Litteratur.

Zu Kap. I.

[282] Hankel. Zur Geschichte der Mathematik p. 294 ff.

Cantor. Die römischen Agrimensoren.

Moritz Voigt. Die agrimensorischen genera controversiarum und die actio finium regendorum (Verh. der Sächs. Ges. d. Wiss. Phil.-hist. Kl. 25, 1873, S. 59).

Moritz Voigt. Ueber das römische System der Wege im alten Italien (Verh. der Sächs. Ges. d. Wiss. Phil.-hist. Kl. 24, 1872, p. 29).

Raggieri. Degli uffizi degli agrimensori in Studi e documenti di storia e diritto).

Roby. Questions on public land (Transactions of the Cambridge Philol. Society Vol. II, 1881/82, p. 35).

Brugi. Studi sulla dottrina romana delle servitù prediali (Archivio giuridico 25, S. 321 ff., 27 p. 146 ff.).

Moritz Voigt. Ueber den Bestand und die historische Entwickelung der Servituten während der römischen Republik (Verh. der Sächs. Ges. d. Wiss. Phil.-hist. Kl. 26, 1874, S. 155).


Zu Kap. II.

Helbig. Die Italiker in der Poebene (Beitr. zur altital. Kultur- und Kunstgeschichte. Leipzig 1879).

Nissen. Pompejanische Studien.

Hirschfeld. Gallische Studien.

Beloch. Der italische Bund unter Roms Hegemonie. Leipzig 1880.

Angelo-Camillo Firmani. I communi doppii nella costituzione di Roma. Torino 1877.

[282] Beaudouin. Études sur le jus Italicum (Nouvelle revue historique V, 1881, p. 145 ff.).

Leist. Manzipation und Eigentumstradition. Jena 1865.

O. Mayer. Die justa causa bei Tradition und Usukapion. Erlangen 1871.

Ubbelohde. Die usucapio pro mancipato. Marburg 1873.

Cf. ferner Roth in der Zeitschr. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. III, p. 120 f.

Gradenwitz. Per traditionem accipere (Zeitschr. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. VI, p. 65).


Zu Kap. III.

Pernice. Parerga (Zeitschr. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. V, p. 73 u. ö.).

Erman. Beiträge zur Geschichte der Publiciana.

Rodbertus. Zur Geschichte der römischen Tributsteuern in Hildebrandts Jahrbüchern IV ff.

Matthiass. Die römische Grundsteuer und das Vectigalrecht. Erlangen 1882.

Degenkolb. Die lex Hieronica. Berlin 1861.

Heyrowsky. Die rechtlichen Grundlagen der leges contractus 1881.

Mommsen. Die römischen Anfänge von Kauf und Miete (Zeitschr. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. VI).

Dernburg. Entwickelung und Begriff des juristischen Besitzes 1883. – Dazu Bekker in der Zeitschr. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. V, 1884, p. 142 f.


Zu Kap. IV.

Rodbertus. Zur Geschichte der agrarischen Entwickelung Roms (Hildebrandts Jahrbücher für Nationalökonomie II, S. 206 f.).

Heisterbergk. Die Entstehung des Colonats. Leipzig 1876.

Mommsen. Die Alimentartafeln und die italische Bodenteilung (Hermes XIX, p. 395).

Mommsen. Das Dekret des Commodus (Hermes XV, p. 390 ff.). – Dazu Heisterbergk in der Zeitschr. f. die ges. Staatsw. 1880, S. 582.

J. Jung. Die Bevölkerungsverhältnisse des römischen Reiches (Wiener Studien 1, 1879, S. 183).

[283] J. Jung. Zur Würdigung der agrarischen Verhältnisse in der römischen Kaiserzeit (Hist. Zeitschr. N. F. VI, S. 43 ff.).

Waaser. Die colonia partiaria des römischen Rechts. Berlin 1885.


Anmerkung. Ich beziehe mich auf meine Bemerkung S. 4, wonach vorstehende Uebersicht nur eine Anzahl Monographien enthält, deren Benutzung einerseits nicht selbstverständlich und andrerseits, da ich die Litteratur im allgemeinen nicht citiert habe, nicht ohne weiteres ersichtlich ist.[284]


Anlage I.

Fragment einer Flurkarte von Arausio. (C. I. L. XIII, 1244 und Addit.)
Fragment einer Flurkarte von Arausio. (C. I. L. XIII, 1244 und Addit.)

Fragment einer Flurkarte von Arausio. (C. I. L. XIII, 1244 und Addit.)
Fragment einer Flurkarte von Arausio. (C. I. L. XIII, 1244 und Addit.)

Anlage II.

Aufmessung des ager vectigalis nach Hygin (de lim. const. p. 204).
Aufmessung des ager vectigalis nach Hygin (de lim. const. p. 204).

Fußnoten

1 Frontin, De agr. qual. p. 1 f. (Lachmann).


2 Corp. Inscr. Graec. II, 1485 (Boeckh).


3 Entsprechend der wechselnden Himmelsgegend des Sonnenaufgangs wechselten auch die Richtungen der limites. So schon bei den Pfahldörfern der Poebene (Helbig, Die Italiker in der Poebene). Erst später lernte man die Linie OW richtig festzustellen (Hygin, De lim. const. p. 170, 187).


4 M. Jun. Nipsus nennt neben dem a. centuriatus nur den a. scamnatus (p. 293 Lachmann).


5 Fig. 3 Lachmann.


6 In Varros Zeit bildeten vier Centurien einen saltus. Damals war die grössere Breite der quintarii demnach wohl noch nicht üblich.


7 Hygin, De condic. agr. p. 121, 16 f.


8 Dies zeigen die Figuren 21, 22. 184 b. Lachmann.


9 Hygin l. c. Z. 20.


10 Hygin p. 200.


11 Vgl. die in Anlage 1 wiedergegebenen Fragmente einer römischen Flurkarte von Arausio und dazu die Interpretation im Anhang.


12 Sicul. Flacc. p. 155.


13 Sueton, Div. Jul. c. 20: Campum Stellatem ... agrumque Campanum .... divisit extra sortem ad viginti milibus civium ...


14 C. I. L., I, 200 Z. 3, 4. Bruns, Fontes p. 72.


15 Ueber den Begriff s.u.


16 C. I. L., I, 200 zu Z. 3, 4.


17 Röm. Staatsrecht III p. 26, 793.


18 In solchen, wie bei den Kelten, existierte das Problem in dieser Form für die Landteilung nicht, da der Häuptling die Landlose nach Gutbefinden zuteilen kann. Daher die unregelmässige Aufteilung in willkürliche Blöcke in Irland.


19 In einer der ältesten Bürgerkolonien, Antium – deduziert 416 a. u. c. –, welche zugleich deshalb für die Frage von Bedeutung ist, weil ihre Auslegung nicht, wie in den andern coloniae maritimae der ältesten Zeit, nur den Charakter einer Garnisonzuteilung hat, sondern offenbar den einer wirklichen Organisation des gesamten Flurbezirks unter Beteiligung aller Bewohner – L i v. VIII, 14 – hat sich diese Aufteilung, wie der liber coloniarum p. 229, 18 ergibt (»Antium. populus deduxit ... ager ejus in lacineis est adsignatus«) bis in die Kaiserzeit erhalten. Uebrigens ist auch Ostia teilweise in lacineis ausgelegt. Wir kommen auf diese Frage unten noch zurück.


20 Als eine Bestätigung für die verschiedene Grösse der Landlose sehe ich auch die Stelle der lex agraria von 643 u. c. (c. 60) an, wo verfügt wird: neive unius hominis (nomine quoi ... colono sive quei in colonei nu) mero scriptus est, agrum quei in Africa est, dare oportuit licuitve, amplius jugera CC in (singulos homines data adsignata esse fuisseve judicato ...) Mommsen sieht als wahrscheinlich an (C. I. L. ad h. l.) dass es mehrere Besitzerkategorien gegeben habe, solche von 200 jugera pro Mann und solche von weniger. In der That kamen, wie Pompeji zeigt (cf. Nissen, Pompejan. Studien) solche Abstufungen der Lose innerhalb der Stadt vor. Aber das Gesetz verfügt in der gedachten Bestimmung doch nur eine Maximalgrösse des Areals und sagt keineswegs, dass die Grösse von 200 jugera als regelmässiges Mass der Hufe einer bestimmten Kategorie von Kolonen angesehen werden solle. Ich glaube vielmehr, dass die Landlose nach der Bonität verschieden waren und nur niemand mehr als eine volle Centurie erhalten sollte – der Besitz von mehr als einer solchen galt bekanntlich technisch als »latus fundus« (Lachmann 157, 5).

21 So schon die alten Veteranenassignationen, so die an die Veteranen des hannibalischen Krieges (Liv. 31, 4). Uebrigens sind auch die früheren Viritanassignationen eine Form der Kriegsbeuteaufteil.


22 Frontin p. 14. Hygin, De lim. const. p. 203.


23 Den Anlass gaben wahrscheinlich die auf Provinzialboden (auch in Italien, aber dort wohl seltener) üblichen oblongen Centurien. Wie die als Anlage 1 beigegebene Inschrift nahelegt, pflegte man dabei die Längsrichtung in den einzelnen regiones verschieden zu legen, in Arausio, wie es scheint, in der regio citrata sinistra OW, in der regio citrata dextra NS. Entsprechend war dann auch bei Einteilung der Centurien in scamna und strigae deren Lage verschieden. Der Gedanke einer Kombination lag technisch nahe. Die Orientierung und die Identifikation der Grundstücke war auf einer so geteilten Flur leichter als bei lauter parallelen Streifen.


24 Hygin, De lim. p. 172, 6.


25 Daher es dann vorkommen konnte, dass im Eifer des Gefechtes mehr jugera in einer Centurie verteilt wurden, als sich überhaupt darin befanden resp. schon veräussertes Land assigniert wurde, wie dies bei der Assignation des C. Gracchus in Karthago bei dem tumultuarischen Charakter derselben in recht erheblichem Masse unterlaufen zu sein scheint. Dies ergibt die lex agraria von 643 u. c., welche Bestimmungen für den Fall dieser mehrfachen Vergebung des gleichen Objektes trifft (Z. 65 f.).


26 Frontin p. 3.


27 So ist auch bei den ägyptischen Tempelgütern in der von Lepsius (Abhandl. der Berl. Ak. der Wissensch. 1855) interpretierten Hieroglypheninschrift von Edfu wenigstens die Länge und Breite der Seiten der einzelnen Parzellen genau angegeben und zwar aus dem gleichen Grunde: Möglichkeit der genauen Identifikation des einzelnen Grundstücks.


28 Cicero pro Flacco 32, 80 vv. »majorem agri modum« etc.


29 1. Col. 236, 7, Ostensis ager ab impp. Vespasiano, Trajano, et Hadriano, in praecisuris, in lacineis et per strigas, colonis eorum est adsignatus. Offenbar rührten die nebeneinander bestehenden Assignationsformen von den früheren Assignationen her und sind von den gedachten drei Kaisern nur übernommen.


30 Frontin p. 3.


31 Daraus, dass Suessa latinische Kolonie war, darauf zu schliessen, dass die Aufteilung dann durchweg in scamna erfolgt sei, wäre selbstverständlich vorschnell.


32 Ostia hat nach Mommsens Feststellung die Tribus Voturia. Andrerseits finden sich zweifellos Inschriften, welche ostiensischen Einwohnern die Palatina gaben. Dem entspricht die auffallende Verschiedenheit der Aufteilung: laciniae, praecisurae und strigae. Die laciniae haben wir oben in Antium als wahrscheinliches Produkt einer gewannartigen Aufteilung und ursprünglicher Flurgemeinschaft bezeichnet. Ist dies richtig, so würden sie in Ostia den Acker der alten Kolonie darstellen. Die strigae wären dann der Acker derjenigen Besitzer, welche gegen Uebernahme gewisser Leistungen bei der Getreideversorgung Roms angesetzt worden waren, sei es von Augustus, sei es früher. Es ist doch gewiss auffallend, dass gerade für drei Hafenplätze, deren Bedeutung für die Getreidezufuhr feststeht, städtische Tribus vorkommt. Navicularii hat es allerdings, soviel wir wissen, in Ostia nicht gegeben, die dort inschriftlich erwähnten sind auswärtige. Die navicularii – cf. Cod. Th. XIII, 5-7 – kommen vielmehr anscheinend nur in den überseeischen Getreidehäfen vor. Dagegen ist die grosse Zahl der mit der annona zusammenhängenden collegia in Ostia inschriftlich bezeugt. – In Puteoli bestand bekanntlich das alte municipium neben der 560 a. u. c. deduzierten Kolonie bis in die Kaiserzeit. Die Deduktion der Kolonie hatte daher – was zu der Zeit ihrer Gründung leidlich passen würde – vielleicht nur oder doch auch den Zweck, die Getreideversorgung zu sichern. Die Inschrift C. I. L., X, 1881, betreffend Geldverteilungen an die Bürger, führt dort als ersten Stand die decuriones, als zweiten die Augustales, sodann die ingenui et veterani corporati und zuletzt die municipes auf und als deren Perzipiendenrelation 12:8:6:4. Da die veterani keinesfalls einer Handwerkerinnung angehört haben werden, ist wohl anzunehmen, dass es sich um Korporationen für die Frumentation handelt und das Landlos den Veteranen gegen Uebernahme gewisser damit zusammenhängender Lasten gegeben wurde, welche von den »ingenui« – da sie im Gegensatz zu den municipes stehen, wohl den alten Kolonisten – als solchen zu tragen waren. Analogien bieten die viasii vicani und die navicularii. In Ostia würde mit der Annahme derartiger Vergebungen auch der successive Nachschub unter Vespasian, Trajan und Hadrian (lib. Col. 236, 7) stimmen, da der Bedarf nach Arbeitskräften für die Frumentation steigen musste, auch Landlose ledig geworden sein konnten.


33 l. col. 230, 8: Alatrium, muro ducta colonia. populus deduxit. iter populo non dehetur. ager eius per centurias et strigas est adsignatus.


34 230, 17.

35 255, 17.


36 259, 19.


37 238, 10.


38 260, 10.


39 231, 8.


40 230, 5.


41 257, 6 bz. 26.


42 p. 121 cf. oben.


43 p. 115. 110, 8. 125 unten. 136, 15. 152. 153, 3. 154.


44 Rudorff nimmt (in den Gromat. Institut.) an, dass der Staat je nach Lage der Verhältnisse verschiedene Verabredungen mit den Käufern getroffen habe. Allein der Kaufacker tritt uns als einheitliches Institut entgegen.


45 In dem Fall Liv. 40, 51, 5: M. Fulvius ... locavit ... basilicam ... circumdatis tabernis, quas vendidit in privatum könnte die Zulässigkeit der Veräusserung zu Eigentum ohne Volksschluss auch darin gefunden werden, dass der Bauplatz vielleicht erst gekauft war und bis zur Fertigstellung des Werkes und dessen probatio die Verfügung über das Terrain dem verkaufenden Magistrat zugestanden haben dürfte. Liv. 41, 27, 10 ist nicht bemerkt, dass »in privatum« veräussert wurde und vielleicht war dies auch nicht der Fall.


46 Der Rechtsgrund der triumviralen Expropriationen, soweit sie nicht identisch waren mit Konfiskation der Güter der Gegner, ist nicht deutlich, zum Teil auch wohl überhaupt nicht vorhanden. Wie rücksichtslos verfahren wurde, zeigt am besten eine Bemerkung des Siculus Flaccus (p. 160, 25): Eine Anzahl Besitzer sind zur professio ihres Besitzes aufgefordert worden, scheinbar behufs Assignation und Registrierung im Census. Nachdem sie aber deklariert haben, wird ihnen auf Grund der Deklaration die Taxe ausgezahlt und das Land eingezogen. Die juristische Perfidie ist, dass auch im Prozesswege, da dieser nur zur Geldkondemnation führte, sie niemals mehr als das erhalten hätten, was ihrer eignen Deklaration an Geldeswert entsprach, und das hatten sie schon. Es handelt sich hier immerhin um einen Zwangskauf und wird sich auch in den andern Fällen, wo Entschädigung der Besitzer erwähnt wird, darum gehandelt haben. An die Possessionen erinnert der bei den Gromatikern wiederkehrende »vetus possessor« des Gracchus (s. C. III).


47 Allerdings lässt die Notierung des modus auf der forma es vermuten.

48 Frontin p. 4.


49 Von den per extremitatem vermessenen fundi excepti und saltus, den Gutsbezirken und ihrem Verhältnis im römischen Verwaltungsorganismus wird unten in Kap. IV im Zusammenhang die Rede sein.


50 Mommsen bezeichnet (C. J. L. l. c.) die Entscheidung als »Schiedsspruch«. Dies möchte ich, da ein Kompromiss nicht erwähnt wird, sondern offenbar einseitige Klage vorliegt, auch Kontumazialverfahren und Exekution nachfolgt, nicht annehmen. Wenigstens scheint mir, da es sich um stipendiäre Gemeinwesen handelt, der Annahme, dass es sich um einen gewöhnlichen Rechtsstreit, natürlich in den Formen des jud. extraordinarium (daher auch die Realexekution) handelt, nichts im Wege zu stehen.


51 So verfügt denn auch die lex agraria v. 643 über den afrikanischen Acker, welcher an stipendiarii überlassen war, er solle in formam publicam gebracht werden, was bei der Konstituierung als Provinz und in der Konfusion der gracchischen Assignationen unterlassen worden war. Wir kommen auf die Frage, wem hier assigniert wurde, noch in Kap. III zurück.


52 Stammt pagus von pango, so liegt die Beziehung auf die durch Vertrag mit der Gesamtheit ausgeschiedene festbegrenzte Mark nahe.

53 Schon dass die Häuser auch der Dörfer mit den Mauern aneinander stossen, soweit das spätere römische Besiedelungsgebiet reicht – z.B. in Lothringen –, ist Folge der Anlage von Dorfstrassen, welche die eigentlich deutschen Dörfer nicht kennen. Das unbedingte Fehlen dieser äusserlich auffallenden Erscheinung ist es, was Tacitus mit seinem Bericht über die vereinzelte Lage der deutschen Gehöfte (Germania 16) meint, nicht allein die Einzelhöfe im Gegensatz zur Dorfbesiedelung.


54 Ueber die Flurverhältnisse der latinischen Kolonien sind wir nicht unterrichtet.


55 Hygin, de cod. agr. p. 114, 11.


56 Auch aus diesem Grunde finden Rechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden de jure territorii statt p. 52, 21.


57 P. 154, 9: Divisi et assignati agri non unius sunt conditionis. Nam et dividuntur sine assignatione et redduntur sine divisione. Dividuntur ergo agri limitibus institutis per centurias, assignantur viritim nominibus.


58 P. 160, 14: Aliquando ... in limitationibus, si ager etiam ex vicinis territoriis sumptus non suffecisset, et auctor divisionis quosdam cives coloniis dare velit et agros eis assignare, voluntatem suam edicit commentariis aut informis extra limitationem: »monte illo, pago illo, illi jugera tot«, aut »illi agrum illum, qui fuit illius«. Hoc ergo genus fuit assignationis sine divisione ... Sunt vero divisi nec assignati, ut etiam in aliquibus regionibus comperimus, quibus, ut supra diximus, redditi sunt agri: jussi professi sunt quantum quoque loco possiderent.


59 Das ergibt per analogiam Hygins polemische Auseinandersetzung p. 118, 9 ff., bz. 119, 8 f.: ...quidam putaverunt, quod ... repetendum arbitror, ut eis agris qui redditi sunt veteribus possessoribus, juris dictio esset coloniae ejus cujus cives agros adsignatos accipiebant, non autem videtur ... alioquin, cum ceteros possessores expelleret ..., quos dominus in possessionibus suis remanere panus est, eorum condicionem mutasse non videtur ...


60 P. 6, 4, 5 sq. p. 20. p. 22. 52, 7. 53, 16. 110, 14 ss. p. 117, 17, 25. 132. 155, 23. 162, 20. 163, 10, 15. 202, 5.


61 P. 114, 3. 133, 4. 196, 18. 197, 20. 198. 202, 3 f.


62 P. 15. 48, 24. 116, 22. 117, 18. 120, 16. 157, 9. 196, 18. 201, 15. 202, 3.


63 Cf. die Stellen in Note 9.


64 Cf. die Stellen in Note 8.

65 P. 54.


66 Das war wenigstens, wie aus Hygins Polemik p. 118 hervorgeht, die herrschende Meinung und geht auch aus der Identifikation von forma und pertica hervor p. 154, 18: ... quamvis unares sit forma, alii dicunt perticam, alii cancellationem, alii typon, quod ... unares est: forma.


67 P. 164, 5 f.: ...multis ... erepta sunt territoria et divisi sunt complurium municipiorum agri et una limitatione comprehensa sunt: facta est pertica omnis, id est omnium territoriorum, coloniae ejus in qua coloni deducti sunt. Ergo fit ut plura territoria unam faciem limitationis accipiant.


