, Mathematik, Rechtsdogmatik, metaphysische (z.B. theologische) Dogmatiken. Hier entschiede der Gegensatz der Urteilskategorien (»Sein« und »Sollen«), und es fällt mithin auch die Gesamtheit der Objekte der »Geschichtswissenschaften« einschließlich z.B. auch der Kunst-, Sitten-, Wirtschafts- und Rechtsgeschichte unter den Begriff der »Naturwissenschaft«, deren Umfang dann genau so weit reichte, als die Untersuchung mit der Kategorie der Kausalität arbeitet.

Wir werden zwei fernere mögliche »Natur«-Begriffe noch weiterhin kennen lernen und brechen hier vorerst einmal ab: die Vieldeutigkeit des Ausdrucks liegt zutage. Angesichts ihrer werden wir weiterhin stets zu beachten haben, in welchem Sinn Stammler, wo er von dem Gegensatz des »sozialen Lebens« gegen die »Natur« spricht, diesen letztern Begriff braucht. Zunächst fragen wir nunmehr aber, welche Merkmale denn für den von ihm entdeckten Gegenpol der »Natur«, also für »soziales Leben« konstitutiv sein sollen, denn auf diesem Begriffe baut sich ja seine ganze Argumentation auf.

Quelle:
Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre. Hrsg. von Johannes Winckelmann. Tübingen 61985, S. 300-322.
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