68 Cf. die Stelle des Siculus Flaccus in der nächsten Note.


69 P. 26, 10: (Frontin l. II) quidquid huic universitati (der Kolonie) adplicitum est ex alterius civitatis fine, praefectura appellatur, – p. 49, 9: ...coloniae quoque loca quaedam habent adsignata in alienis finibus, quae loca solemus praefecturas appellare. Besonders aber Sicul. Flacc. p. 159, 26. 160: Illud praeterea comperimus, deficiente numero militum veteranorum agro qui territorio ejus loci continetur in quo veterani milites deducebantur, sumptos agros ex vicinis territoriis divisisse et assignasse; horum etiam agrorum, qui ex vicinis populis sumpti sunt, proprias factas esse formas. Id est suis limitibus quaeque regio divisa est et non ab uno puncto omnes limites acti sunt, sed, ut supra dictum est, suam quaeque regio formam habet. Quae singulae perfecturae appellantur ideo, quoniam singularum regionum divisiones aliis praefecerunt, vel ex eo quod in diversis regionibus magistratus coloniarum jurisdictionem mittere soliti sunt (teilweise verderbter Text). Man kann es befremdlich finden, dass im Text nicht das Causalverhältnis umgekehrt angegeben und gesagt ist: für detachierte Jurisdiktionsbezirke stellte man eigne formae auf. Nun soll gewiss nicht behauptet werden, die Notwendigkeit, eine besondere forma aufzustellen, sei der juristische Grund für die Schaffung eigner Sprengel mit delegierter Jurisdiktion gewesen. Trotzdem ist die obige Fassung nicht absichtslos gewählt. Es ist durchaus charakteristisch, dass ein einheitliches Fluraufteilungssystem in dubio auch – Ausnahmen kommen vor p. 162, 3 – einem für sich bestehenden administrativen Sprengel entspricht. Rückschliessend werden wir annehmen, dass dies seinen Grund darin hat, dass die einzelnen Flurgemeinschaften des alten römischen Territoriums, wie an sich wahrscheinlich, ursprünglich in irgend einer Weise administrativ gesondert nebeneinander standen, dass die Aufteilung der Gemeinschaft für jede besonders vollzogen wurde und dass diese aufgeteilten Fluren – wenn schon die Limitation angewendet wurde, jede ein besondres Koordinatensystem von Limites darstellend, – dann auch später jedenfalls einige Zeit die frühere Sonderung in der Verwaltung beibehielten. Den Versuch, sie zu den Tribus und pagi in Beziehung zu setzen, möchte ich, da die Agrargeschichte hier nicht entscheidend mitsprechen kann, nicht unternehmen. Sind aber vorstehende Ausführungen auch nur annähernd richtig, so ist in der That die gesonderte Aufteilung das historische prius gegenüber der jurisdiktionellen Sonderstellung der praefecturae. Dass dieser Ausdruck übrigens hier nur in dem im Text angegebenen Sinn der Agrimensoren gebraucht wird, versteht sich.


70 Hygin p. 118, cf. ferner p. 116, 16. 160, 24. 178, 5. 197, 14.


71 p. 197.


72 C. J. L. IX, 2165. lib. col. p. 232. Auch die Tribus war dann verschieden, cf. C. J. L. IX, 2167 (Stellatina der Colonen von Benevent) mit 2168 (Faleria der Caudiner).


73 So wahrscheinlich in Interamnia Praetuttianorum (nach Frontin p. 18, womit die Inschrift C. J. L. IX, 5074 stimmt) ferner Puteoli (Tac. Ann. 14, 27), Valentia (C. J. L. II, 3745), Apulum (C. J. L. III p. 183) und Thignica.


74 Von den Jurisdiktionsverhältnissen solcher Doppelstädte scheint das Fragment Ulpians in Dig. 27 § 1 ad municip. (50, 1) zu handeln: Wer sich stets im Municipium, nicht in der Kolonie, aufhält, in jenem alle Feste etc. mitmacht, dort einkauft etc. »omnibus denique municipii commodis, nullis coloniarum, fruitur«, der hat sein domicilium in municipium, und nicht da, wo er »colendi (ruris Flor.) causa deversatur«. Charakteristisch ist, dass das »rus colere« als Wesenheit der Kolonisten erscheint.


75 P. 53. 197, 10. Näheres in Kap. IV.


76 C. J. L. VIII, 270. cf. Ephem. epigr. II, p. 271.


77 Nissen, Pompejan. Studien und Mommsen im Corp. Inscr. Lat. XIV. Freilich ist alles Nähere dunkel. Nicht einmal das ist sicher festzustellen, ob das nördliche Drittel der Stadt im Gegensatz zu den übrigen Teilen strigiert war, weil dort die Kolonen Sullas zu unveräusserlichem Besitz sassen oder weil dort die alten Einwohner als Vectigalpflichtige sassen; Mommsen nimmt überhaupt Verweisung der alten Einwohner vor die Thore an. Eine »Doppelstadt« lässt sich das Verhältnis nach unsern Nachrichten nicht wohl nennen, diese Bezeichnung wird man nur da anwenden, wo, wie in Valentia, zwei ordines und deshalb auch zweierlei Amtsgewalten mit sich ausschliessender Kompetenz nachzuweisen sind; sonst wären die meisten Kolonien »Doppelstädte«.


78 Ephem. epigraph. II p. 125.


79 So in der augustischen Kolonie Lilybaeum und in der Kolonie Julia Genetiva Ursonensis.


80 Ob Hippo Regius und Lambaesis zur Zeit, wo die curiae dort erwähnt werden, Kolonien waren, ist nicht sicher. Dagegen ist dies jedenfalls bei der Kolonie Julia Neapolis der Fall (C. J. L. VIII, 974) und ebenso wohl in der trajanischen Kolonie Thamugaddi (C. J. L. VIII, 5146).


81 Die einzige Ausnahme wäre Neapolis, wenn sie cäsarianische Kolonie sein sollte, was wohl kaum wahrscheinlich ist (Plinius kennt diese Kolonie nicht).


82 D. 1 § 3 decens. 50, 15: Ptolemaeensium ... colonia ... nihil praeter nomen coloniae habet.


83 So ist p. 203, 8 zu lesen.


84 Von Italica und Utica.


85 Gellius l. c.


86 Lex agrar. 13 nach Mommsens sicherlich zutreffender Ergänzung.


87 Z. 28.


88 In noch älterer Zeit allerdings beschränkte sie sich, wie ihr Name ergibt, auf das Inventar, offenbar weil damals ein privatives Bodeneigentum noch nicht bestand.


89 Cf. die Entmündigungsformel für Verschwender und die oben gedachten Vorrechte des praedium patritum.


90 Dies könnte im Widerspruch mit dem hier angenommenen Zweck der Massregel zu stehen scheinen, es ist aber zu bedenken, dass die politische Seite des Verhältnisses die rein wirtschaftliche sicher überwog. Nicht die Erhaltung des konkreten Grundstücks, um davon zu leben, war es, worauf es ankam, sondern dass der erbende Sohn und dessen Nachkommen, in deren Hand die sacra der Familie blieben, als Hüfner in der Tribus und der gleichen Censusklasse verblieben.


91 Cf. hidalgo = fijodalgo, filius alicuius.


92 Wäre nicht durch die Eroberungskriege die Versorgung der übrigen Söhne auf dem gewonnenen Land möglich gewesen, so wäre die Erhaltung des Familienbesitzes durch deren Exheredation unmöglich gewesen. Die gleiche Situation führt den »Landhunger« der Germanen herbei. Dass die sog. Geschlossenheit der Bauernhufen in Deutschland sich länger hielt, war nur dem Umstande zu danken, daas der Bauernbesitz nur zu einem Minimum von grundherrlicher Abhängigkeit frei war. Nur auf abhängigem Lande, in Rom auf dem ager vectigalis, in Deutschland im hörigen Bauernbesitz, kann dauernd Unteilbarkeit des Besitzes sich erhalten. – Es ist im übrigen charakteristisch für das Bestehen des im Text behaupteten Zusammenhangs, dass sobald mit Vollendung der Expansion des römischen Flurbezirkes und nachdem das zur Besiedelung bereitstehende Land im wesentlichen vergeben war, die Testierfreiheit durch die Praxis des Centumviralgerichtshofes vermittelst der Inofficiositätsfiktion beseitigt wurde. – Die teilweise bevölkerungspolitische Bedeutung des uralten ver sacrum, soweit es den Auszug des in der Heimatsgemeinde überschüssigen und unversorgten und aus diesem Grunde den Göttern anheimgestellten Nachwuchses bedeutet, ist naheliegend und die sacrale Konstruktion dieser Massnahmen als Opfer bringt richtig zum Ausdruck, dass dieselbe dem gleichen Zweck dient, wie die älteste bevölkerungspolitische Massregel, das Menschenopfer, dessen sich Völker, welchen die Expansion nach aussen bei beschränktem Nahrungsraum versagt ist (wie die Dravidas in Indien), noch jetzt bedienen. Im übrigen ist die Organisation derartiger, bei den Germanen, wie bekannt, wiederkehrender Auszüge durch die Heimatsgemeinde ebenso charakteristisch für die alte genossenschaftliche, wie die spätere unorganisierte Verweisung des Bevölkerungsüberschusses auf das öffentliche, teils vorhandene, teils durch Eroberungskriege der Gemeinschaft zu erwerbende Land für die spätere Struktur des Agrarwesens. Den stetigen Zusammenhang zwischen Eroberung und Landanweisung zeigt Frontin. strat. 4, 3, 12.


93 P. 12. 37. 41. 126.


94 Abh. der Sächs. Ges. d. Wiss. Phil.-Hist. Cl. 25, S. 59 (1873).


95 Cf. p. 13. 45. 76. 131.


96 Als daher die lex agraria v. 643 u. c. die teilweise übergrossen Landlose, die C. Gracchus in Karthago vergeben hatte, beschränken wollte, verfügte sie: neive (IIvir) unius hominis nomine ... amplius jug. CC in (singulos homines data assignata esse fuisseve judicato). Die controversia de modo wurde also einfach auf einen höhern Betrag von jugera nicht zugelassen resp. hatte keinen Erfolg, die Regulierung der Flur erfolgte auf Grund der Annahme, dass den Berechtigten nur der geringere modus zustehe. Nur der modus ist Objekt der Assignation, nicht aber eine konkrete Grundfläche.

97 Cf. p. 13. 43. 80. 129 (Lachmann).


98 Frontin p. 13, 3 über die controversia de loco: haec autem controversia frequenter in acrifiniis agris ... exercetur, dagegen eod. Z. 7: De modo controversia est in agro adsignato. Ebenso in den Stellen, welche in den vorhergehenden Noten citiert sind.


99 Frontin, de contr. agr. II p. 39, 11 ff. 47, 21 ff.


100 Cf. Frontin p. 47, 21. 48 und Nipsus p. 286, 12 f. 290, 17 f. Die linearii haben nur diesen Zweck p. 168, 10 ff.


101 Cf. namentlich Frontin p. 55, 13; si r. p. formas habet, cum controversia mota est, ad modum mensor locum restituit. Allerdings handelt es sich hier um loca publica, allein entscheidend ist, dass Entscheidung auf Grund der forma identisch ist mit Zuweisung des modus.


102 Frontin l. c. Agg. Urb. p. 11, 8 f.


103 Die Erwähnung der »agricultura« in der obigen Stelle hat jedenfalls nur den Sinn, dass der Agrimensor nicht, um einer Partei ihren modus realiter zu restituieren, bei der Neuaufmessung Land verschiedener Kulturart zusammenwerfen darf, wie auch Frontin p. 39, 11 f. wohl besagen will. Die Differenz muss event. in Geld beglichen werden (aestimatum petere). Ein rechtlicher Hinderungsgrund der Erhebung der controversia de modo ist die Kulturart nicht, wie Sic. Flacc. p. 161, 3 f. ergibt.


104 Cf. Hygin (p. 131, 16) über die controversia de modo: hoc comperi in Samnio, uti quos agros veteranis divus Vespasianus adsignaverat, eos jam ab ipsis quibus adsignati erant aliter possideri, quidam enim emerunt aliqua loca adjeceruntque suis finibus et ipsum, vel via finiente vel flumine vel aliquolibet genere: sed nec vendentes ex acceptis suis aut ementes adicientesque ad accepta sua certum modum taxaverunt, sed ut quisque modus aliqua, ut dixi, aut via aut flumine aut aliquo genere finiri potuit, ita vendiderunt emeruntque. Ergo ad aes quomodo perveniri potest ...?


105 Das ganze Verhältnis zwischen den controversiae de modo und de loco muss jeden Agrarhistoriker an die Stellung erinnern, welche das sogenannte Stufland beim dänisch-schleswig-holsteinischen Reebningsverfahren einnimmt. Das Reebningsverfahren besteht bekanntlich (Hanssen, Agrarhist. Abh. I p. 54 ff.) darin, dass eine nach dem Hufensystem, also in Gewannen mit Gemengelage, ausgelegte Flur resp. ein einzelnes Gewann, weil Verwirrung des Besitzstandes eingetreten ist und Beteiligte behaupten, dass sie in dem betreffenden Gewann oder mehreren derselben nicht mehr im Besitz des ihnen nach ihrem Hufenrecht zukommenden Areals sich befinden, neu aufgemessen und, soweit nötig, neu verteilt wird, unter Zugrundelegung der Hufenrechte (Jüt. L., I, 49, 55 Erich-Seel. Ges. II, 54). Ursprünglich waren nun unzweifelhaft nur Quotenabveräusserungen (1/2, 1/3, 1/8 Hufe etc.) zulässig, und auch wohl nur im Erbteilungswege. Später – schon sehr früh – ist es aber zulässig, auch konkrete Parzellen abzuveräussern, und in der Zeit, aus welcher wir das Reebningsverfahren kennen, war die Konsequenz gezogen, dass solche titulo singulari erworbenen Parzellen, das Stufland, von der Reebningsprozedur insofern unberührt blieben, als sie nicht in die Teilungsmasse eingeworfen werden mussten, sondern ihrem Besitzer, den Nachweis des Erwerbes vorausgesetzt, in ihren bisherigen Grenzen verblieben (s. noch die bei Hanssen, l. c. p. 56 citierte Schlesw. Einkoppelungsverordnung vom 26. Januar 1770), ganz ebenso wie der titulo singulari erworbene – und, wie für die ursprüngliche Rechtslage nach dem, was die nachfolgende Darstellung ergeben wird, hinzugefügt werden muss: ersessene – locus agri von der Neuaufteilung infolge der controversia de modo. Die Analogie wird sich noch weiter zeigen. – Es liegt auf der Hand, dass auf Fluren, wo Parzellenabveräusserungen häufig vorkamen, die Reebningsprozedur bald unpraktisch werden musste.

106 Frontin p. 44, 8, wo die Erhebung der controversia de loco identifiziert wird mit dem Interd. Uti possidetis und der Vindikation ex jure Quiritium. Ferner Hygin p. 129, 12: De loco si agitur. Quae res hanc habet quaestionem, ut nec ad formam nec ad ullam scripturae (= Munizipationsurkunde) revertatur exemplum. Sed tantum hunc locum hinc dico esse, et alter ex contrario similiter.


107 Hygin l. c. p. 130, 1: Constabit tamen rem magis esse juris quam nostri operis, quoniam saepe usucapiuntur loca, quae in biennio possessa fuerunt.


108 Hygin l. c., Agg. Urb. p. 13, 9.


109 Hygin in der schon cit. Stelle p. 131.


110 Zu letzterer Kategorie scheint sie Papinian in der oben cit. Stelle S. 7 fin. cregund. zu stellen. Dass die controversia de modo etwas anderes ist, als ein blosser Grenzregulierungsprozess, ist schon bemerkt und wird noch weiter dargethan werden.


111 In dieser Weise fand die Bezeichnung des Kaufobjects bei den öffentlichen Landverkäufen statt, wie die Bestimmungen der lex agraria von 643 ergeben.


112 Ulpianus l. XXIV ad Edictum. Si mensor non falsum modum renuntiaverit, sed traxerit renuntiationem, et ob hoc evenerit, ut venditor laederetur, qui as signaturum se modum intra certum diem promisit etc. Also: verkauft ist der modus – jedenfalls mit Preis pro jugerum und es soll nun der Agrimensor ein Grundstück aufmessen, welches diesem modus entspricht, damit der Verkäufer ein solches, wie zugesagt, dem Käufer überweisen könne. Die umgekehrte Auslegung, dass ein bestimmtes Grundstück verkauft sei und dessen modus bestimmt werden sollte behufs Preisbemessung, ist deshalb nicht statthaft, weil dann eine laesio des Verkäufers nicht möglich wäre. Diese liegt aber vor, wenn, wie es der Fall ist, als Kaufobject der modus galt und der Verkäufer also nicht rechtzeitig durch Uebergabe dieses modus erfüllen konnte, also in mora geriet.


113 Dies ergeben D. 40, 51 de contr. emt. (beide von Paulus).


114 Nur wo bestimmte Zahlen von jugera Weinland, Oelland etc. verkauft sind – eine Anlehnung an die Katasterkategorien – soll pro bonitate loci die aestimatio gemacht werden. Papinian vertritt in D. 64 § 3 de evict. die entgegengesetzte, modernere Ansicht, dass es bei teilweiser Eviktion stets auf die Bonität ankomme.


115 Cf. die nach Nissens Nachweisungen in regelmässigen Abstufungen steigenden Grössenklassen der Grundstücke in Pompeji, und Nissens zutreffende Bemerkungen dazu in dessen »Pompejanischen Studien«.


116 Siculus Flaccus (p. 138, 11) schildert den Gegensatz der occupatorii agri zu den divini et assignati dahin: Horum ergo agrorum nullam est nec, nulla forma, quae publicae fidei possessonibus testimonium reddat, quoniam non ex mensuris actis nunc quisque modum accepit ... Ein solches öffentliches testimonium gewährte aber die forma den possessores nicht für die Grenzen ihres Landteiles, sondern, wie auch die Stelle selbst sagt, nur für ihren modus.


117 Es ist zur Würdigung der praktischen Seite des ganzen Verhältnisses nötig, sich immer gegenwärtig zu halten, dass bei Verwendung der Manzipation zum Eigentumsübergang Tradition nicht notwendig war, wie schon hervorgehoben wurde. Würde nun ein bestimmter modus manzipiert, so ging, wenn eine Aufmessung des verkauften Objekts auf der Flur noch nicht stattgefunden hatte, eben das Anrecht auf diesen modus auf den Käufer über. Man sage nicht, dass es sich von selbst verstanden habe, dass nur konkrete und begrenzte Grundflächen manzipiert werden konnten. Alle nach dem Hufenprinzip – wie immer dasselbe im einzelnen gestaltet war – organisierte Agrarverfassungen gehen, sobald die Abveräusserung überhaupt zulässig wird, zuerst zu Quoten veräusserun gen, dann erst zu Veräusserungen konkreter Grundflächen über. Es ist anzunehmen, dass dies in der römischen Rechtsentwickelung vermutlich ganz ebenso sich vollzogen hat.


118 Cf. die vorige Note.


119 Marquardt identifiziert »fundus fieri« mit »auctor fieri«. Es ist hier nicht der Ort, den Unterschied beider Begriffe zu untersuchen, es ist aber ein solcher vorhanden. Vom Senat bezüglich eines Volksschlusses konnte man sicher nicht sagen: patres fundi fiunt. »Fundus« wird der, welcher als Gleichstehender, als Genosse, beitritt, und dies ist eben auch die Bedeutung bei den gedachten Bundesstädten. Denn es war natürlich jeder souveränen Gemeinde unbenommen, römische Institutionen durch eigne Gesetze bei sich einzuführen und wieder aufzuheben, wenn es ihr beliebte. Eine italische Bundesstadt aber, welche »fundus« wurde, nahm – das ist offenbar der spezifisch juristische Wert des Ausdrucks – das betreffende Gesetz als römisches, mit der Tendenz, Bundesrecht zu schaffen, von dem Haupt des Bundes erlassenes an. Durch ein Gesetz, welches von den Bundesstaaten mittelst des fundus fieri acceptiert war, wurde deshalb auch Recht der Genossenschaft, Bundesrecht, geschaffen, und die höchst wahrscheinliche juristische Konsequenz muss gewesen sein, dass eine einseitige Abänderung durch die Bundesstädte nicht zulässig war. Rom hatte, wenn diese Ansicht richtig ist, das Recht der Initiative zu Bundesgesetzen und welche Rolle diese Befugnis im römischen Staatsrecht gespielt hat und welches Licht hiermit auf die staatsrechtliche Natur des »foedus aequum« fällt, braucht nicht gesagt zu werden.


120 D. 27 § 5, 20 § 7 de instrum. (33, 7) – beide von Scaevola, D. 60, 211 de v. s. (Ulpian).


121 Cf. D. 26 de a. v. a. p., wo die Möglichkeit des Besitzes eines pars pro diviso fundi besonders hervorgehoben wird, und die sonst auffallende Fassung (maxime si ex alio agro qui fuit ejus ... adjecit) in D. 24 § 2 de legat. I.


122 Hierher gehört auch die mehrfach erwähnte »dos fundi«, worüber Mommsen im Hermes XI p. 390 ff. zu vergleichen ist.


123 Den Gegensatz zu der germanischen Flurgemeinschaft bezeichnet Caesar in der berühmten Stelle bell. Gall. IV, 1 als »privatus ac separatus ager«.


124 Die Agrimensoren scheiden scharf die controversia de proprietate von denjenigen de modo und de loco, welche letzteren die Ausdehnung eines fundus betreffen, während die controversia de proprietate ein Grundstück als Gesamtheit betrifft – p. 15, 48, 80. Die uralte vindicatio gregis ist ein der vindicatio fundi entsprechendes Rechtsmittel.


125 Römische Prozessgesetze passim.


126 Ueber die controversia de loco sagt Hygin p. 130, 1: Constabit tamen rem magis esse juris quam nostri operis, quoniam saepe usucapiuntur loca quae in biennio possessa fuerint. Also: die Zulassung der Usukapion bedeutet den Ausschluss der spezifisch agrimensorischen Thätigkeit. Vergleiche die früher citierten Stellen.


127 Wer weitere Beweise für die Beziehungen des quiritarischen Eigentums und der Usukapion zum Census verlangt, kann sie aus der usucapio pro berede entnehmen. Obwohl es sich bei derselben um die hereditas, das gesamte Hufenrecht des Erblassers, handelt, und nicht wie sonst um einzelne Sachen, genügt hier der blosse Besitz von einem Jahr und ohne jeden Titel als den Fortfall des frühern Hüfners durch den Tod zur Vollendung der Usukapion. Der Grund ist: es war unzulässig, dass eine Hufe direkt vakant wurde, dass dem Census und den Göttern gegenüber niemand legitimiert war, deshalb wurde schon im nächsten Jahr der Inhaber einfach als Hüfner zugelassen und eingetragen, wenn nicht der eigentlich Berechtigte im Lauf des Jahres sein Recht geltend machte. Dagegen war die längere Frist bei Veräusserungen inter vivos weniger bedenklich, denn hier galt einfach, bis der Usukapient sein inzwischen entstandenes Eigentum nachwies, der alte quiritarische Eigentümer als Hüfner beziehungsweise als Besitzer seines frühern modus agri. Bezeichnend für die öffentlich-rechtliche Bedeutung der usucapio pro herede ist, dass nach dem Wortlaut des publizianischen Edikts der Usukapient hier während der Usukapionsfrist kein der Publiciana ähnliches Rechtsmittel besitzt.


128 Nach Lenels Restitution.


129 Frontin p. 44. De loco, si possessio petenti firma est, etiam interdicere licet, dum cetera ex interdicto diligenter peragantur: magna enim alea est litem ad interdictum deducere, cujus est executio perplexissima. Si vero possessio minus firma est, mutata formula ex jure Quiritium peti debet proprietes loci.


130 Denn es hatte den Zweck, eine Untersuchung des gegenwärtigen Besitzstandes und dessen Feststellung zu ermöglichen. Es scheint mir nicht zweifelhaft, dass das Hauptanwendungsgebiet der Besitzinterdikte, wie Dernburg annimmt, der ager publicus war, aber er war nie das einzige gewesen.


131 Der Mangel der Untersuchung »funditus« = nach Massgabe des Hufenrechts.


132 Die Kompilatoren haben das Gesetz folgender massen verunstaltet: Si quis super sui juris locis prior de finibus detulerit quaerimonium, quae proprietatis controversiae cohaeret, prius super possessione quaestio finiatur et tunc agrimensor ire praecipiatur ad loca, ut patefacta veritate hujusmodi litigium terminetur. Quodsi altera pars, ne hujusmodi quaestio terminetur, se subtraxerit, nihilominus agrimensor in ipsis locis jussione rectoris provinciae una cum observante parte hoc ipsum faciens perveniat. – – Man sieht, es ist so ziemlich das Gegenteil dessen, was es ursprünglich sagte, daraus geworden. Aber natürlich war die contr. de modo in Justinians Zeiten längst verschollen.


133 Es ist meines Erachtens an der betreffenden Stelle zu lesen: »quae cum finali cohaeret de proprietate controversia«.


134 Dass die controversia de modo nicht mit der Grenzklage identisch ist, etwa ein Spezialfall derselben, ist klar, da die Grenzklage nicht die Zuweisung des modus bezweckt, und auch ausserhalb des ager assignatus vorkommt. Später aber, als die modus-Kontroverse zu einer nur ausnahmsweise praktikablen Prozedur wurde, konnte sie allerdings, da sie prinzipiell reale Grenzziehung bezweckte, leicht als eine Erweiterung der Grenzklage über die latitudo der 5 resp. 6 pedes hinaus aufgefasst werden, wie es denn auch geschehen ist. Die Grenzklage unterscheidet sich auch dadurch von der contr. de modo, dass ihr gegenüber die Usukapion unwirksam ist.


135 Soll heissen: possessionem. Die inkorrekte Ausdrucksweise erklärt sich daraus, dass als Gegensätze nur die Gegenstände der parallel laufenden beiden Kontroversen: modus und locus, gedacht sind.


136 Cf. die schon cit. Stelle des Siculus Flaccus p. 44.


137 Es ist sicherlich charakteristisch für den wesentlich positiven Charakter des römischen Besitzesrechtes, dass neben gewaltsamer und heimlicher Besitzergreifung als vitium possessionis auch das Leihverhältnis gegenüber den Lehnsherren galt und daher ev. im Besitzprozess erörtert werden musste, Beweis genug dafür, was es mit dem »rein faktischen« Charakter des Besitzes ursprünglich auf sich hatte; – später ist allerdings eine derartige Abstraktion von den Juristen versucht worden, aber erst, nachdem das alte Recht der possessio in seiner praktischen Bedeutung sich bis zur Unkenntlichkeit verändert hatte.


138 Die Rechtslage stellt sich also ganz ebenso, wie auf deutschen Gewannfluren beim Reebnings- (bzw. dem entsprechenden Neuaufteilungs-) Verfahren vor Anerkennung des Privilegs des Stuflandes. Der Hüfner, welcher eine Parzelle abverkauft – was sehr früh, jedenfalls soweit wir zurückgehen können, vorkommt, – kann den Käufer natürlich nicht einfach verdrängen oder das Land wieder einziehen. Wird aber die Neuvermessung des Gewannes beantragt, so wird die betreffende Parzelle mit eingeworfen und der Käufer hat sich nachher an den Hüfner zu halten, wenn dann die Neuaufmessung andere Grenzen ergibt und die Parzelle in ihrer bisherigen Gestalt verschwindet.


139 Auf die ebenfalls wesentlich agrarische Bedeutung des Interd. utrubi mag nur kurz hingewiesen werden. »Utrubi hic homo majore parte huiusce anni nec vi nec clam nec precario ab altero fuit, quo minus is eum ducat, vim fieri veto« verfügt dasselbe beim Besitzstreit über Mobilien, deren wichtigste wie die Normalformel ergibt, Sklaven waren. Es kam also darauf an, bei wem der Sklave den grösseren Teil des Jahres gearbeitet hatte.


140 Ich möchte die fünf Kategorien dahin deuten, dass ager Romanus der assignierte, ager Gabinus der arcifinische Acker vollen Bodenrechtes, ager peregrinus der Acker verbündeter Staaten, ager hosticus derjenige Acker der letztern Kategorie war, welcher Territorien angehörte, die im commercium mit Rom standen, ager incertus endlich der Acker des rechtlich nicht geregelten Auslandes. Mit der mangelnden Termination und Assignation steht auch die augurale Inferiorität des ager Gabinus im Zusammenhang. Die Bezeichnung entspricht den tabulae »Caeritum«. – Dass Gabii 331 bezw. 375 n. c. schon Bürgergemeinde war, dafür spricht, wie Beloch hervorgehoben hat, dass in diesen Jahren Antistii, ein nach den Inschriften gabinisches Geschlecht, in Rom als Beamte erwähnt sind. Natürlich ist dies kein entfernt voller Beweis.


141 Die Katastrierung nach dem Geldwerte war mit der Zulassung der Parzellenusukapion und dem Wegfall des reinen Quotenprinzips auf die Dauer eine Notwendigkeit. (Natürlich ist sie deshalb nicht etwa der alleinige oder wesentlichste Grund der Geldkatastrierung, aber einer von vielen.)


142 Die Solennitäten des Verkaufes sollen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass vorher certa et vera proprietas, d.h. ein bestimmtes Areal im Gegensatz zu certus modus, a vicinis demonstretur – also nach Aufmessung resp. Absteckung an Ort und Stelle. Praktisch kehrt sich also das Verhältnis jetzt um: während früher die Aufmessung durch den Agrimensor dem Verkauf nachfolgte, soll sie jetzt vorangehen. Das »a vicinis demonstretur« würde man zunächst auf Befragung der Nachbarn und deren Zugeständnis betreffend die Berechtigung des Verkäufers innerhalb der von ihm bezeichneten Grenzen beziehen und es ist möglich, dass es dies bedeutet. Es kann aber auch sein, wenngleich dies sprachlich gezwungener klingt, dass es nur bedeutet, die Grenzen sollen »a vicinis«, d.h. von den Grundstücksgrenzen der Nachbarn aus festgestellt werden – deshalb habe ich den Sinn in der Art wiedergegeben, wie im Text zu lesen ist. Die Stelle fährt – dies ist für den Zweck der Konstitution wesentlich – fort: »usque eo legis istius cautione decurrente, ut etiamsi [subsellia vel ut vulgo aiunt] scamna vendantur, ostendendae proprietatis probatio compleatur«. Dass hier nicht von dem Verkauf von Subsellien die Rede ist, ist wohl klar, die eingeklammerte Stelle ist zweifellos eine Interpolation eines grammatisch vorgebildeten Abschreibers. Sondern es wird von dem Verkauf von ager scamnatus, d.h. von Grundstücken, deren Grenzen auf der Flurkarte ersichtlich sind, also eine »certa proprietas« darstellen, und bei welchen deshalb die Gründe, welche zum Erlass der Konstitution führten – siehe den Text – an sich nicht zutrafen, gesprochen und gesagt, dass auch für solche das gleiche gelten solle. Konstantin, in dessen Zeit der Unterschied zwischen den verschiedenen Besteuerungsformen des Bodens unpraktisch wurde, uniformierte also auch in den übrigen Beziehungen. – Die controversia de modo wurde als besondere Prozedur beseitigt durch C. Th. 4.5. fin. reg. 2, 26 (v. J. 392), wo »locus« wohl, wie bei Frontin p. 9, 2, den Gegensatz zu »finis« bezeichnet.


143 Dass nur ager patritus überhaupt zugelassen worden sein sollte, ergibt l. agraria 28 nicht, umgekehrt scheint die Ausdrucksweise der lex anzudeuten, dass das pro patrito subsignare nur ein Spezialfall des auch bezüglich andern Ackers zulässigen subsignare überhaupt war. Es wird anzunehmen sein, dass die Relation zwischen dem modus der zu subsignierenden praedia und der zu deckenden Summe bei den praedia patrita günstiger war als bei andern Grundstücken.


144 Aehnliches tritt überall ein, wo die Rechtsverhältnisse am Grundbesitz komplizierte oder undurchsichtige sind. So in England, wo deshalb die seisin des auf Erbgang sich stützenden Prätendenten die stärkste ist.


145 Sollte der Gläubiger durch Uebergabe der Erwerbsdokumente sichergestellt werden, so war wiederum der Schuldner, wie D. 43 de pign. act. (13, 7) ergibt, faktisch auch in der Veräusserung des Grundstücks beschränkt und die Lage des Gläubigers blieb gegenüber den Generalhypotheken und der Möglichkeit älterer formloser Pfandverträge doch prekär.


146 Plin. epist. 7, 18, C. I. L., X 5853, ferner die pompejan. Steuerquittungen Nr. 125 und 126, kommentiert von Mommsen in Hermes XII p. 88 f.


147 Aber nicht nur wirklich souverän gewesene Gemeinden (Munizipien), sondern auch Kolonien (so Pompeji) konnten nachweislich zu Vectigalrecht verleihen, letztere aber sicher infolge besonderer Beilegung dieses Rechtes, vielleicht durch Caesars lex municipalis.


148 Darin liegt im übrigen ein weit richtigerer Gedanke, als man auf den ersten Blick annehmen wird. Rodbertus' Gedanke der Belastung des Grundbesitzes in Gestalt ewiger Renten ist ohne eine entsprechende capitis deminutio des belasteten Grundstücks in Bezug auf Erbgang, Veräusserlichkeit etc. heute eine Utopie. Es ist eins der glänzendsten Zeichen für die klare praktische Auffassung, welche die Ansiedlungskommission für Posen-Westpreussen in jeder Hinsicht auszeichnet, dass sie in § 8 Abs. 3 (vv. »auch für den Erbgang«) des Normalrentengutsvertrages (Drucksachen des Preussischen Abgeordnetenhauses von 1889 Nr. 42 Anlage XIII) diese Konsequenz gezogen hat.


149 Wahrscheinlich ist damit »verkoppelter und separierter« Acker gemeint, also solcher, der von allen gemeinwirtschaftlichen Servituten, Flurzwang etc. frei ist. Denn noch zur Zeit der Agrimensoren gab es in Italien, also auf ager privatus ex j. Quiritium, Gemengelage, wie die später zu erörternde Stelle des Siculus Flaccus p. 152 ergibt. (Ich glaube erwähnen zu dürfen, dass, wie ich aus dem Kollegienheft eines Freundes seiner Zeit ersah, auch Professor Brentano diese Stelle auf Gemengelage in dem Sinn, den man auf deutschen Fluren damit verbindet, zu deuten scheint.) Wo aber Gemengelage besteht, da lässt sich meist nicht durch Vizinalwege, wie sie Siculus Flaccus l. c. erwähnt, abhelfen, wenn man nicht zu wahnsinniger Raumvergeudung greifen will. Es muss daher etwas dem Flurzwang ähnliches als Rest alter Zustände lokal noch vorgekommen sein; – wer allerdings die ortsstatuarische Regelung des Wirtschaftsbetriebes und wer die Stellung des Schulzen dabei innehatte, ob die pagi und deren Vorsteher oder wer sonst, darüber wage ich hier eine Ansicht nicht zu äussern.


150 So das Expropriationsrecht im Interesse der Anlegung von Aquädukten, welches im Statut der Kolonie Genetiva c. 99 vorbehalten ist (Mommsen in Eph. epigr. II p. 221 f.). Ruggieri (Sugli uffizi degli agrimensori) weist mit Recht darauf hin, dass nur die Privatdisposition in die Schranken der geschlossenen Servitutenzahl gebannt ist, dagegen durch »lex agro dicta« auch hiernach nicht zulässige Servituten geschaffen werden können (D. 17 comm. praed. vergl. mit D. 1 § 23 de aq. et aq. pl.).

151 Inschriften dieser Art kommen, wie ich bei Durchsicht des Corpus Inscr. Lat. fand, überwiegend, wenn auch nicht ausschliesslich, auf assignierten Fluren vor.


152 Es ist schon hervorgehoben, dass limites auf dem ager scamnatus ebenfalls vorkommen, in späterer Zeit, wie der liber coloniarum ergibt, regelmässig, und ferner wird auch das Areal nur in einer beschränkten Zahl von Parzellen vergeben, indem, wie in Suessa und Aurunca, nur der Wald für sich besonders aufgeteilt wurde.


153 Wie schon in Note 93 auf Seite 104 hervorgehoben wurde.


154 Hygin p. 130, 3: respiciendum erit ... quemadmodum solemus videre quibusdam regionibus particulas quasdam in mediis aliorum agris, nequis similis huic interveniat. Quod in agro diviso accidere non potest, quoniam continuae possessiones et adsignantur et redduntur. Cf. p. 117, 14. 119, 15. 152. 155, 19. 178, 14.


155 So Roby in den Transact. of the Cambridge Phil. Soc. II 1881/82 p. 95.


156 Nicht behauptet ist, um dies der Sicherheit halber hervorzuheben: 1) – selbstverständlich – dass jede Fluraufteilung in römischer Art die Konstitution einer Kolonie enthalte, 2) dass die Agrarverfassung das einzige wesentliche Merkmal der Bürgerkolonie gewesen sei.


157 C. I. L., I, 546 und Mommsen eod.


158 C. I. L. X, p. 737.


159 Wir kennen die Fluraufteilung der latinischen Kolonien nicht, wissen nicht, ob sie überhaupt in römischer Art aufgeteilt wurde, ob es demnach dort subseciva gab und was aus diesen wurde etc., sondern wir sind nur darüber unterrichtet, dass ihr Acker nicht römischer Acker war. Der agrarische Charakter der Differenz tritt in älterer Zeit darin zu Tage, dass in die Bürgerkolonien stets die Zahl von 300 Hüfnern, welche der römischen Zahl der gentes entsprach, deduziert wurde, während die latinischen Kolonien davon emancipiert waren.


160 So heisst es bei Livius 34, 53 ... Q. Aelius Tubero tribunus plebis ex senatus consulto tulit ad plebem plebesque scivit, ut Latinae duae coloniae ... deducerentur. His deducendis triumviri creati, quibus in triennium potestas esset. Hier erscheint also die Deduktion der latinischen Kolonie als eine rein römische Angelegenheit.


161 Ich hatte bereits bei meiner öffentlichen Promotion seiner Zeit die Ehre, den Versuch einer Vertretung der im Text wiedergegebenen Auffassung gegenüber unsrem grossen Meister Herrn Professor Mommsen unternehmen zu dürfen. Mit Recht bezeichnete er sie damals und später als eine auf entscheidende Beweise nicht zu stützende Hypothese. Nur möchte ich glauben, aus dem ganzen Zusammenhang der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür erbracht zu haben. Dass in der historischen römischen Litteratur keine Erwähnung dieser Seite der Sache sich findet, macht mich nicht stutzig: man würde in dem grössten Teil unserer modernen historischen Litteratur vergebens nach einer Würdigung der preussischen Verkoppelungen suchen. Grundsätzliche staatsrechtliche Differenzen bestehen bei einer modernen verkoppelten Gemeinde gegenüber andern ebensowenig wie in der römischen Kaiserzeit zwischen Kolonien und Munizipien. Es kommt mir nicht bei, in Abrede zu stellen, dass die Differenz zwischen Kolonien und Munizipien historisch und in der Vorstellung der Beteiligten auch in erster Linie darin bestand, dass die ersteren meist aus gänzlich unselbständigen auswärtigen Bürgerquartieren, die letzteren meist aus ehemals souveränen Stadtstaaten zu dem geworden sind, was sie staatsrechtlich beide in der Kaiserzeit sind: Gemeinden mit einigen Resten staatlicher Hoheitsrechte. Dass aber die Bürgerkolonien ursprünglich wie Quartiere Roms verwaltet werden konnten, beruht doch von Anfang an auch wesentlich auf der gleichen Art der Ackeraufteilung und Hufenorganisation. Dass die latinischen Kolonien nach dem Bundesgenossenkrieg durchweg Munizipien wurden, beruhte doch wohl auch auf dem Nichtvorhandensein der römischen agrarischen Organisation. Dass alle Verkoppelungen als Koloniededuktionen gegolten hätten, behaupte ich nicht, glaube aber allerdings, dass dies da der Fall war, wo durch römische Magistrate eine einheitliche Umlegung der ganzen Flur mit einheitlichem Dekumanensystem und forma vorgenommen wurde. – Mommsen (Schriften d. r. Feldm. II, p. 156) führt Graviscae und Verulae als Gemeinden an, bei denen eine Umlegung erfolgt sei, ohne dass nach seiner Ansicht ihnen dadurch die Kolonialqualität gegeben wurde. Die Notiz des liber coloniarum (239, 11) über Verulae: »ager ejus limitibus Gracchanis in nominibus est adsignatus, ab imp. Nerva colonis est redditus« scheint mir einen Schluss auf das, was dort vorgegangen ist – es handelt sich bei den limites Gracchani doch wohl um Veteranen-(Viritan-)Lose, also wohl nur um einen Teil des Ackers – nicht zu gestatten. Anders bei Graviscae. Diese Stadt ist Bürgerkolonie von 573 u. c. Der liber coloniarum sagt nun (p. 220, 1): Colonia Graviscos ab Augusto deduci jussa est: nam ager ejus in absoluto tenebatur. Postea imp. Tiberius Caesar jugerationis modum servandi causa lapidibus emensis r. p. loca adsignavit. Nam inter privatos terminos egregios posuit, qui ita a se distant, ut brevi intervallo facile repperiantur. Nam sunt et per recturas fossae interjectae, quae communi ratione singularum jura servant. – Das Gebiet der Kolonie – denn das war sie (v. »ejus«) noch unter Augustus und von »colonia eorum« spricht mit Bezug auf Graviscae noch Celsus D. 30 de leg. II – wurde also zu dessen Zeit »in absoluto« besessen, jedenfalls infolge der Parzellenusukapionen, welche das alte System durchbrochen hatten, Augustus befahl deshalb, sie zu deduzieren, d.h. wie der Zusammenhang ergibt (v. »nam«), nur: umzulegen und durch Neuassignation nach dem modus wieder in eine forma zu bringen. Also wäre Deduktion und Umlegung dasselbe, was der oben vertretenen Ansicht entspricht. Tiberius aber hat dann das Umgekehrte gethan, nämlich durch Versteinung der Besitzgrenzen (»inter privatos«) den locus des einzelnen sichergestellt. Er hätte damit die Kolonialqualität, wenn sie bestand, aufgehoben, wie er dies ja auch bei Praeneste gethan hat. Meines Erachtens beweist die Stelle also für die hier vorgetragene Hypothese. Indessen gewiss bleibt dieselbe Hypothese, wie das meiste in dieser Darstellung, in welcher die schwerste der Künste, die »ars ignorandi«, sicher mehrfach vermisst werden wird. Gewiss bin ich mir bewusst, dass sich in der Darstellung so manche in der Formulierung vielleicht nicht geglückte Thesen befinden, auf welche durch Einzeluntersuchung zurückgekommen werden muss. Nur hätte ich nicht gewusst, wie ich die hier vertretenen Anschauungen ohne den Versuch, sie in einen grösseren Zusammenhang zu bringen, überhaupt hätte zur Darstellung bringen sollen.


162 Mit einiger Sicherheit ergibt sich ferner daraus die verschiedene Grösse der Landlose. Cf. den Anhang.


163 Es kann Zufall sein, dass uns in den Stadtrechten von Salpensa und Malacca keine die Flurverhältnisse (Berieselung, Aquädukte, Wege) betreffenden Bestimmungen erhalten sind, während dies im Stadtrecht der Kolonie Genetiva der Fall ist. Wahrscheinlich aber enthielten die Statuten der erstgenannten beiden (latinischen) Gemeinden in der That darüber nichts. Dass im übrigen die cäsarianische sogenannte lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia nicht nur für Kolonien, sondern auch für Munizipien, welche »ex hac lege« konstituiert werden, Vorschriften über die limites gibt, ist bei den Veteranen-(Viritan-)Assignationen auf den Gebieten von Munizipien natürlich. Neue Munizipien wurden auf Grund dieser Instruktion im übrigen wohl auch noch immer, wie schon von Sulla, zufolge der Auflösung der tribus rusticae konstituiert und daher viritim assignierter Acker den Munizipien unterstellt. Nicht das Vorkommen limitierten und assignierten Ackers, sondern die Organisation der gesamten Flur nach dem Hufenprinzip mit Zuweisung bonitierter acceptae nach den modus agri und innerhalb eines einheitlichen Dekumanensystems mit einheitlicher forma ist, wie schon mehrfach bemerkt, nach der hier vertretenen Ansicht der Kolonie eigentümlich. Sehr selten und abnorm ist das Vorkommen zweier Dekumanensysteme in Kolonien, wie in Nola, wo aber dann beide in einer einheitlichen forma als »rechtes« (dexterior) und »linkes« (sinisterior) System kombiniert sind, also das behauptete Prinzip der Einheitlichkeit der Aufteilung als solches Bestätigung findet.


164 Nur andeutungsweise kann hier daran erinnert werden, dass Solon in Athen, wie die neugefundene Schrift des Aristoteles in c. 6, 7, 11 ergibt, ähnliche Gegensätze zu einem Kompromiss zu bringen hatte. Auch dort gab es eine Partei, welche die Aufteilung des gesamten Landes verlangt hatte. Vielleicht kann auch dies zum Kommentar der bekannten Nachricht, dass die solonische Gesetzgebung bei Inangriffnahme des Zwölftafelwerkes offiziell zum Gegenstand einer Enquête gemacht worden sei, dienen.


165 C. I. L. I, 551. Nach Mommsens Vermutung das. der Konsul Popilius des Jahres 622 u. c. in Ausführung der gracchischen Gesetze.


166 Plinius, H. N. 18, § 11. Cicero, De l. agr. 1, 1, 3.


167 Die wesentlichen Stellen bei den Agrimensoren über die compascua sind die folgenden: Frontin, De contr. p. 15: Est et pascuorum proprietas pertinens ad fundos, sed in commune; propter quod ea conpascua multis locis in Italia communia appellantur, quibusdam in provinciis pro indiviso. – Hygin, De cond. agr. p. 116, 23: In his igitur agris (den zum Verkauf bereitgestellten überschüssigen Aeckern) quaedam loca propter asperitatem aut sterilitatem non invenerunt emptorem. Itaque informis locorum talis adscriptio, id est »in modum compascuae«, aliquando facta est, et »tantum compascuae«; quae pertinerent ad proximos quosque possessores, qui ad ea attingunt finibus suis. Quod genus agrorum, id est compascuarum, etiam nunc in adsignationibus quibusdam incidere potest. – Sicul. Flaccus p. 157: Inscribuntur et »compascua«; quod est genus quasi subsecivorum, sive loca quae proximi quique vicini, id est qui ea contingunt, pascua ... (Lücke). – Hygin, De lim. const. p. 201, 12: Siqua compascua aut silvae fundis concessae fuerint, quo jure datae sint formis inscribemus. Multis coloniis immanitas agri vicit adsignationem, et cum plus terrae quam datum erat superesset, proximis possessoribus datum est in commune nomine compascuorum: haec in forma similiter comprehensa ostendemus. Haec amplius quam acceptas acceperunt, sed ut in commune haberent. – Auf die Stelle des Aggenius Urbicus p. 15 komme ich später zu sprechen.


168 Frontin p. 48, 26. 49 (und danach Aggenius Urbicus p. 15, 28): de eorum (scil. der compascua) proprietate jus ordinarium solet moveri, non sine interventu mensurarum, quoniam demonstrandum est quatenus sit assignatus ager. Auch in der in der vorigen Note citierten Stelle behandelt Frontin die compascua unter der controv. de proprietate. Die Agrimensoren behandeln überhaupt die Geltendmachung des Anspruchs auf die einzelnen Pertinenzen des fundus – Ackerparzellen, Holzungsrechte, Weideberechtigungen (p. 15. 48) – als controversia de proprietate. Der Anteil in der Gemeindeweide ist eben ursprünglich ganz in derselben Weise und auch in der praktischen Geltendmachung in nicht sehr verschiedener Art Objekt der »proprietas« wie der Anteil in dem flurgemeinschaftlichen Ackerland. Dass daraus, wie auf deutschen Allmenden, leicht ein gewöhnliches Eigentum pro indiviso werden konnte, ist klar. Allein selbst in dem Fall D. 20 § 1 si servit. (8, 5) (von Scävola: Plures ex municipibus qui diversa praedia possidebant, saltum communem, ut jus compascendi haberent, mercati sunt, idque etiam a successoribus eorum est observatum; sed nonnulli ex his, qui hoc jus habebant, praedia sua illa propria venumdederunt; quaero, an in venditione etiam jus illud secutum sit praedia, quum ejus voluntatis venditores fuerint, ut et hoc alienarent? [wird bejaht, sodann weiter:] Item quaero, an, quum pars illorum propriorum fundorum legato ad aliquem transmissa sit, aliquid juris secum hujus compascui traxerit? Resp., quum id quoque jus fundi, qui legatus esset, videretur, id quoque cessurum legatario) scheint mir sehr zweifelhaft, ob gewöhnliches Miteigentum vorliegt (Teilungsklage?), wiewohl dies natürlich möglich ist. Zu berücksichtigen ist jedenfalls die Bezeichnung der einzelnen fundi als proprii, und es könnte doch sein, dass es sich um pachtweisen, erbpachtweisen oder kaufweisen (zu quästorischem Recht) Erwerb von öffentlichem Land ohne Eigentumserwerb handelte. In diesem Fall wäre zu beachten, dass, wie im Text hervorgehoben, ein Recht, nicht bloss eine administrativ geschützte Befugnis erworben ist, – darin würde sich die Anlehnung an die alte Allmende zeigen. Zu vergleichen ist: Cicero pro Quinct. c. 6 extr. In den Alimentartafeln (Veleja col. 4, lin. 84, Baebia col. 2, lin. 47) werden als Pertinenzen der fundi communiones und saltus erwähnt.


169 Sic. Flaccus p. 155, 20 von den verkoppelten Besitzern: ... in locum ejus quod in diverso erat majorem partem accepit ... Dies war doch nur möglich, wenn auch das bei der Verkoppelung zur Assignation kommende Areal ein grösseres war als das vorher als Ackerland ausgelegte, und dies wieder war nur durch Mitverteilung der Allmende möglich.


170 Siehe die in Note 3 angeführten Stellen.


171 D. h. hier: dem der allgemeinen freien Beweidung und dem Occupationsrecht unterliegenden Lande.


172 Nirgends, soviel wir wissen, steht historisch an der Spitze der Organisation menschlicher Gemeinschaften eine solche nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dem Sippen- bezw. Clanverband succediert vielmehr erst später, auf agrarischem Gebiet wie sonst – wie ich das für einen ganz anderen Fall in meiner Schrift »Zur Geschichte der Handelsgesellschaften« darzulegen versuchte – ein wesentlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisierter. Oft hat dies zur Folge, dass die Einzelfamilie sich nun um so straffer zusammenfasst. So vielleicht auch in Rom.


173 Cf. Festus: Occupaticius ager dicitur qui desertus a cultoribus frequentari propriis, ab aliis occupatur.


174 In dessen Römischer Rechtsgeschichte.

175 Einer ähnlichen Konfundierung scheint mir auch der Begriff des ager occupatorius, dessen Nichtidentität mit dem ager occupaticius mehrfach (so von Mommsen und Rudorff, – Bruns, Fontes p. 348 N. 5, Feldm. II, 252) betont wird, zu entstammen. Zunächst scheint darunter das zuletzt erwähnte, durch abgabepflichtige Occupation verwertete Beuteland verstanden zu sein. Siculus Flaccus sagt p. 138: Occupatorii autem dicuntur agri quos quidam arcifinales vocant, quibus agris victor populus occupando nomen dedit. Bellis enim gestis victores populi terras omnes, ex quibus victos ejecerant, publicavere atque universaliter territorium dixerunt intra quos fines jus dicendi esset. Deinde ut quisque virtute colendi quid occupavit, arcendo vicinum arcifinalem dixit. Dagegen sagt Hygin, De cond. agr. p. 115, 6, offenbar ebenfalls von dem kurz zuvor genannten a. occupatorius sprechend: ... quia non solum tantum occupabat unusquisque, quantum colere praesenti tempore poterat, sed quantum in spem colendi habuerat ambiebat (cf. Sic. Flaccus p. 137, 20). – Auf den thatsächlichen Umfang der Bewirtschaftung wird es nun vermutlich nicht nur bei Occupation von Rottland, sondern auch bei der Occupation eroberten Landes gegen Ertragsquote angekommen sein, denn der Staat war als Zehntherr interessiert an dem Umfang des bewirtschafteten Areals und wird dauernd unbestelltes Land anderweit vergeben haben. Die erwähnte Occupation, quantum in spem colendi habuerat«, wird sich daher auf keinen dieser beiden Fälle, sondern auf gewöhnlichen ager arcifinius beziehen, d.h. Boden von Bürger-Munizipien, die nicht römisch aufgemessen waren. Da die von der lex agraria 643 u. c. appropriierten Possessionen meist a. occupatorius auf erobertem Land waren, so identifizierte man alles in unregelmässigen Blöcken besessene Land damit. Es scheint mir also a. occupatorius der weitere, mit a. arcifinius im feldmesserischen, a. Gabinus im auguralen Sinn zu identifizierende Begriff, a. occupaticius der Spezialfall der aus dem Bifanc-Recht hervorgegangenen Possessionen. – Diese Identifikation ist auch der Grund, weshalb der »vetus possessor«, d.h. nach Mommsens überzeugender Darlegung (im C. I. L., I zur lex agraria) derjenige Occupant von ager publicus, dessen Besitzstand vor den gracchischen Gesetzen und bezw. vor der lex agraria von 643 a. c. begründet war, gelegentlich allgemein mit dem arcifinalen Besitzer identifiziert wird, so in der citierten Stelle des Sic. Flaccus, ferner (in korrekterer Fassung) von Frontin p. 5, 9, ebenso von Sic. Flaccus p. 157, 22 und p. 197, 15 von Hygin. Und dies wieder mag wohl der Grund gewesen sein, weshalb man den ager arcifinius überhaupt nicht als vollwertiges Privateigentum gelten liess, wie dies in den Zwangskäufen der Triumvirn und überhaupt in der zwangsweisen, mit Zuführung neuer Besitzer verbundenen Flurumlegung, soweit dabei von rechtlichen Gesichtspunkten die Rede sein kann, praktisch zum Ausdruck kommt.


176 Denn die Plebejer müssen, wie aus der Ueberlieferung von der Multierung des Licinius Stolo wegen Ueberschreitung des Occupationsmaximums seines eigenen Gesetzes hervorgeht, entschieden schon vorher zur Occupation zugelassen worden sein.


177 Es wird dies hier nicht im einzelnen verfolgt, da vom agrarhistorischen Standpunkt aus, soviel ich sehen kann, keine neuen Züge zu dem bekannten Bilde des Klassenkampfs hinzuzufügen sind.


178 Vielleicht datiert auch erst von damals die Einführung eines Weidegeldes, jedenfalls ist überliefert, dass die leges Liciniae Sextiae auch ein Maximalmass des steuerfreien Viehauftriebes – 100 Stück für Gross-, 500 für Kleinvieh – eingeführt haben (cf. Appian l. c. 1, 8).


179 Aus der lex agr. 38 geht jedenfalls hervor, dass die gracchischen Assignationen dem ager optimo jure privatus in der Censusfähigkeit nicht gleichstanden. Wir sind ja leider über die Art der sicherlich irgendwie mindestens teilweise erfolgten Umgestaltung des Census aus einem Hufenregister in ein Vermögens verzeichnis nicht unterrichtet. Möglich wäre es also, dass auch nicht quiritarischer Grundbesitz zur professio in irgend einer Weise zugelassen worden ist, aber ich möchte als sicher annehmen, dass diese professio jedenfalls nicht zur Einschreibung unter die assidui in der tribus rusticae führen konnte. Bei Cicero pro Flacco 80 behauptet jemand, dass er Grundbesitz, den er in Apollonis in Asien hatte, in Rom beim Census profitiert habe. Cicero bestreitet dies mit den Worten: Illud quaero: sintne ista praedia censui censendo? habeant jus civile? sint necne sint mancipi? subsignari apud aerarium aut apud censorem possint? In qua tribu denique ista praedia censuisti?


180 Diese war schon durch das erste der gedachten drei Gesetze zugelassen worden. Die lex von 643 bestätigt dies lediglich definitiv, indem sie – das ist wohl der Sinn von v. 8 – ihnen die Manzipabilität gab.


181 Gracchus hatte bekanntlich die lex Licinia mit der Modifikation, dass noch je 250 jugera für zwei Söhne ausser den 500 jugera jenes Gesetzes zugestanden wurden, wieder erneuert, im übrigen jede Occupation verboten (Mommsen im C. I. L., I zur lex agraria). Trotzdem kamen auch nachher noch Occupationen vor, welche von der lex von 643 bis zum Umfang von 30 jugera pro Person sanktioniert wurden. Inzwischen war aber durch die lex Thoria agraria, wie es scheint, mit den Possessionen bereits eine wichtige Veränderung vorgegangen, welche Cicero (Brut. 36, 136) mit den Worten bezeichnet: (Sp. Thorius) ... agrum publicum vitiosa et inutili lege vectigali levavit. Nach Mommsens von Rudorff (R. R. G. I, S. 41) acceptierter Erklärung soll dies heissen: Er befreite durch Auferlegung eines vectigal den ager publicus von einer vitiosa et inutilis lex. Mag dies auch sprachlich nicht ganz ungezwungen erscheinen, so wird es doch dem Sinne nach, glaube ich, schwer sein, eine andere befriedigende Erklärung an die Stelle zu setzen. Auch gibt nur diese Interpretation in Verbindung mit der Angabe Appians (l. c. 1, 27) "τήν μὲν γὴν μηκέτι διανέμειν, ἀλλ᾽εἶναι τῶν ὲγόντων, καὶ φόρους δπὲρ αὐτῆς τῷ δήμῳ κατατίθεσθαι" einen guten Sinn, nämlich den: dass die Possessionen auf dem ager publicus in ager vectigalis verwandelt wurden, d.h. an die Stelle der (theoretisch bestehenden) Quotenabgabe, welche schon wegen der Verwandtschaft mit der Abgabe des Teilpächters als Signatur eines rechtlich prekären niederen Besitzstandes gelten musste, trat ein festes vectigal, es fand also eine adaeratio statt, wie sie in der Kaiserzeit so oft von den Grundbesitzern erstrebt und erlangt wurde; und ferner wurde die Einziehbarkeit des Landes vielleicht nur für den Fall der Nichtzahlung des vectigal gestattet, im übrigen aber die prekäre Natur des Besitzstandes beseitigt (s.u.).


182 Inschriftlich erwähnt z.B. C. I. L., IX, 2438, ferner bei Varro r. r. II, 1.


183 Ueber die willkürlichen Eingriffe, welche hierdurch in die Erbschaftsverhältnisse ermöglicht wurden, ist das erste Buch der accus. in Verrem zu vergleichen.


184 Tabulae censoriae, Plinius, H. N. 18, 3, 11. Cicero, De leg. agr. 1, 2, 4.


185 Erwähnt werden sie C. I. L., VI, 919. In der Kaiserzeit, z.B. unter Vespasian (Hygin p. 122, 20), wird man thunlichst überall genaue Grundrisse angefertigt haben.


186 Staatsr. II, S. 347, 425 Anm. 4.


187 Deshalb geht, wie Mommsen (Staatsr. II, S. 428) auf Grund des livianischen Berichtes über die Censur von 585/6 a. u. c. (Liv. 43, 14 ff.) hervorhebt, die Revision der bestehenden Kontrakte den übrigen Tuitionsakten des Censors voran.


188 Cicero in Verr. acc. 3, 97. Cf. acc. 3, 120, wo hervorgehoben wird, dass durch die Missverwaltung des Verres die aratores der Domäne von Leontini um 52 vermindert worden seien, welche aus dem Besitz vertrieben worden seien »ita ..., ut his ne vicarii quidem successerint«. Die Regel ist also die Konstanz der Besitzstände.


189 Cicero in der zuletzt citierten Stelle.


190 Cicero, De l. agr. 2, 31, 84.


191 Cicero in Verr. acc. 3, 13.


192 Hygin p. 116.


193 Wenn er sie nämlich in solches verwandelte. Es wird unten aber wahrscheinlich gemacht werden, dass die Rechtsänderung durch die Auferlegung des vectigal noch weiter ging.


194 Und zwar im allgemeinen wohl einfach durch stillschweigendes Sitzenlassen (relocatio tacita). »Locare« heisst eben nach Mommsens Uebersetzung »unterbringen«, »placieren«, und schon darin liegt, dass der Censor regelmässig Land, welches »placiert« war, im status quo beliess. Selbst die anderweite Vergebung von öffentlichen Arbeiten galt als Härte (Cic. in Verr. acc. 1, 130).


195 Die Bemerkungen Ciceros (De l. agr. I, 3, 7 und 2, 21, 55) beziehen sich auf die Abgabenverpachtung. Dass die Domänenverpachtung mit dieser nicht durchweg gleich behandelt sein kann, ist zweifellos. Oder sollte auch der Domänenpächter mit praedes und praedia Sicherheit geleistet haben? Dass der Censor jede Domänenverpachtung im Lizitationswege vornehmen konnte, ist sicher, dass er sie dann so vornehmen musste, wenn er Verpachtungen an Grossunternehmer auf lange Zeiträume (s.u.) beabsichtigte, sehr wahrscheinlich.


196 Z. 85. 86, nach Mommsens Interpretation im C. I. L., I ad h. l.


197 Siehe die mehrfach citierte Stelle des Licinianus (oben p. 30). Daselbst heisst es auch: der betreffende Beamte habe die Pachtäcker ad pretium indictum verpachtet. Das heisst doch: ohne Lizitation.


198 In Verr. acc. l. 3, 109.


199 In Verr. acc. l. 3, 120.


200 Natürlich betraf diese letztere Erscheinung auch diejenigen steuerbaren Gemeinden, deren Acker nicht römische Domäne geworden war. Nach Ciceros Angabe (l. c.) hat die Verwaltung des Verres eine Verminderung der Pächter herbeigeführt: auf dem ager Leontinus von 84 auf 32, auf dem ager Mutycensis von 188 auf 88, auf dem ager Herbitensis von 252 auf 120, auf dem ager Agyrinensis von 250 auf 80. Welcher Prozentsatz davon auf Vermehrung der Grossbetriebe auf Kosten der kleinen und welcher auf Dereliction fällt, wissen wir allerdings nicht, aber schwerlich hat Cicero recht, wenn er kurzweg die gesamte Abnahme auf Konto der letzteren setzt.


201 Die Vornahme solcher Verpachtungen über die Censusperiode kann nicht im Belieben des Censors gestanden haben, sondern wird einen Senatsschluss vorausgesetzt haben. Nicht ein Gesetz, denn sonst müsste ein solches zur Konstituierung der trientabula erst recht notwendig gewesen sein, da hier dauernd nur den Gläubigern die Rückgabe, nicht der Verwaltung die Rücknahme des Landes zustehen sollte.


202 Quo minus loco publico, quem is, cui locandi jus fuit, fruendum alicui locavit, ei qui conduxit sociove ejus e lege locationis frui liceat, vim fieri veto (Lenel, Edikt p. 368).


203 Cicero in Verr. acc. 3, 120 braucht von den Pachtnachfolgern den Ausdruck »vicarii«.


204 Parerga, Z. f. R. G. Rom. Abt. V, p. 74 ff.


205 Z. 11-13 (nach Mommsens Ergänzung): (Quei ager publicus populi Romanei in terram Italiam P. Muucio L. Calpurnio cos. fuit ... quod ejus IIIviri a. d. a. viasiei)s vicaneis, quei in terra Italia sunt, dederunt adsignaverunt reliquerunt: neiquis facito quo m(i)nus ei oetantur fruantur habeant po(ssiderentque, quod ejus possessor ... agrum locum aedifici)um non abalienaverit, extra eum a(grum ... extra) que eum agrum, quam ex h. l. venire dari reddive oportebit. – Quei ager locus aedificium ei, quem in (vi)asieis vicanisve ex s. c. esse oportet oportebitve (ita datus adsignatus relictusve est eritve ... quo magis is ag)er locus aedificium privatus siet, quove ma(gis censor queiquomque erit, eum agrum locum incensum referat ... quove magis is ager locus aliter atque u)tei est, siet, ex h. l. n. r.


206 Cf. die Stelle »... um non abalienaverit« in voriger Note.


207 Das Gesetz kennt die Entziehung bei den Inhabern des ager privatus vectigalisque, und zwar bei falscher professio oder Versäumnis derselben, offenbar nach Analogie des Verfahrens gegen den incensus und als eventuelles Mittel im Fall des Verzuges in der Zahlung des Erbstandsgeldes (s. unten), nicht aber des vectigal, und in Ermangelung der Bürgschaftsleistung den Verkauf pecunia praesenti für Rechnung des Säumigen. In Sizilien hat der publicanus die pignoris capio gegen den arator, aber gegen jeden ohne Rücksicht auf die Natur seines Besitzrechtes.


208 Zwangsweise Zurückführung auf das verlassene Gut.


209 Cf.Tit. Cod. Theod. XI, 59.


210 C. Th. 13, de tiron. VII, 13, wo die Rekrutenge stellungspflicht der Senatorengüter durch eine Geldrente abgelöst wird.


211 Verleihungen des Alexander Severus an die Grenzer, »ut eorum essent, si heredes eorum militarent, nec unquam ad privatos pertinerent« (Lamprid. Alex. c. 57), des Probus an die Veteranen in Isaurien, »ut eorum filii ab anno XVIII ad militiam mitterentur«. Ferner die fundi castellorum, cf. C. Th. 1 de burgariis VII, 14, C. Th. 2, 3 de fundis limitrophis et terris et paludibus et pascuis et limitaneis et castellorum XI, 59. Ueberall war bei Veräusserungen und im Erbgang die Mitwirkung der staatlichen Behörden unumgänglich und deren Verwaltungspraxis massgebend für alle wesentlichen Rechtsverhältnisse.


212 Die Verhältnisse dieser laeti werden hier nicht näher erörtert. Cf. Böcking ad Not. Dign. Vol. II, p. 1044 ff. Auf das Gesetz des Honorius und Theodosius, betreffend die Scyren, kommen wir weiter unten noch zu sprechen.


213 Unter »beneficium« versteht der Codex Theodosianus in erster Linie solche Grundstücke, welche aus besonderen Gründen frei vom Kanon der fundi patrimoniales und emphyteuticarii verliehen worden sind (C. Th. 5 de coll. den. XI, 20, von 424); in zweiter Linie (c. 6 eod. von 430) alle in Form von relevatio, adaeratio, Ueberführung in Privateigentum oder in eine günstigere Steuerbarkeitskategorie gewährten Grundlastenerleichterungen.


214 Deshalb ist das Verhältnis technisch nur ein »frui in trientabulis«, wie es (nach Mommsens teilweiser Ergänzung) die lex agraria Z. 32 nennt, weshalb auch der an Gemeinden überlassene ager publicus damit zusammengestellt wird.


215 Die früher citierten Stellen der Gromatiker erwähnen die Parzellenveräusserungen. Aber deshalb wäre doch möglich, dass der ager quaestorius de jure nur per universitatem überging und sonst nur mit Zustimmung der Verwaltung. Dann würde ihm wohl auch ein nominelles vectigal auferlegt sein.


216 Dafür spricht die Erwähnung nur von Erwerb ex testamento, hereditate, deditione in der lex agraria l. c. Unter dem Erwerb »ex deditione« will Mommsen (in dem Kommentar zur lex agraria im C. I. L., I) solchen aus Legaten und mortis causa do-natio verstehen. Wahrscheinlicher scheint mir, dass dabei an die Fälle von Universalsuccessionen inter vivos, namentlich Arrogation, gedacht ist.


217 C. I. L., I, 554-556, IX, 1024-1026 auf Terminationssteinen v. J. 624/5 u. c.


218 Cf. die früher (p. 132 Note 14) citierten Stellen aus Appian und Cicero.

219 Denn nach Appian (l. c. I, 27) war dessen Inhalt:τὴν μὲν γῆν μηκέτι ὸιανέμειν, ὰλλ᾽ εἶναι τῶνὲχόντων, καὶ φόρους ύπὲρ αὺτὴς τῲ ὸήμῳ κατατίθεσθαι.


220 Dieselben folgen hier nach Mommsens Ergänzung l. c.: ...q]uei ager locus in Africa est, quei Romae publice ...eius

49. esto, isque ager locus privatus vectigalisque u....tus erit; quod eius agri locei extra terra Italia est ... [socium nominisve Latini,

50. quibus ex formula t]ogatorum milites in terra Italia inperare solent, eis po[puleis, ...ve agrum locum queiquomque habebit possidebit

51. [fruetur, ... eiusv]e rei procurandae causa erit, in eum agrum, locum, in[mittito ... se dolo m]alo.

52. Quei ager locus in Africa est, quod eius ngri [...habeat pos]sideat fruaturque item, utei sei is ager locus publi[ce ... IIvir, quei ex h. l. factus creatusve erit,] in biduo proxsumo,

53. quo factus creatusve erit, edici[to...in diebus] XXV proxsumeis, quibus id edictum erit [... datu]m adsignatum siet, idque quom

54. profitebitur cognito[res ...] mum emptor siet ab eo quoius homin[is privatei eius agri venditio fuerit, ... L.] Calpurni(o) cos.

55. facta siet, quod eius postea neque ipse n[eque ... ] praefectus milesve in provinciam er[it ... colono eive, quei in coonei nu]mero

56. scriptus est, datus adsignatus est, quodve eius ... ag ... [u]tei curator eius profiteatur, item ute[i ... ex e]o edicto, utei is, quei

57. ab bonorum emptore magistro curato[reve emerit, ...Sei quem quid edicto IIvirei ex h. l. profiteri oportuer]it, quod edicto IIvir(ei) professus ex h. l. n[on erit, ...ei eum agrum lo]cum neive emp-

58. tum neive adsignatum esse neive fuise iudicato. Q ... do, ei ceivi Romano tautundem modu[m agri loci ...quei ager publice non venieit, dare reddere commutareve liceto.

59. IIvir, q[uei ex h. l. factus creatusve erit ... de] eis agreis ita rationem inito, itaque h .... et, neive unius hominis nomine, quoi ex lege Rubria quae fuit colono eive, quei [in colonei numero

60. scriptus est, agrum, quei in Africa est, dare oportuit licuitve ... data adsign]ata fuise iudicato; neive unius hominus [nomine, quoi ... colono eive, quei in colonei nu]mero scriptus est, agrum quei in Africa est, dare oportuit licuitve, amplius iug(era) CC in [singulos

61. homines data adsignata esse fuiseve iudicato ... neive maiorem numerum in Africa hominum in coloniam coloniasve deductum esse fu]iseve iudicato quam quantum numer[um ex lege Rubria quae fuit ... a IIIviris coloniae dedu]cendae in Africa hominum in coloniam coloniasve deduci oportuit licuitve.

62. IIvir, quei [ex h. l. factus ereatusve erit ...] re Rom ... agri [...d]atus ad[signatus...quod eiu]s agri ex h. l. adioudicari

63. licebit, quod ita comperietur, id ei heredeive eius adsignatum esse iudicato [...quod quand]oque eius agri locei ante kal. I [...quoiei emptum] est ab eo, quoius eius agri locei hominus privati venditio

64. fuit tum, quom is eum agrum locum emit, quei [...et eum agrum locum, quem ita emit emer]it, planum faciet feceritve emptum esse, q[uem agrum locum neque ipse] neque heres eius, neque quoi is heres erit abalienaverit, quod eius agri locei ita planum factum

65. erit, IIvir ita [...dato re]ddito, quod is emptum habuerit quod eius publice non veniei[t. Item IIvir sei is] ager locus, quei ei emptus fuerit, publice venieit, tantundem modum agri locei de eo agro loco, quei ager lo[cus in Africa est, quei publice non venieit,

66. ei quei ita emptum habuerit, dato reddito ... Queique ager locus ita ex h. l. datus redditus erit, ei, quoius ex h. l. f]actus erit, HS n(ummo) I emptus esto, isque ager locus privatus vectigalisque ita, [utei in h. l. supra] scriptum est, esto.


221 So war es bei den verpachteten Tempelgütern in Herakleia – cf. Kaibels Bemerkungen zur Tab. Heracleensis in seiner Ausgabe derselben in den Inscr. Graec. Sic. et Ital. Nr. 645. Die Inschrift bietet sonst nichts, was für uns von Erheblichkeit sein könnte. Die Individualisierung der Objekte erfolgt in ähnlicher Weise, wie in der früher citierten Inschrift von Edfu. Die Parzellen sind meist Oblonga, durch Wege voneinander getrennt. Siehe die Karten bei Kaibel l. c. p. 172. 173.


222 Näheres siehe unten.


223 Vom Jahre 639 u. c.


224 Etwa nach Art der Vektigalien des pannonischen Ackers (siehe unten) abgestuft.


225 Auf die lizitationsweise Vergebung von Pachtacker nahm das Gesetz wahrscheinlich in der Stelle Z. 52: (habeat pos)sideat fruaturque item, utei sei in ager locus publi(ce a censoribus mancipi locatus esset?) Bezug.


226 Gewiss ist es misslich, als Quellenbeleg eine Lücke einer Inschrift anzuführen, indessen im vorliegenden Fall steht fest, dass das Gesetz Bestimmungen über die Verhältnisse und auch die vectigal-Pflicht des betroffenen Ackers enthalten hat, da auf diese Bestimmungen Z. 66 verwiesen wird.


227 Wir würden darüber klarer sehen, wenn uns erhalten wäre, was die emptores des Ackers nach Z. 53 f. in der professio anzugeben hatten. Ich möchte glauben, ähnlich wie später die pannonischen Possessoren, deren professio Hygin in der p. 27 besprochenen Stelle erwähnt (s. weiter unten), die Zahl der jugera Acker, Wiese, Wald, Weide – oder diesen ähnliche Kategorien –, welche sie besassen, damit dementsprechend das vectigal auferlegt werde; denn wenn ich im Text ein einheitliches vectigal als wahrscheinlich bezeichnete, so schliesst das eine solche primitive Klassifikation, wie wir sie später finden, nicht aus. Wahrscheinlich hatte die professio wesentlich diesen Zweck. – Im übrigen ergibt das Gesetz, dass es sich bei der ganzen Massregel auch, vielleicht sogar hauptsächlich, um Besitzer handelt, welche bereits vor dessen Erlass Acker durch »emptio« erworben hatten. Ist die frühere Bemerkung über die mancipes auf dem Pachtacker richtig, so handelt es sich hier darum, dass (cf. Note 51a) denjenigen, welche Acker der afrikanischen Domäne gegen Erbstandsgeld gepachtet hatten, ihr an sich zeitlich beschränkter Besitzstand unwiderruflich bestätigt wurde, und wenn dies richtig ist, so tritt hier die unerhört kapitalistische Tendenz dieser Gesetzgebung noch schroffer hervor: zwar scheute man sich, den Grossbesitzern auf der Domäne geradezu das vectigal zu erlassen, wie in Italien, aber man setzte sie in die Lage, die Thorius den Possessoren Italiens gab. Dagegen denjenigen Besitzern der Domäne, deren ager a censoribus locari solet, d.h. den kleineren Pächtern, alten Einwohnern oder italischen, gab man zwar die Zusicherung (s. oben), sie sollten nicht mehr Pacht zahlen, als bisher, aber ihr Besitzstand blieb rechtlich prekär. –

Enthielt die Inschrift von Halaesa – Kaibel, Inscr. Graec. Sic. et Ital. Nr. 352 – in der That, wie Kaibel annimmt, die Pachtpreise der aufgeführten Parzellen, so können diese naturgemäss auch nur generell normiert gewesen sein. Im übrigen zeigt das Verhältnis der κλᾶροι und δαιθμοί der Inschrift, dass die Lokation hier wesentlich eine Dislokation der Besitzer war und dem Wettbewerb kaum Spielraum liess. Welcher Art die Besitzstände waren, welche die bekannte Inschrift von Acrae (Kaibel l. c. Nr. 217) aufführt, ist dunkel (cf. Goettling, Inscr. Acr., und Degenkolb in dem früher citierten Aufsatz über die lex Hieronica). Für uns ist sie ohne Bedeutung.


228 Dies geht aus der Art, wie Z. 62, 64 der heres erwähnt wird, hervor. Es bedeutete einfach, dass der Provinzialstatthalter in der Lage war, Grundsätze darüber aufzustellen und im Edikt zu publizieren, wann er Veräusserungen zulassen wolle und wem er das Grundstück als Erben geben werde. Denn er war zugleich Verwaltungsbeamter und Instruent der Prozesse.


229 Es ist oben (Kap. I) und auch hier als wahrscheinlich angenommen worden, dass der gewöhnliche ager quaestorius »thatsächlich« in der Veräusserung nicht beschränkt war. Dies bedarf der näheren Definition. Rechtlich ist der ager quaestorius ein Besitzstand auf dem ager publicus, ein habere possidere uti frui wie alle andern, also der Manzipation und der dinglichen Klagen ausserhalb des Possessorium unfähig und nur dem administrativen Schutz unterliegend, um dessen Gewährung vermutlich die Konsuln (da diese auch die Einweisung in die trientabula nach Liv. 31, 13 vollzogen) anzugehen waren. Da nun ein Interesse des Staates daran, in wessen Besitz sich die Grundstücke befanden, selbst bei den trientabula nicht vorlag, so wird dieser Schutz durchweg demjenigen gewährt worden sein, welcher nach den sonst für den Erwerb von locus vorgeschriebenen Formen – also durch traditio ex justa causa – von einem früheren ebenso fehlerfreien Besitzer erworben hatte, und man wird dies schwerlich als einen rein prekären Zustand, sondern als etwas Selbstverständliches empfunden haben, wie denn die Agrimensoren die Veräusserung durch emtio venditio beim a. quaestorius als etwas regelmässig Vorkommendes erwähnen. Wenn Hygin p. 116 dazu bemerkt: non tamen universos paruisse legibus quas a venditoribus suis acceperant, so kann darunter eine Notifikation des Erwerbes oder etwas Aehnliches verstanden sein. – Nur in diesem Sinne also ist die »Veräusserlichkeit« zu verstehen und soll sie behauptet werden, aber in dieser Beschränkung scheint mir ihr Bestehen auch nicht zweifelhaft, denn eine Aufrechterhaltung der Unübertragbarkeit, ohne dass in Gestalt eines vectigal ein präsentes praktisches Interesse daran bestand, ist schwer glaublich. Allein freilich ist diese Differenz gegenüber den agri privati vectigalesque nicht eine juristisch-prinzipielle, sondern nur eine praktisch-graduelle – cf. Note 56a.


230 Dass scamna hier = vectigalpflichtige Grundstücke gemeint sind, zeigt der Zusammenhang mit dem Census, den der Titel, in dem die Stelle steht, angibt. Es handelt sich hier um die beiden Arten von Grundstücken: solche, die res mancipi sind und dem an das Bürger-tributum angelehnten Reichscensus unterlagen, und solche, die individuell mit einer Grundsteuer belastet sind. Der praktische Unterschied für den Verkauf aber ist: bei den ersteren geht das Eigentum mit der Manzipation gegenüber dem Census über, die Tradition ist nur die Realisierung des Uebergangs, sie ist die Aufweisung, dass eine Fläche von der dem Manzipationsakt entsprechenden Grösse dem Erwerber zur Verfügung steht; diese »vacuae possessionis traditio« ist grundsätzlich nicht für den petitori schen, sondern nur für den possessorischen Schutz von Bedeutung. Dagegen bei den scamna, den nicht manzipablen Grundstücken, ist die Tradition erst der Eigentumsübertragungsakt, die vorhergehende emtio venditio nur ein die Obligation begründender Akt. Die Stelle ordnet nun, wie schon oben (Kap. II) ausgeführt, an, dass künftig die Aufmessung resp. Nachweisung der Grenzen des zu manzipierenden Areals der Manzipation vorherzugehen habe und beseitigt damit den alten Charakter der Manzipation als Quotenveräusserung. Trotzdem nun bei den scamna der gleiche Gesichtspunkt nicht vorlag, da die konsensuale emtio kein Eigentum übertrug, so soll doch – bestimmt Konstantin – das Gesetz auch hier gelten.


231 Mommsen (C. I. L. I zur lex agraria) schliesst die Verkäuflichkeit des a. privatus vectigalisque aus der Wendung in Z. 54. 63; »cujus ejus agri hominis privati venditio fuerit«. Mir scheint aus dieser Wendung immerhin zu folgen, dass das Gesetz irgendwelche besondere Bestimmungen über die Veräusserung – vielleicht ähnlich denjenigen bei den späteren Emphyteusen – enthalten hat. Ob das Gesetz auch Grundsätze über die Geltendmachung des Rechtes an diesem Acker aufstellte, wissen wir nicht. In Z. 93 spricht es von »in ious adire« anscheinend bezüglich des ebenda vorher erörterten »ager ex s(enatus) c(onsulto) datus adsignatus«. Was dies für Acker ist, steht dahin, Mommsen l. c. identifiziert ihn mit den gewöhnlichen Domänenpossessionen. Da ein Besitzstand ex senatus consulto im Gesetz noch einmal, und zwar bezüglich der viasii vicani, vorkommt, scheint mir der Gedanke nicht fernzuliegen, dass es sich um den Acker der früher schon besprochenen navicularii handelt. Der folgende Teil des Gesetzes hat dann vielleicht die später oft durch kaiserliche Verfügungen geregelte Frage der höchst lästigen Transportverpflichtungen bei den Naturalabgaben behandelt.


232 D. 89, § 5 de legat. I, 30. Dazu die Inschrift von Carthagonova C. I. L., II, 3424, wo jemand einen Tempel dem Legat gemäss sine deductione XX (vicesimae) vel tributorum (also doch eines festen Betrages) errichtet (cf. Mommsen das.). – Vectigal und tributum werden in der citierten Digestenstelle nebeneinander gestellt. Der Gegensatz wird wohl in dem relativ schwankenden Charakter des vectigal zu suchen sein. Das in Nacolia und Orcistus in Phrygien unter Konstantin erwähnte tributum ... ubertatis (C. I. L., III, 352) betrifft wohl eine nach der Bonität definitiv fixierte Grundsteuer. Ebenso das tributum der Adjazenten von Aquädukten (p. 348, Lachmann). So wird auch in D. 42. 52, §2 de pact.2, 114 das tributum als eine feste Abgabe behandelt.


233 Unter diesen Umständen war also diese Grundab gabe (wie übrigens jede Grundsteuer), solange sie nicht übertrieben hoch angesetzt wurde, immerhin ein Mittel, den Anbau der Fluren da, wo er bestand, zu erhalten, da der Uebergang zu extensiverem Betrieb bei gleichbleibendem tributum soli relativ höher getroffen wurde. Dieser Gesichtspunkt ist von Heisterbergk zutreffend hervorgehoben und es scheint kaum zweifelhaft, dass speziell für Afrika sein wesentlichster Gesichtspunkt, dass die Auferlegung fixierter Naturalquoten den Cerealienanbau stärker erhalten musste, als er ohne diese Abgabe vielleicht betrieben worden wäre, jedenfalls sehr beachtenswert ist und auch für die Frage des Kolonats in Betracht kommt. Dass es freilich der für dessen Entwickelung wesentlichste gewesen sein sollte, halte ich im allgemeinen nicht für zutreffend.


234 D. 2, § 8 testam. quemadm. 29, 3 (»omnimodo compelletur«); D. 3, § 9 de tab. exh. 43, 5 (»coërceri debere«); D. 1, § 3 de insp. ventr. 25, 4 (»cogenda remediis praetoriis«); D. 5, § 27 ut in poss. leg. c. 36, 4 (per viatorem aut officialem); D. 3, § 1 ne vis fiat 43, 4 (extraordinaria executio); D. 1, § 1 de migrando 43, 32 (»extra ordinem subvenire«).


235 C. I. L., X, 7852 und dazu Mommsen im Hermes II.


236 Allein auch die Bürgerkolonien vererbpachten, wie schon früher bemerkt. – Leibrenten auf einen fundus können auch für Private konstituiert werden, cf. D. 12. 18 pr., 19 pr. de annuis 33, 1 C. I. L., V, 4489. Aber ewige Renten derart gibt es nicht, ein unbefristetes Rentenlegat ist als solches nichtig und wirkt nur als Leibrentenfideikommiss, D. 12 cit.


237 Lex coloniae Genetivae, Epbem. epigr. II, p. 221 f., c. 98. 99.


238 Cicero, De l. agr. 30, 82, in Verr. II, 53, 131, II, 55, 138, pro Flacco 9, 20; ferner C. I. 10. De vectig. IV, 61.


239 D. 27, § 3 de usufr. entsprechend dem frumentum emptum der Provinzen.


240 Cicero in Verr. III, 42, 100 (hier zur Ergänzung der an Rom zu zahlenden Abgabe).


241 Dahin gehören wohl auch die indictiones temporariae der l. 28 de usu 33, 2, wenn es sich dabei um Gemeindeumlagen handelt.


242 Die Städte Asiens gerieten in die Hände von Wucherern, als sie einmal das stipendium nicht aufzubringen vermochten (Plut. Lucull 7, 20.)


243 Diese wird z.B. D. 219 de v. s. als zufolge locatio durch die mancipes entstehend erwähnt.


244 Die Kaiser instruierten die Statthalter und curatores der Gemeinden dahin, dafür zu sorgen, dass hypothekarisch angelegte Gelder der Gemeinden thunlichst in den Händen der alten Schuldner belassen würden. D. 33 de usur. (22, 1).


245 So in Atina C. I. L., X, 5056, in Terracina C. l. L., X, 6328 und sonst.


246 Bekannt sind die grossen Alimentenstiftungen aus der Zeit von Nerva bis Alexander Severus, von welchen inschriftlich zwei Stiftungen des Trajan erhalten sind. C. I. L., IX, 1455, cf. Desjardins, De tab. alim. Paris 1854. Henzen, Annalen des arch. Inst. in Rom 1844. Die Gelder wurden auf Grundstücke zu niedrigen Zinsen ausgeliehen. Dass die Grundstücksbesitzer nicht kündigen durften, ist wohl als sicher anzunehmen, es schützte dagegen wohl übrigens auch die Höhe der Ablösungssumme bei dem niedrigen Zinssatz.


247 So in der lex col. Genetivae c. 82 der Verkauf und die Verpachtung auf über fünf Jahre.


248 C. 2 vectig. nov. IV, 62 von Severus und Caracalla.


249 C. 13 de vectig. IV, 61 von Theodosius und Valentinian (1/3 der Gemeinde, 2/3 dem Staat).


250 Eph. epigr. I, p. 279 f.


251 C. I. L., IX, 5853. Plinius, Ep. I, 8, 10; VII, 18, 2.


252 C. I. L., X, 1783 in Puteoli.


253 D. 61 (Scaev.) depignor. Cicero, De l. agrar. III, 2, 9. Cf. C. I. L., V, 4485. Dahin ist wohl auch das »locare« der l. 219 D. de v. s. zu verstehen, und dies ist wohl auch der Sinn des »redemit et reddidit« der Inschrift von Ferentinum, C. I. L., X, 5853. Es wäre ein immerhin ziemlich undurchsichtiges Verfahren, wenn ein fundus der Gemeinde von dieser erst einem Privaten übertragen, dann von diesem zurückgegeben und dann nochmals unter Auferlegung des vectigal an ihn überlassen würde. Auch das redimere stellt dem entgegen. Hatte dagegen die Auftragung durch den Privaten an die Gemeinde in den Augen der Beteiligten eine wesentlich formelle Bedeutung, so ist es nicht auffallend, wenn das redimere an die Spitze gestellt und dann das »reddere« erwähnt wird. Redimere bezeichnet den obligatorischen, reddere die erste Hälfte des dinglichen Teils des Geschäfts, dessen zweite dingliche Hälfte in dem Manzipieren unter lex dicta bestand.


254 Daher noch in Justinians Institutionen (§ 3 de loc. III, 34): ... familiaritatem aliquam inter se habere videntur emtio et venditio, item locatio et conductio, ut in quibusdam causis quaeri soleat, utrum emtio et venditio contrahatur an locatio et conductio. Ut eccede praediis, quae perpetuo quibusdam fruenda traduntur.


255 Im weiteren Verlauf der in voriger Note citierten Stelle.


256 Dies ist von Pernice, Parerga (Z. f. R. G., Rom V) mit Recht hervorgehoben worden.


257 Es versteht sich, dass hier die Verhältnisse der Provinz, für welche Ciceros verrinische Reden die massgebende Quelle sind, nur so weit in Betracht gezogen werden, als sie für die behandelte Frage interessieren.


258 Cf. Degenkolb, Die lex Hieronica. Berlin 1861; Pernice, Parerga, Z. f. R. G., Rom. V, p. 62 f.


259 Cicero in Verr. III, 33, 77; III, 44. 104, III, 64, 140.


260 In Verr. III, 8, 20.


261 In Verr. II, 13, 32.


262 Cf. darüber Degenkolb l. c.


263 Cf. in Verr. III, 22, 55.


264 Eine grundsätzliche Ordnung scheint nicht bestanden zu haben, wie die in voriger Note citierte Stelle ergibt.


265 In gewisser Weise war das Verfahren gegen die 12 abtrünnigen latinischen Kolonien im J. d. St. 548 ein ähnliches. Wie Liv. 39, 15 angibt, wurde denselben ein dauerndes stipendium von 1 pro Mille des Vermögens auferlegt und verfügt: censumque in iis coloniis agi ex formula ab Romanis censoribus data, d.h. nicht nach der römischen Censusformel, sondern nach einem den Verhältnissen angemessenen, vom römischen Censor erlassenen Reglement, ebenso wie die sizilischen Städte nach einer von Rom aus bestimmten Formel, der lex Hieronica, geschätzt wurden. Die einheimischen Censoren haben dann unter ihrem Eide das Ergebnis der Aufnahme nach Rom zu berichten. Eine Kontrolle muss rechtlich zulässig gewesen sein.


266 In Verr. III, 33, 77; III, 39, 88; III, 42, 99.


267 Plin., H. N. III, 91.


268 Appian b. c. 5, 4.


269 Ceteris (ausser Sizilien und Asien) impositum vectigal est certum, quod stipendiarium dicitur, ut Hispaniae et plerisque Poenorum.


270 Liv. 36, 2, 13. Ebenso gab es Zehntländereien in Spanien, die Claudius als Censor 49 p. Chr. nach der Inschrift C. I. L., II, 1438 terminierte.


271 Eutrop. 6, 17. Suet., Caes. 25.


272 Appian. Pun. 135:"καθελεῖν άπάσας."


273 L. agr. Z. 79. 80. 81. Die staatsrechtliche Lage der »perfugae« erscheint fraglich. Möglich ist, wie Mommsen annimmt, dass sie eine eigene Gemeinde gebildet haben. Mir erscheint wahrscheinlicher, dass es sich um Latifundienbesitzer handelt, die mit Hintersassen übertraten und als Gutsherren, wie die stipendiarii (siehe im Text), nur ohne stipendium zu zahlen, sitzen blieben. Dann galt auch ihr Besitzstand, wie Mommsen ebenfalls annimmt, nicht als Domänen-possessio.


274 Dies war m. E. auch die Rechtslage derjenigen Personen, welche das Gesetz in folgender Stelle erwähnt (Z. 91): Quibuscum tran]sactum est, utei bona, quae habuisent, agrumque, quei eis publice adsignatus esset, haberent [possiderent fruerentur, eis ... quantus] modus agri de eo agro, quei eis publice [datus adsign]atus fuit, publice venieit, tantundem modum [agri de eo agro, quei publicus populi Romani in Africa est, quei ager publice non veniet, ... magistratus commutato. Mommsen nimmt an, dass es sich um solche Personen handle, mit denen das Steuerdeklarationsgeschäft zum Abschluss gebracht sei. Ich möchte glauben, dass es sich um (abgabepflichtige) Domänenpossessoren handelt, denen im Verwaltungswege ihr Besitz zugesichert ist, so dass sie bis auf die Steuerpflicht den perfugae gleichstanden. Stipendiarii (siehe im Text) sind sie deshalb nicht, weil ihr Land a. publicus p. R. ist. Von den gewöhnlichen Possessoren spricht das Gesetz Z. 92/93. Sie sind de jure Staatspächter auf Widerruf. Die grundsätzliche Identität der censorischen Lokation mit der prekären Gestattung der Occupation ist hier deutlich ersichtlich.


275 Cf. aber Note 99. Von dem öffentlichen Weideland wird hier nicht gehandelt, da es sich nur um Besitzstände handelt.


276 Z. 77 des Gesetzes: II]vir, quei ex h. l. factus creatusve erit, is in diebus CL proxsumeis quibus factus creatusve erit, facito, quan[do Xvirei, quei ex] lege Livia factei createive sunt fueruntve, eis hominibus agrum in Africa dederunt adsignaveruntve, quos 78. stipendium [pro eo agro populo Romano pendere oportet, sei quid eius agri ex h. l. ceivis Romanei esse oportet oportebitve, ... de agro, quei publicus populi Romanei in Africa est, tantundem, quantum de agro stipendiario ex h. l. ceivis] Romanei esse oportet oportebitve, is stipediarieis det adsignetve idque in formas publicas facito ute[i referatur i(ta) u(tei) e r(e) p(ublica) f(ide)]q(ue) e(i) e(sse) v(idebitur).


277 Frontin p. 5, 6: eadem ratione et privatorum agrorum mensurae aguntur.


278 C. I. L., X, 7852.


279 Dass das Verhältnis in der That vorstehend jedenfalls in den wesentlichen Zügen zutreffend charakterisiert ist, zeigt die oft in anderem Zusammenhang citierte Stelle des Frontin (p. 53 Lachm.): Inter res p. et privatos non facile tales in Italia con-troversiae moventur, sed frequenter in provinciis, praecipue in Africa, ubi saltus non minores habent privati quam res p. territoria: quin immo multis saltus longe maiores sunt territoriis: habent autem in saltibus privati non exiguum populam plebeium et vicos circa villam in modum munitionum. Tum i. p. controversias de iure territorii solent mouere, quod aut indicere munera dicant oportere in ea parte soli, aut legere tironem ex vico, aut vecturas aut copias devehendas indicere eis locis quae loca res p. adserere conantur. Eius modi lites non tantum cum privatis hominibus habent, sed ed plerumque cum Caesare, qui in provincia non exiguum possidet.


280 C. I. L., VIII, 270 über die nundinae des saltus Beguensis, cf. Wilmans, Eph. epigr. II, p. 278.


281 Note 57.


282 Divus Vespasianus Caesarienses colonos fecit. non adiecto, ut et juris Italici essent, sed tributum bis remisit capitis; sed Divus Titus etiam solum immunem factum interpretatus est. D. 8, § 7 decens. 50, 15.


283 Dies muss in Afrika, wo die Kopfsteuerpflicht allgemein nach dem dritten punischen Kriege bestand (Appian. Lyb. 135) der Fall gewesen sein.


284 D. 4 de censibus 50, 15.


285 Lampr. Alex. 39 Vectigalia publica in id contraxit, ut qui X aureos sub Heliogabalo praestiterant, tertiam partem auri praestarent, hoc est tricesimam partem. Tuncque primum semisses aureorum formati sunt, tunc etiam cum ad tertiam partem auri vectigal decidisset, tremisses ... Wie immer sonst die Stelle zu verstehen sein mag, so ist doch wohl das sicher, dass im ersten Satz gesagt wird, dass durch Herabsetzung einer bestimmten in Gold fälligen Abgabe von 10 auf 31/3 aurei eine Herabsetzung (von 10%) auf 31/3% eines bestimmten zu Grunde gelegten Katastralwertes erzielt worden sei.


286 Cf. z.B. C. Th. 13 de senat. 6, 2, wo die Freiheit der Güter der navicularii besonders bestimmt wird.


287 Aus dem sog. syrisch-römischen Rechtsbuch, abgedruckt in Uebersetzung im Hermes III, 430 von Mommson.


288 Insbes. Eumenii gratiarum actio 11.


289 C. 98.


290 5 pro Person, 3 pro Gespann.


291 C. I. L., VIII, 10570 cf. Mommsen im Hermes XV, S. 385 ff., 478 ff.


292 Dionys. 4, 43 in einer allerdings ganz konfusen Stelle. Auch die besondere Besteuerung selbständiger Unmündiger (orbi) und der pupillae et viduae lässt sich aus einem ursprünglichen Zusammenhang der Umlagen mit der Frohndienstpflicht der mündigen Römer erklären.


293 Auch des homo liber in mancipio, d.h. des als Tagelöhner ausgeliehenen Haussohnes.


294 Da die Kolonien ihre Frohnden auf die juga und capita, ihre Steuern aber jedenfalls nach Analogie des römischen tributum umgelegt haben werden, muss die Listenführung für die öffentlichen Bedürfnisse, soweit eine solche bestand, auch dort eine doppelte gewesen sein.

295 Der einmal zu Spanndiensten verpflichtete Colon wird sich durch Mangel eines Gespanns nicht haben entschuldigen dürfen. Wohl darauf beruht es, dass die Veräusserung des »peculium« später den Colonen verboten war.


296 Frontin p. 364 (nach Mommsens Ergänzung Abh. der Berl. Ak. 1864, S. 85): tributorum collatio cum sit alias in capita, id est ex censu ... Liv. 29, 15, 9. 39, 7, 4 vv. »in milia aeris«


297 Dies ist auch der Grund, weshalb die an Stelle der alten gemeinwirtschaftlichen Nutzungen der Hüfner getretenen servitutes praediorum rusticorum als res mancipi censusfähig sind.


298 Die Anknüpfung an die Frohnden zeigt C. Th. 5 de itin. mun. 15, 3 vom Jahre 412, wonach in Bithynien die Wegelast die possessores nach Massgabe der Zahl der juga bezw. capita ihrer Herrschaft treffen soll. Dass es sich dabei nicht um die Umlegung nach Gespannen handelte, ergibt die verwandte Stelle C. Th. 4 de eq. coll. 11, 17, wo es sich um Spannleistungen handelt, wie die Titelüberschrift ergibt, aber nicht um Umlegung nach Gespannen, wie der Ausdruck possessionis jugationisve modus beweist.


299 Dies ergibt die Art, wie die Despotien in Tralles eingeschätzt wurden (siehe nächste Note).

300 Die Inschrift C. I. Graec. 8657, enthaltend Fragmente des Katasters von Astypalaea, führt die steuerpflichtigen Grundstücke wie folgt auf: (Δε)σπο(τί)ας Θεοὸούλου.

χω. Ἀχιλλικός ξυ ...

χω. Βάρρος με ... ξυ ... ἄνθρ. κθ

χω. Βατράχου με ... ὸ, ξυ ... ἄνθρ. κ

χω. Δάρνιον ξυ ...

ξυ. = ξυγά sind die Zugtiere, ἄνθρ(ωποι) die Colonen und Sklaven. με. will Boekh in μέρη = pro rata steuernde Parzellen auflösen. Ein Katasterfragment von Tralles (Bull. d. corresp. hellénique IV, p. 336 f., 417 f.) führt die Grundstücke ebenfalls nach Personalfolien auf, darunter in jeder Herrschaft die ἅγροι und τόποι, und diese nach ξυγά = juga), und die Sklaven und ξῶα nach κεφαλαί), bei der Summenziehung werden ξυγά und κεφαλαί identifiziert. Astypalaea wie Tralles waren freie Städte, und man hat ihnen wahrscheinlich die Steuersumme in einer Anzahl capita im ganzen auferlegt und diese sind dann von ihnen auf die Possessoren ebenfalls nur nach juga und capita repartiert worden. – Dagegen führen die Katasterfragmente von Thera und Lesbos, welchen die αὐτονομία, soviel bekannt, nicht zustand und deren Acker daher wohl schon vorher vectigalpflichtig gewesen war, die steuerpflichtigen Grundstücke nach Despotien und innerhalb derselben Ackerland (γῆ σπόριμος) und Weinland (ἄμπελος) nach jugera und Oelpflanzungen (ἐλαιά) nach Stämmen bezw. γυρά, Gruben für solche, sowie (in Lesbos) Wiesen und Weiden nach jugera auf, und daneben die Sklaven mit Altersangabe, Ochsen, Esel, πρόβατα und endlich (in Thera) die πάροικοι (Colonen). Hier musste dann also die jugatio und capitatio der Despotien erst durch Zusammenrechnung der Steuerbeträge der in ihnen enthaltenen Ackerqualitäten ermittelt werden. Mit der Art der Feststellung der juga in diesem letzteren Fall, wo also die Grundsteuerkontingente einzelner Grundstücke zu juga vereinigt wurden, befasst sich nun die Stelle des syrisch-römischen Rechtsbuches (Mommsen, Hermes III, 430): agros vero rex Romanus mensura perticae sic emensus est. Centum perticae sunt πλέθρον (das griechische Wort steht im Original). 'Ἰοῦγον autem diebus Diocletiani regis emensum et determinatum est. Quinque iugera vineae, quae X πλέθρα efficiunt, pro uno iugo posita sunt. Viginti iugera seu XL πλέθρα agri consiti annonas dant unius iugi. Trunci(?) CCXX(V) olearum vetustarum unius iugi annonas dant: trunci CDL in monte unum iugum dant. Similiter (si) ager deterioris et montani nomine positus (est), XL iugera quae efficiunt LXXX πλέθρα, unum iugum dant. Sin in τρίτῃ positus seu scriptus est, LX iugera, quae efficiunt (CXX) πλέθρα, anum iugum dant. Montes vero sic scribuntur: Tempore scriptionis ii, quibus ab imperio potestas data est, aratores montanos ex aliis regionibus advocant, quorum δοκιμασίᾳ scribunt, quot tritici vel hordei modios terra montana reddat. Similiter etiam terram non consitam, quae pecudibus minoribus pascua praebet, scribunt, quantam συντέλειαν in ταμιεῖον factura sit, et postulatur pro agro pascuo, quem in ταμιεῖον quotannis offerat, denarius (d.h. aureis) unus seu duo seu tres et hocce tributum agri pascui exigunt Romani mense Nisan (April) pro equis suis. Dagegen spricht von einem Fall der ersteren Art, wo also ein bestimmtes Kontingent von capita einem Ort als Ganzes auferlegt war, die Stelle in Eumen. gratiar. actio, woselbst es von Konstantin heist: septem milia capitum remisisti ... remissione ista septem milium capitum ceteris viginti quinque milibus dedisti vires, dedisti opem, dedisti salutem. Die Aeduer, von denen die Rede ist, schuldeten also die runde Summe von 32000 capita, und davon wurden 7000 erlassen. Mit realen Steuerhufen verträgt sich dies nicht. Von einer andern Verteilung auf die 32000 capita ist auch nicht die Rede, sondern es bleiben 25000. Wo es sich, wie hier, um reine Wertgrössen, also in der That »ideelle Steuerhufen« handelt, wird der Ausdruck caput, wo dagegen eine Beziehung zu konkreten Grundherrschaften besteht, der Ausdruck jugum gebraucht. Wahrscheinlich ist dies der ursprüngliche Unterschied beider Bezeichnungen. Ihre Identität dem Wert nach führte dann dazu, dass sie promiscue gebraucht wurden. – Das Katasterfragment von Voiceji (C. I. L., X, 407) aus dem Jahre 323 führt die einzelnen fundi jugeraweise auf und gibt ihren Katasterwert in milia an. Diese Einschätzung der Grundstücke als Ganzes hängt ebenfalls mit der früheren Steuerfreiheit des Bodens zusammen, welche die Auferlegung nur in dieser Weise gestattete. Deshalb vertritt in Italien später die millena die Stelle des jugum, von dem sie sich thatsächlich nicht unterschied (Valent. nov. Tit. V, § 4. Nov. major. Tit. VII, §16 und in der Justinianischen sanctio pragmatica von 554, c. 26) ausser dadurch, dass eben das jugum in der Regel aus Aeckern der verschiedenen Bonitätsklassen kombiniert, also auf anderm Wege zu stande gekommen war.


301 C. Th. 33 de annon. et tribut. 11, 1. Es wird noch besonders hervorgehoben, dass kein »inspector« die Güter der Provinzialen abschätzen solle.


302 Die Centurien der cäsarianischen Viritanassignation auf dem ager Campanus liegen bis auf ganz geringe Unterbrechungen noch jetzt sichtbar zu Tage, wie die heutige Flurkarte von Capua ergibt. (Herr Geh. Rat Meitzen gab mir Gelegenheit, dieselbe einzusehen, und wird sie demnächst in seinem Werk veröffentlichen.) Die Centurien sind durchweg = 200 jugera ausgelegt. Deshalb konnte man auch in Campanien jederzeit genau berechnen, wie viel jugera steuerfähiges und wie viel steuerunfähiges Land vorhanden war, – cf. D. 2 de indulg. deb. (Honorius und Arcadius 395), wo die Steuer von 528042 jugera in locis desertis et squalidis erlassen wird, – ebenso wie in Afrika.


303 Es wird von einer Steuer von 5 centesimae gesprochen.


304 So gestattet Vespasian in einer inschriftlich erhaltenen Verfügung (C. I. L., I, 1423) der stipendiären Gemeinde der Saberienses in Spanien, ihre Stadt abzutragen und in der Ebene wieder aufzubauen, unter Bestätigung des status quo bezüglich ihrer vectigalia. Wenn sie dagegen neue Auflagen machen wollen, müssen sie den Statthalter um Erlaubnis bitten.


305 C. Th. 3 de extr. et sord. mun. 11, 16 (Konst. 324) hebt aus diesem Grunde, weil die potiores die anderen Pflichtigen benachteiligen, die eigene Repartition der munera durch die Gemeinden in Chalkedon und Macedonien auf.


306 C. Th. 4 de extr. et sord. mun. 11, 16 (Konst. 328). Es soll zuerst festgestellt werden, was die potiores, dann was die mediocres et infimi zu leisten haben. Hier ist die Anknüpfung an die Frohnden wieder deutlich. Offenbar liessen die potiores den Turnus immer von unten herauf beginnen, so dass er nie bis zu ihnen gelangte.


307 Siehe die Stellen in Note 130 u. 131. Nach letzterer soll das vom Rektor aufgestellte Schema allein massgebend sein.


308 So die der minores possessores durch C. Th. 12 de exact. 11, 7 (vom Jahre 383).


309 Obwohl C. Th. 2 de exact. 11, 7 von Konstantin (319 p. Chr.) die Haftbarkeit der Dekurionen auf ihre Hintersassen (coloni und tributarii) beschränkte, bezeichnet doch die Nov. Major. 4, 1 die curiales mit Recht als »servi reipublicae«, denn der Fortbestand der Haftung der Dekurionen ist unzweifelhaft. Der Sinn der konstantinischen Bestimmung ist wohl der: bei der Steuerregulierung wurden die Grundstücke von Besitzern, welche nicht zu einem vollen jugum eingeschätzt waren, und überhaupt alle Grundstücke derer, welche nicht Dekurionen waren, in steuerlicher Beziehung distriktsweise bestimmten Dekurionen zugewiesen und diese sollten nun nur jeder für diesen ihm überwiesenen Bezirk zum Vorschiessen der Steuer verpflichtet sein, nicht aber mehr einer für alle haften. Auch diese Organisation war die Konsequenz der Umlegung der Steuern in juga (siehe Note 137). – Schon Konstantin gestattete den Dekurionen Reisen nur bei bewilligtem Urlaub (C. Th. 12 de decur. 12, 1 vom Jahre 319) und C. Th. 96 eod. von 383 verfügt ihre zwangsweise Zurückführung bei Fluchtverdacht.


310 C. Th. 72 de decur. 12, 1 (v. J. 370) bestimmt besonders, dass ein Negotiator, der possessiones erwirbt, in die Dekurionenliste aufgenommen werden könne. – Wir wissen jetzt aus dem inschriftlich erhaltenen Album von Thamugaddi in Afrika aus der Zeit von 360-67 p. C. (Eph. epigr. I), dass die Dekurionen nicht identisch sind mit denjenigen, welche in der curia sassen, letztere vielmehr nur diejenigen aus dem Dekurionenstande bildeten, welche dort bestimmte Aemter bekleidet hatten, also das gleiche Verhältnis bestand, wie zwischen Senatorenstand und Senat in Rom (Mommsen l. c.). C. Th. 33 de decur. 12, 1 (v. J. 342) gibt 25 jugera als einen Besitz an, der eventuell Dekurionenpflicht begründet.


311 C. Th. 1 de praed. et mens. cur. 32, 3 (v. J. 386) verlangt deshalb die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veräusserung von Dekurionengütern, behandelt diese also wie andere mit Naturalfrohnden belastete Grundstücke.


312 Siehe Note 134. Deshalb führen auch die erhaltenen, früher citierten städtischen Katasterfragmente durchweg die steuerpflichtigen Grundstücke nach Despotien auf. Die kleineren Besitzer mit ihrem Lande, werden, wie in Note 134 ausgeführt, den Dekurionengütern im Censusregister zugeschrieben – censibus adscribere, daher adscripticii (cf. Kap. V) – und wahrscheinlich als πάροικοι, coloni, behandelt; so dass hiermit der Standesunterschied der possessores von der plebs rustica definitiv rechtlich sanktioniert und auch steuerlich zum Ausdruck gebracht wurde. Es ist dies, dass also die diokletianische Reform thatsächlich der Hauptsache nach eine Besteuerung nach Grundherrschaften ist, m. E. noch nicht genügend betont. Auf die sonstigen Konsequenzen des wichtigen auch anderweit zu belegenden Verhältnisses kommen wir noch im letzten Kapitel zurück. – Das Verhältnis selbst, die Haftung eines Grundsteuerpflichtigen für mehrere, ist übrigens älter und wird schon von Papinian in D. 5 pr. decens. (50, 15) erwähnt: Cum possessor unus expediendi negotii causa tributorum jure convenitur, adversus ceteros, quorum aeque praedia tenentur, ei qui conventus est, actiones a fisco praestantur, scilicet ut omnes pro modo praediorum pecuniam tributi conferant. Hier ist übrigens von dem Verhältnis von possessores (= Dekurionen) untereinander die Rede. Man hat die Dekurionen offenbar einer für alle und alle für einen haftbar gemacht für den Tribut des ganzen Stadtgebiets und dagegen richtet sich, wie schon oben gesagt wurde, Konstantins in Note 134 citierte Konstitution.


313 C. Th. 3 de praed. senator. 6, 3 (v. J. 396). Im folgenden Jahre wurden allerdings die Senatorengüter der Kurie wieder unterstellt, was aber wohl nicht lang gedauert hat, da schon im gleichen Jahre (C. Th. 13 de tiron. 7, 13) die Senatoren bezüglich der Rekrutenstellung wieder privilegiert werden.


314 Tit. Cod. Just. XI, 58. C. 8 de exact. trib. 10, 19.


315 So wurden in C. Th. 1, 2 de extr. et cond. mun. 11, 16 die emphyteutischen, patrimonialen und c. 13 eod. alle anderen praedia perpetuo jure possessa in Bezug auf die extraordinaria onera gleichgestellt.


316 So konfundiert C. Th. 5 de censitor. XIII, 11 den emphyteutischen Kanon mit der Grundsteuer. Einer ähnlichen Konfundierung tritt C. Th. 1 de coll. don. XI, 20 entgegen. Schon in Cod. Just. 13 de praed. 5, 71 (Diokletian und Maximian) werden praedium vectigale, emphyteuticum und patrimoniale gleichgestellt.


317 Dies wird in C. Th. 6 de coll. don. 11, 20 erwähnt.


318 C. Th. 4 de locat. fund. j. emph. (v. J. 383) findet sie sich bei dem ager vectigalis der Kommunen, vorher C. Th. 4 de annon. et trib. 11, 1 (v. J. 337) bei emphyteutischen und patrimonialen Gütern.

319 C. Th. 1 sine censu 11, 3 von Konstantin.


320 C. Just. Tit. XI, 58 cit.


321 C. Th. 14 de censitor. 13, 11 bestimmt deshalb, dass wer um Censusermässigung wegen eines seiner Grundstücke bittet, sich gefallen lassen muss, dass alle seine Grundstücke neu eingeschätzt und eventuell die Steuer unter dieselben anderweit verteilt wird.


322 C. Th. 10 de annon. et trib. 11, 1 (v. J. 365): Wer in Afrika opulentae und desertae centuriae besitzt, soll »ad integrum professionis modum« die Steuer zahlen. Allein C. Th. 31 eod. (v. J. 412) hob dies wieder auf und gewährte Steuererlass für die centuriae destitutae. Die erstere Stelle ist m. E. ein Beweis dafür, dass noch damals das gleiche, nach dem modus auferlegte vectigal bestand, wie es oben als durch die lex agraria von 643 u. c. dem ager privatus vectigalisque auferlegt vermutet wurde.


323 Die Curialen erbitten zu diesem Behuf censitores C. Th. 3 de praed. Senator. 6, 3 (396).


324 Dies ist der Zweck der früher citierten Bestimmung in C. Th. 2, § 1 de contr. empt. 3, 1. Siehe weiter im Text.


325 C. Th. 5 sine censu 11, 4.


326 C. Th. 1 qui a praeb. tiron. 11, 18 (v. J. 412).

327 Deshalb erscheint die adaeratio C. Th. 1 erogat. 7, 4 (von 325) als Belastung, dagegen Nov. Theod. 23 (a. E.) und C. Th. 4 tributa in ipsis spec. inf. 11, 2 (v. 384) und C. Th. 2 de eq. coll. 11, 17 (von 367) als Erleichterung, C. Th. 6 de coll. don. 11, 20 (von 430) als steuerpflichtiges Benefizium. Die Nov. Th. 23 wollte allen Erleichterungen durch relevatio, adaeratio, donatio, translatio endlich ein Ende machen.


328 So erhebt auch die Stadt Zara laut ihrem inschriftlich erhaltenen Zolltarif aus dem Jahre 202 p. Chr. (C. I. L., VIII, 4508) von Sklaven, Pferden und Mauleseln den gleichen Satz (1 Sest.). Der betreffende Abschnitt des Tarifs nennt sich lex capitularis, wohl im Anschluss an die capitatio.


329 Unter der gleichen Rubrik besteuert die in der vorigen Note citierte Inschrift auch die Esel, Ochsen, Schweine, Schafe, Ziegen.


330 Dies ergibt das früher citierte Katasterfragment von Lesbos (Bull. de corr. hell. IV, p. 417 f.).


331 Z.B. Vat. Fragm. 283. 285. 286. 293. 313. 315. 326.


332 Tit. Cod. VII, 31. 40.


333 Julian, D. 32 de leg. 1, 3.


334 D. 52 pr. de a. e. v. 19, 1.

335 Es ist hier also im wesentlichen versucht worden, im Anschluss an die Bemerkungen von Pernice (Z. f. R. G. Rom. V) die rein in der Praxis der Verwaltung ruhende Regelung dieser Verhältnisse zur Anschauung zu bringen. Dass dabei keine rein juristischen Formulierungen beigebracht sind, liegt nicht daran, dass solche unmöglich, sondern dass sie m. E. unberechtigt wären. Thatsächlich handelt es sich um Verwaltungsmaximen und die praktischen Konsequenzen von solchen in der mannigfachsten Art zivilrechtlich konstruierbar, ohne dass irgend eine Konstruktion das ganze Verhältnis umspannte.


336 Cato, De r. r. 148 bemerkt bei Besprechung des Verkaufs des »pabulum hibernum« auf prata irrigua, der redemtor solle dabei die Nachbargrundstücke da – zum Behuf des Mähens etc. – betreten, wo die Nachbarn es gestatten, – »vel diem certum utrique facito«. Es handelt sich dabei um genossenschaftliche Bewässerungsanlagen und um Wiesenparzellen, die nebeneinander und im Gemenge liegen. Es scheint, dass hier die Denunziation eines Berechtigten über die Zeit, wann er zu ernten gedenke, gewisse uns nicht näher bekannte Wirkungen hatte. Ist dies der Fall, so liegt der Schluss nahe, dass ursprünglich der Tag des Aberntens wie beim Flurzwang von Genossenschafts wegen festgesetzt wurde und das hier erwähnte Verfahren der individualwirtschaftliche Remplaçant jenes Verfahrens ist.


337 Cato r. r. 35.


338 Cato r. r. 29.


339 Lupinen, Bohnen, Wicken zum Zweck des Unterpflügens. Cato r. r. 37. Heuernte eod. 53.


340 Cato r. r. 13: Winter- und Sommerstallung für das Rindvieh. – Stallfütterung r. r. 4. – Pabulum aridum r. r. 29 f. – Futter: Frisches Laub (frons ulmea populnea, quernea) und Eicheln, Weintrebern (r. r. 54), Heu oder statt dessen Stroh mit Salz, dazwischen Lupinen und Klee, auch Wicken und Buchweizen. – Stoppelweide nur ausnahmsweise Varro r. r. I, 52.


341 Cato r. r. 29 f.: Tauben- und Schafmist. Fast an chinesische Zustände erinnert die Inschrift C.I.L. XIII, 2462, enthaltend eine Warnungstafel vor dem unbefugten Befahren eines campus pecuarius. Die angedrohte Strafe besteht ausser einer Geldpön in der Verpflichtung, so lange an Ort und Stelle sich aufzuhalten, bis man (seinen eignen und?) des Gespannes Mist daselbst zurückgelassen habe.


342 Der hiernach nötigen sorgfältigen Bestellungsweise wegen wird über die Nachteile der Sklavenarbeit gerade im Cerealienbau geklagt. Columella r. r. I, c. 7.

343 Für das Unterpflügen der Saat: »Tabellis additis ad vomerem simul et satum frumentum operiunt in porcis et sulcant fossas, quo pluvia aqua delabatur.« Varro r. r. I, 23.


344 Auch beim Dreschen erhielt sich das Austreten durch das Vieh neben der von Vieh bewegten Dreschwalze und dem gezahnten Dreschbrett, Varro r. r. I, 52. Geschnitten wurde das Getreide durchweg mit der Sichel; das Mähen mit der Sense wird nicht erwähnt. Nach Varro I, 50 wurde es dabei mit der linken Hand gefasst und durchgeschnitten, eine sehr langsame Art des Erntens. Oft schnitt man zuerst die Aehren und das Stroh später besonders ab.


345 Col. II, 4.


346 Auch Columella rechnet auf 7 jugera Wein einen ständigen und ausgebildeten Arbeiter l. III, c. 3.


347 Cato r. r. 2.


348 Cato l. c.


349 Cato I.


350 Nach Varros Rechnung macht die Lage am Meere für die Höhe der Rente aus der Zucht von Luxus-Tafelartikeln gegenüber der Lage im Binnenland eine Differenz im Verhältnis von 5:1 aus (Varro r. r. III, 2), bei Massengütern musste diese Differenz noch weit bedeutender sein.


351 Columella I, 5.


352 Cato r. r. 5 und 142. Cato will die gegenseitige Aushilfe allerdings auf einen festen Kreis von Familien beschränkt wissen. Allein es wird doch Unterstützung durch die Nachbarn operis jumentis materia als regelmässig erwähnt r. r. 4.


353 Die Anweisung Catos – r. r. 2 – über das mit dem villicus bei zeitweiligem Besuch auf dem Gut anzustellende Examen und die Art, wie der paterfamilias ihm dabei mit seiner Sachkunde zu imponieren vermöge, ist höchst charakteristisch.


354 Cato r. r. I: scito ... agrum ... quamvis quaestuosus siet, si sumtuosus siet, relinquere non multum.


355 Spargel bei Cato 161, Kohl 156 f. Hülsenfrüchte treten erst bei Columella (II, 10 f.) mehr in den Vordergrund. Ebenso werden Gartengewächse, auch Blumen, offenbar steigend produziert (Columella l. X). Versendung des Samens an Baumschulen und umgekehrt überseeischer Bezug bei Varro I, 41. Eingehende Schilderung der Baumzucht findet sich schon bei Cato 40 f. (Pfropfen das., Okulieren bei Varro I, 40, Topfkultur bei Cato 52). In der Nähe von Städten findet sich bei Cato auch Holzzucht als rentabel (Brennholz) empfohlen (r. r. 7); daneben tritt die Kultur von Rohr und Weiden für Bau- und Korbflechtzwecke stark hervor (salictum als selbständige Kategorie von Acker r. r. I).


356 Columella rechnet l. III, c. 3: Für 7 jugera Weinland bedarf es eines vinitor, der damals, weil man ausgebildete Arbeiter nahm, nicht wie in republikanischer Zeit einen »noxius de lapide«, 6-8000 Sesterzen kostete. Dazu der Bodenpreis pro jugerum 1000 = 7000 Sest. Dazu ferner die vineae cum sua dote, d.h. »cum pedamentis et viminibus«, pro jugerum 2000 = 14000 Sest. Macht zusammen 29000 Sest., dazu Zwischenzinsen für die zwei Jahre, bis die vineae tragen, zu 6%: 3480 Sest.; – gesamte Kapitalanlage 32480 Sest. Um 6% zu erzielen, müssen 1950 Sest. Reinertrag gewonnen werden. Mindestertrag pro jugerum 1 culleus (= 0,52527 hl), Minimalpreis pro culleus damals 300 Sest., Ertrag 2100 Sest. Es ist bei dieser nicht uninteressanten und deshalb hier aufgenommenen Rechnung offenbar vorausgesetzt, dass der Unterhalt des vinitor und der nicht ständig beschäftigten Arbeiter – denn obwohl der Wein in Ranken gezogen wurde und nicht als Stöcke (Cato 32) konnte doch ein Arbeiter nicht für 7 jugera reichen – durch das Ackerland zu beschaffen sei. Man schrieb dies also dem Weinkonto nicht zur Last.


357 Für 240 jugera Oel rechnet Cato 13, für 100 jugera Wein 16 ständige Arbeiter. Der Oel- und Weinbau wurde plantagenartig mit dem Pfluge (Varro 1, 8), starker Düngung und in einer Art betrieben, dass in republikanischer Zeit die billigste Sklavenqualität dazu verwendet werden konnte (siehe unten).


358 Die Rangfolge der praedia bei Cato ist (r. r. 1): vinea, hortus irriguus, salictum, oletum, pratum, campus frumentarius, silva caedua, arbustum, glandaria silva (Waldweide). Varro 1, 7 setzt bona prata, – die prata parata der majores (d.h. wohl genossenschaftlich berieselte Wiesen) allem voran.


359 C. I. L. 3649. 3676 und öfter.


360 Statut von Genetiva (Eph. epigr. II, p. 221 f.), c. 100.


361 In der späteren Kaiserzeit entwickelten sie sich zu gefährlichen organisierten Räuberbanden. Tit. Cod. Th. IX, 29, 30, 31. Die allgemeinen Verhältnisse dieser Wanderherden ergibt Varros zweites Buch. Es kommen auf 80-100 Schafe 1, auf 50 Pferde 2 Personen. Pferdeherden wurden in Apulien, Eselherden ebendort des Transportes wegen gehalten. Die Esel standen aus diesem Grunde im Preise hoch, nach p. 207 (Bipont.) pro Stück 40000 Sest., das Fünffache eines geschulten Sklaven zu Columellas Zeit. Die Herden werden im Sommer beim Auftrieb auf den ager publicus dem publicanus profitiert behufs Erhebung der scriptura. Im Winter befinden sie sich in Apulien, welches demgemäss nach saltus aufgeteilt und assigniert ist, also in grösseren, 800 jugera in älterer Zeit, 5000 später betragenden Komplexen. Auf derartigem Terrain waren die Kolonisationsversuche nach Art der Ackerbaukolonien durchweg vergebens geblieben. Auch der Kaiser besass in Apulien saltus und grosse Wanderherden. Eine Inkommunalisierung der saltus hat wahrscheinlich zum grossen Teil nicht stattgefunden, vielmehr werden sie das grösste ausserhalb der Munizipalbezirke liegende Gebiet in Italien gewesen sein und haben deshalb wohl den Gutsbezirken überhaupt den Namen gegeben. Die Wanderhirten waren bewaffnet, standen unter magistri pecudis und waren überwiegend Sklaven. Cäsar versuchte durchzusetzen, dass ein Drittel der Arbeiter Freie sein sollten. Zum Kochen etc. wurde den Hirten ein Weib mitgegeben, die Hauptmahlzeit wurde gemeinsam unter dem magister eingenommen, die übrigen von jedem bei seiner Herde. Diese so organisierten Herden wurden, soweit sie im kaiserlichen Besitz waren, an conductores als Ganzes vergeben. Cf. C. I. L. 2438, wo dem Magistrate von Saepinum das Unterlassen von Chikanen gegen die conductores aufgegeben wird. Im übrigen vgl. zum vorstehenden Varro l. c.


362 Cf. Varro r. r. l. III im Eingang und den ersten Kapiteln.


363 Hermes XIX, p. 395 f. (Die Alimententafeln und die römische Bodenteilung).


364 Das für die Ligurer in Benevent bestimmte Kapital von ca. 400000 Sest. verteilt sich auf 66, dasjenige der Velejaten von ca. 1000000 Sest. auf 52 Besitzer. In Benevent überwiegt noch Besitz von bäuerlichem Umfang, in Veleja haben von den Bedachten nur die Hälfte unter 100000 Sest., viele weit über den senatorischen Census an Besitz. Es finden sich grosse (inkommunalisierte) saltus im Schätzungswert von bis zu 1250000 Sest.


365 Namentlich auch die dauernd, wie demnächst zu erörtern sein wird, angesiedelten Colonen müssen überwiegend Kleinpächter gewesen sein, nicht mittlere und grössere Wirte. Alle Erfahrungen (z.B. in Mecklenburg) sprechen dafür, dass die dauernde Kolonisation durch Ansetzung grosser Bauern nur durch den Staat als Domänenherrn oder ganz grosse Gutsherren, etwa vom Range des Fürsten Pless, geschehen kann; Gutsherren von minderer Grösse werden stets nur einen Häusler- und Kätnerstand zu schaffen in der Lage sein, mögen die Verhältnisse die Kolonisation noch so sehr erleichtern.


366 Colum. 1, 7.

367 Colum. l. c.


368 Allerdings behielt man auch hier die besseren Teile thunlichst in eigener Hand, da man aus ihnen selbst mehr herauswirtschaftete als die Rente von Colonen betrug (Col. l. c.). Im übrigen aber vergab man gerade den ager frumentarius, da hier der Colon am wenigsten durch etwaigen Raubbau schaden konnte, die Sklaven aber, bei der notwendigen sorgfältigen Bestellungsweise, sehr unwirtschaftlich verfuhren (Col. l. c.).


369 Sie konnten dies aus dem Grunde, weil sie den neuerdings von Sombart (sen.) zu Ehren gebrachten »Kuhbauern« am ähnlichsten sahen, die eigene und die Arbeitskraft ihrer Familie verwendeten, Arbeiter im allgemeinen nicht hielten, also keine festen Löhne zu zahlen, sondern bei ungünstiger Konjunktur nur selbst mit den Ihrigen sich »durchzuhungern« hatten.


370 Varro 1, 17.


371 Politio (Cato r. r. 136) gegen 1/8 des Ertrags bei gutem, 1/5 bei schlechtem Acker. Vineam curandam an partiarius eod. 137. Verdingung der Oelernte: Cato 145, – des Oelpressens 146, Verkauf der Oliven am Baum eod., Verkauf des Weins am Stock 147, – in Gefässen nach der Kelter im grossen 148 mit einem schroffen Fixgeschäft-Charakter des Verfahrens. Verkauf des pabulum hibernum auf der Wiese 149. Fructus ovium 150. Ueberall liefert der Herr einen Teil des Unterhalts der Arbeiter, ferner meist die nötigen Geräte, so z.B. auch bei Vergebung des Kalkbrennens an partiarius (Cato 16). Es ist ersichtlich, dass nur die Arbeitsleistung in dieser Form beschafft werden soll; nur weil der dominus die nötigen Arbeitskräfte nicht hielt, musste er zu der für den Arbeiter günstigen Form der Verdingung gegen Anteil am Ertrag schreiten. Dass dem Arbeiter dabei nebenher Unterhalt zu gewähren ist, versteht sich meist von selbst; das diokletianische Edikt de pretiis rerum venalium zeigt, dass dies die Regel bei Beschäftigung freier Arbeiter war.


372 Ganz entsprechend dem Bedarf nach »fremden« Arbeitern neben den »eigenen« bei unseren Grossgrundbesitzern. Im Osten Preussens wird man diesen Bedarf auf ca. 1/4 der ganzen Arbeiterschaft anschlagen dürfen.


373 Im Gegensatz zu »instrumentum semivocale« (dem Vieh) und »instrumentum mutum« (dem toten Inventar).


374 Alle scriptores rei rusticae stimmen darin überein (cf. Colum. 1, 8), dass der villicus sich thunlichst von Märkten, auch vom Verkehr mit der Umgegend fern halten solle, jedenfalls nur mit denen verkehren dürfe, mit welchen der Herr dies zulasse. Gäste sollen in die villa grundsätzlich nicht aufgenommen werden (Cato 5 und 142, Varro 1, 16), die Sklaven die villa überhaupt nicht verlassen (Varro l. c.). Es ist dies wohl auch einer der Hauptgründe, weshalb man sich vom städtischen Handwerk allmählich durch Ausbildung eigener Handwerker zu emanzipieren suchte (Varro 1, 16).


375 Cato r. r. 5: (Vilicus) operarium, mercenarium, politorem diutius eundem ne habeat die.


376 Dies zeigt das Schicksal aller Nachfragen nach Arbeitskräften für das Land, welche in grossstädtischen Asylen für Obdachlose und an ähnlichen Orten ausgehängt wurden, selbst unter Angebot des freien Transports zur Arbeitsstelle. Noch nicht 1% der städtischen Arbeitslosen findet sich dazu bereit. Die spätere Kaiserzeit verfuhr energischer und überwies die Unbeschäftigten brevi manu den Gutsherren (siehe unten), – dies übrigens schwerlich zur Freude der letzteren.


377 Colum. 1, 9. Plerumque velocior animus est improborum hominum, quem desiderat hujus operis conditio. Non solum enim fortem, sed et acuminis strenui ministrum postulat. Ideoque vineta plurimum per alligatos excoluntur. Aus Anstandsrücksichten setzt er hinzu: Nihil tamen ejusdem agilitatis homo frugi non melius, quam nequam, faciet. Hoc interposui, ne quis existimet, in ea me opinione versari, qua malim per noxios quam per innocentes rura colere.


378 Colum. 1, 8 (p. 47 Bipont).


379 Colum. l. c.


380 Colum. 1, 8. Varro 1, 17. Die Aufseher »conjunctas conservas (habeant) e quibus habeant filios«. Sonst hat der männliche Sklave, des ungeregelten oder willkürlich geregelten geschlechtlichen Verkehrs wegen, keine filii, sondern nur die Sklavin, der denn auch die Aufziehung der von ihr erzeugten Kinder allein anheimfällt und Gegenstand der Prämiierung ist (Colum. l. c.).


381 Die Behausung für das »instrumentum vocale« befindet sich bei den Viehställen. Die Sklaven schlafen, soweit sie soluti sind, in »cellae meridiem spectantes«, die gefesselten Sklaven im unterirdischen ergastulum (»quam saluberrimum subterraneum ergastulum, plurimis, idque angustis, illustratum fenestris, atque a terra sic editis, ne manu contingi possint«). Der villicus wohnt neben der Thür der villa. Die Aufseher werden Einzelzellen nach Art unserer Verschläge für die Stubenältesten in den Kasernen gehabt haben (Colum. 1, 6). Die Mahlzeit wird gemeinsam circa larem familiae eingenommen, der villicus isst an besonderem Tisch, aber so, dass er die Sklaven übersehen kann (Colum. 11, 1).


382 Colum. 1, 8. Feminis quoque foecundioribus, quarum in sobole certus numerus honorari debet, otium nonnunquam et libertatem dedimus, cum complures natos educassent. Nam cui tres essent filii, vacatio, cui plures libertas quoque contingebat. Haec enim justitia et cura patrisfamilias multum confert augendo patrimonio. Die Freilassung war eine anständige Form, sich der alternden und nicht mehr gebärenden Sklavin zu entledigen. Sonst suchte man Sklaven, die alt geworden waren, loszuschlagen (Cato 2). Im übrigen wird man altersschwache Sklaven wohl von jeher ebenso ausgesetzt haben, wie eigene und Sklavenkinder, wenn man sie nicht brauchen konnte (Cod. Just. 8, 151). Sie zu töten verbot Claudius (Suet. 25) und verfügte, dass die Aussetzung die Freiheit des Ausgesetzten herbeiführe.


383 Dasselbe kommt inschriftlich nicht selten vor als öffentliche und private Werkstätte (= fabrica bei Palladius), auch als Art der Bodennutzung, so C. I. Gr. I, 1119, wo das Verbot der Düngung und Beackerung – κόπρον εἰςάγειν – eines Grundstückes neben dem Verbot, dort ein ὲργαστήριον zu haben, steht.


384 Die Prüfung der Festigkeit der Fesseln liegt dem villicus ob (Colum. 11, 1).


385 Solche zuzudiktieren war Befugnis des villicus. Lösen soll sie grundsätzlich nur der Herr selbst (Colum. 11, 1). Ursprünglich wird das ergastulum wohl auch das Lazaret gewesen sein. Später wurden Kranke in das valetudinarium gebracht, woselbst die Kurmethode wohl ebenso wie in manchen militärischen Lazareten in Hunger und Einsperrung bestanden haben wird (Colum. 12, 1); der Fürsorge der contubernalis sollen sie, da dies zu bequem wäre, nicht überlassen werden.


386 Pallad. 1, 6. Es ist bekannt, dass Augustus nur Gewebe eigener Herstellung trug (Suet. Aug. c. 73).


387 Noch Columella übernimmt tralatizisch von Varro die Instruktion an den villicus, jedenfalls Geldmittel für den Herrn flüssig und in Bereitschaft zu halten, deshalb nicht das Geld des Herrn zu Ankäufen und geschäftlichen Operationen zu verwenden, sonst komme es vor, dass »ubi aeris numeratio exigitur, res pro nummis ostenditur« (Colum. 11, 1).


388 Sueton. Aug. 32: rapti per agros viatores sine discrimine liberi servique ergastulis possessorem opprimebantur. Infolgedessen: ergastula recognovit.


389 Suet. Tib. 8: curam administravit ... repurgandorum tota Italia ergastulorum, quorum domini in invidiam venerant, quasi exceptos opprimerent, non solum viatores sed et quos sacramenti metus ad ejusmodi latebras compulisset.


390 Tacit. Ann. II, 33; III, 53.


391 Tacit. Ann. VI, 23. Unter Augustus hatte die Goldeinfuhr nach der Einnahme von Alexandrien ein allgemeines Steigen der Güterpreise herbeigeführt (Suet., Aug. 41).


392 Suet. l. c.


393 5%, in Veleja vielleicht nur 21/2%, wahrscheinlich aber auch 5%.


394 D. 10 de a. p. 41, 2 (Ulpian) wird der Fall erörtert, dass jemand zuerst gepachtet, dann precario regiert hat. Dabei handelt es sich wohl darum, dass ein kleiner Besitzer aufhört, gegen Zins und auf Kontrakt zu sitzen und statt dessen als jederzeit kündbarer Arbeiter sitzen bleibt. Entsprechend ist der Fall, dass kontraktlich ausgemacht ist, dass der Herr von Colonen keinen Zins fordern solle (D. 56 de pact.). Auch hier kommt es nur auf die Arbeitsleistung der Kolonen an, sonst wüsste ich nicht, welchen Sinn das Geschäft hätte.


395 Die Stelle des Columella lautet in ihren wesentlichsten Teilen (de r. r. I, 7): Atque hi (scil. homines) vel coloni, vel servi sunt, soluti, aut vincti. Comiter agat (scil. dominus) cum colonis, facilemque se praebeat, et avarius opus exigat, quam pensiones: quoniam et minus id offendit, et tamen in universum magis prodest. Nam ubi sedulo colitur ager, plerumque compendium, nunquam (nisi si coeli major vis, aut praedonis incessit) detrimentum affert, eoque remissionem colonus petere non audet. Sed nec dominus in unaquaque re, cui colonum obligaverit, tenax esse juris sui debet, sicut in diebus pecuniarum, ut lignis et ceteris parvis accessionibus exigendis, quarum cura majorem molestiam, quam impensam rusticis affert ... L. Volusium asseverantem audivi, patrisfamilias felicissimum fundum esse, qui colonos indigenas haberet, et tanquam in paterna possessione natos, jam inde a cunabulis longa familiaritate retineret ... propter quod operam dandam esse, ut et rusticos, et eosdem assiduos colonos retineamus, cum aut nobismetipsis non licuerit, aut per domesticos colere non expedierit: quod tamen non evenit, nisi in his regionibus, quae gravitate coeli, solique sterilitate vastantur. Ceterum cum mediocris adest et salubritas, et terrae bonitas, nunquam non ex agro plus sua cuique cura reddidit, quam coloni: nunquam non etiam villici, nisi si maxima vel negligentia servi, vel rapacitas intervenit ... In longinquis tamen fundis, in quos non est facilis excursus patrisfamilias, cum omne genus agri tolerabilius sit sub liberis colonis, quam sub villicis servis habere, tum praecipue frumentarium, quem minime (sicut vineas aut arbustum) colonus evertere potest, et maxime vexant servi.


396 Colum. II, 9. Wenn es in der in voriger Note citierten Stelle heisst, dass der Colon, wenn der Acker gut trage, remissionem petere non audet, so scheint mir daraus hervorzugehen, dass von Bestellung des Feldes des Herrn die Rede ist. Trage dieses gut, so werde der Colon nicht wegen angeblichen Misswachses auf seinem Feld Remission fordern.


397 Hermes XV, p. 390 ff.


398 Der conductor hat mit anderen im Bunde durchgesetzt, dass Soldaten in den Gutsbezirk geschickt und die Colonen teils eingesperrt, teils, trotzdem sie römische Bürger waren, gepeitscht wurden: »Ita tota res compulit nos miserrimos homines iussum divinae providentiae tuae invocare. Et ideo rogamus, sacratissime Imperator, subvenias. Ut capite legis Hadrianae quod suprascriptum est, adscriptum est, ademptum sit jus etiam procuratoribus, nedum conductori, adversus colonos ampliandi partes agrarias aut operarum praebitionem jugorumve: et ut se habent litterae procuratorum, quae sunt in tabulario tuo tractus Carthaginiensis, non amplius annuas quam binas aratorias, binas sartorias, binas messorias operas debeamus itque sine ulla controversia sit, utpote cum in aere incisa et ab omnibus omnino undique versum vicinis visa perpetua in hodiernum forma praescriptum et procuratorum litteris, quas supra scripsimus.« Sie, die von ihrer Hände Arbeit lebten, kämen gegen den reichen conductor, der den Prokuratoren persönlich nahestehe, nicht auf.


399 Die Ansetzung der coloni erfolgt, wie D. 9, § 3 locati ergibt, auf Grund einer für das Gut einheitlichen lex locationis (dieser entspricht die lex censoria der älteren Zeit bei den Staatsgrosspächtern, die lex Hadriana bei dem kaiserlichen saltus Burunitanus), sie bilden eine Art Gemeinschaft, eine colonia (D. 24, § 4 eod.). Ihnen gegenüber steht der Grosspächter, conductor, mit seiner Sklaven-familia (D. 11 pr. eod.), oder der procurator des Herrn (D. 21 de pign. 20, 1). An coloni ist demgemäss nur ein Theil des Gutes vergeben, den übrigen Teil bewirtschaftet der actor des Herrn mit dessen Sklaven (D. 32 de pign.). Die reliqua colonorum, die Pachtrückstände, können daher in gewisser Weise als Pertinenz des fundus aufgefasst werden, wenn sie dies auch im strengen Rechtssinn nicht sind (D. 78, § 3 de legat. III). Die Colonen und Sklaven werden nebeneinander als zwei verschiedene Kategorien von Insassen des Gutes angesehen (D. 91. 101 eod.; D. 10, § 4 de usu et hab. 7, 8). Der colonus gilt als eine den Wert des Grundstückes vermehrende Zubehör desselben bei Käufen, ebenso wie ein Sklave (D. 49 pr. de a. c. v.). Die Anknüpfung an die früher erwähnten Afterpächter der auf langfristigen Kontrakt sitzenden mancipes bei den praedia publica ergibt D. 53 locati. Die conductores der kaiserlichen Güter sitzen dagegen in der Regel auf kürzere Kontrakte, de jure auf fünf Jahre, was auch bei den coloni vorkommt (D. 24, § 2 locati). Gelegentlich kommt eine Konfundierung der Ausdrücke vor, so dass »colonus« von dem Ganzpächter gesagt wird: D. 19, § 2 locati; D. 27, § 9, § 11 ad l. Aquil. Es sind das aber offenbar fundi, welche überhaupt nicht in der Weise von Gutswirtschaften organisiert sind, und keinesfalls handelt es sich um Gutsherrschaften in dem weiter zu besprechenden Sinn. Die Konfundierung der gutsherrlichen mit den freien Colonen bewirkt die Unklarheit der Quellenstellen. – Wie ausser vielen anderen Stellen D. 19, § 2 locati cit. zeigt, ergibt die Lokation stets ein an das englische joint business erinnerndes Gemeinschaftsverhältnis des Herrn mit seinem Pächter. Dass hiernach die Einzelgestaltung je nach den wirtschaftlichen Machtverhältnissen geradezu zahllose Möglichkeiten der Gestaltung bot, ist klar. Wir besprechen hier diejenige Bildung, welche die relativ grösste politische und wirtschaftliche Uebermacht des Grundherrn enthält und wo also das Pachtverhältnis ein verschleiertes Arbeitsverhältnis ist. Als Verpflichtung zum Bebauen des locierten Landes (siehe den Text) wird der Colonat D. 25, § 3 locati und D. 32 eod. (von Julian, während die sonst citierten Stellen von Scävola, Papinian, Ulpian und Paulus sind) aufgefasst. Demgemäss hat nach D. 24, § 2 locati der Herr das Recht, wenn der colonus das Gut vor Ablauf des Kontraktes verlässt, sofort, ohne abzuwarten, ob ein sonstiger Exmissionsgrund oder Nichtzahlung des Pachtzinses eintritt, gegen den colonus zu klagen. Worauf? wird nicht gesagt. Offenbar aber auf Leistung des Interesses, weil das Pachtgut nicht, wie es kontraktlich festgestellt war, bestellt ist. Daneben wird in § 3 eod. das von dem colonus zu leistende opus erwähnt, wegen dessen ebenfalls die Klage gegeben wird. Die Bestellung des Herrenlandes und des Pachtgutes stehen sich hier also gleich, nur wird als Regel vorausgesetzt, dass den Herrn die Art der Bestellung des Pachtgutes erst bei Ablauf des Kontrakts etwas angeht. Ueberdies kann der Herr natürlich das Pachtgut anderweit vergeben. Dies verhält sich zu der späteren Rückführung des colonus so, wie die anderweitige Vergebung von Gütern säumiger navicularii zu deren zwangsweiser Zurückführung. Ersteres ist die zivilrechtliche, letzteres die administrative Form des Zwanges. Dass der colonus freier Gutsarbeiter im Gegensatz zum unfreien, dem Sklaven, ist, zeigt u.a. auch D. 16 de in rem v. 15, 3, wo der Fall, dass einem Sklaven nach Analogie der freien Pacht ein Grundstück gegen Zins lociert ist, behandelt wird. In der That: sobald der Sklave aus der villa rustica heraus in ein eigenes Haus gesetzt wurde, musste er gleichartig mit den Kolonen behandelt werden.


400 Die thatsächliche Erblichkeit ist etwas so Selbstverständliches, dass D. 7, § 11 comm. divid. die Unanwendbarkeit der Teilungsklage auf das Pachtrecht besonders erörtert wird. Die vielbesprochene l. 112 de legat. I über die Ungültigkeit des Legats von inquilini ohne die praedia, quibus adhaerent, bezieht sich auf die alsbald zu besprechenden Verhältnisse der Gutsbezirke. Auf die inschriftlich in Italien vorkommenden langjährigen coloni hat Mommsen in dem gedachten Aufsatz über den saltus Burunitanus hingewiesen.


401 Das Zivilrecht nahm davon nur als von possessorisch geschützten, thatsächlich bestehenden Gewaltverhältnissen Notiz, und dieser scharfe Gegensatz des Hufenrechts gegen den »locus« erklärt m. E. die Zuspitzung des Gegensatzes zwischen dinglichem Recht und Besitz. Dass die Zwiespaltigkeit des »pro herede« und »pro possessore« possidere bei der Erbschaftsklage der gleichen Duplizität der Besitzstände in Verbindung mit der präjudiziellen Natur des Prozesses entsprungen ist, kann hier nur angedeutet wer den.


402 Sic. Flaccus, p. 157, 7. Inscribuntur quaedam »excepta«, quae aut sibi reservavit auctor divisionis et assignationis, aut alii concessit. Hygin p. 197, 10: excepti sunt fundi bene meritorum, ut in totum privati juris essent, nec ullam coloniae munificentiam deberent, et essent in solo populi Romani, – d.h. ausserhalb des munizipalen Jurisdiktionsbezirks. Inschriftlich kommen zwei wenigstens nach gewissen Richtungen eximierte fundi in dem Dekret des Augustus über den Aquädukt von Venafrum (C. I. L., X, 4842) vor. Frontin p. 35, 16: Prima ... condicio possidendi haec est ac per Italiam, ubi nullus ager est tributarius, sed aut colonicus etc .... aut alicujus ... saltus privati. Ueber die controversia de territorio siehe voriges Kapitel. Auch C. Th. 18 de lustr. coll. 13, 1 unterscheidet für Afrika territoria und civitates.


403 Die saltus Caesaris führen controversiae de territorio, cf. die früher citierte Stelle p. 53, Lachm. Claudius suchte (Suet., Claud. 12) für die kaiserlichen Güter das Marktrecht beim Senat nach.


404 C. Th. 3 de locat. fund. jur. emph. (v. J. 380). Cf. C. Th. 1, 2 de pascuis. 7, 7. C. Th. 5 de censitor. 13, 11.


405 C. Th. 1 de vectig. 4, 12.

406 C. Th. 14 de annon. et trib. 11, 1. Dagegen sollen nach dieser Konstitution die Colonen, wenn sie ausserdem ein noch so kleines Stück Land besitzen, wegen dieses durch den gewöhnlichen exactor zur Steuer herangezogen werden. Dies ist aber schwerlich so geblieben, nach Analogie von C. Th. 1 ne col. insc. dom. 5, 11.


407 Wie zwischen den publicani und den Zehntpflichtigen.


408 Statut v. Genetiva c. 98.


409 Tit. C. Just. XI, 49.


410 Dass der saltus Burunitanus der mehrgedachten afrikanischen Inschrift wahrscheinlich vermessen war, ergibt die Bezugnahme auf das tabularium principis und die forma, – in diesem Fall die Beiakten, welche die näheren Bestimmungen enthielten.


411 C. Th. 1 ne col. insc. dom. 5, 11 (von Valentinian und Valens): »non dubium est quin non liceat«.


412 C. Th. 2 de pign. 2, 30 verbot die Belastung des Grundstückes des Herrn mit Hypotheken durch servus, procurator, colonus, actor, conductor, und C. Th. 1 quod jussa 2, 31 verfügt, dass die Aufnahme eines Darlehens durch die gleichen Personen den Herrn nicht verpflichte. Offenbar handelt es sich um Verwirrung, die dadurch entstand, dass eigentümliches Land der Colonen und erpachtetes Herrenland nicht scharf geschieden wurden.


413 Revocare ad originem bei Curialen D. 1 de decurionibus 50, 2 (Ulpian). C. Th. 16 de agror in r. 6, 27. Daher curiales originales C. Th. 96 de decur. 12, 1. Rücksendung von metallarii an ihre origo C. Th. 15 de metallar. 10, 19. Den administrativen Charakter des Verfahrens ergibt die Fassung der l. 1 de decur. cit. Dass das Verfahren auch bei den coloni ursprünglich administrativ war, ergibt die ganze Fassung der Stellen, die davon handeln, ebenso dass es sich dabei um das restituere origini des Verwaltungsrechtes handelt: C. Th. 1 de fugit. col. 5, 9. Auch hier ist dann das administrative Verfahren nach den für das persönliche Standesrecht und das Privatrecht geltenden Normen gestaltet worden, so bezüglich der Wirkungen der Ehe mit Angehörigen anderer Gemeinden, – denn es musste die Gemeindeangehörigkeit bezw. Gutsangehörigkeit geregelt werden. Sehr natürlich war es, dass dabei das Sklavenrecht zur Analogie herangezogen wurde. Wäre unsere Staatsgewalt schwächer und die Freizügigkeit beschränkt, so würden wir mit unseren Gutsbezirken genau dieselben Erfahrungen machen, namentlich auch die, dass privatrechtliche Verpflichtungen gegen den Gutsherrn als Landwirt und öffentlichrechtliche gegen ihn als Obrigkeit nicht dauernd geschieden werden könnten – wovon bei frohnpflichtigen Bauern, wie in den römischen Gutsbezirken, vollends keine Rede sein konnte. Die administrative Herkunft der Regulierung des Verhältnisses bei Ehen zeigt auch C. Th. 1 de inquil. et col. 5, 10, namentlich in der Bestimmung, dass derjenige, welcher zur Herausgabe der colona verpflichtet ist, sich durch Stellung einer vicaria davon befreien kann, und in der Altersgrenze. Im übrigen cf. Nov. Valent. l. II, tit. 9, ferner Cod. Just. un. de col. Palaest. 11, 50 – wo die »lex a majoribus constituta« mit der lex Hadriana des afrikanischen saltus zusammenzustellen ist, sowie Tit. 11, 51 u. 52 und über die ganze Materie Tit. Cod. Just. 11, 47. Die mehrfach vorkommenden »inquilini« sind »Einlieger«, d.h. nicht als Colonen angesetzte, aber ortsangehörige Eingesessene des Gutsbezirkes, wesentlich wohl Nachkommen von coloni. Cod. Just. 13 de agric. 11, 47 bemerkt deshalb, dass, was die Frage der Rückführung an die origo angehe, beide Kategorien gleich zu behandeln seien.


414 C. Th. 1 utrubi 4, 23. Der bonae fidei possessor soll zunächst zurückerstatten, dann soll die »causa originis et proprietatis« verhandelt werden.


415 C. Th. 2 si vag. pet. 10, 12 »cujus se esse profitetur«.


416 Es war deshalb nur eine Versetzung in eine andere Kategorie von Gutsunterthanen nach den Anschauungen der Zeit, wenn nach C. Th. 1 de fugit. col. 5, 9 flüchtige Colonen Sklaven werden sollten, um nun, wie die Stelle es ausdrückt, die officia, quae liberis congruunt, d.h. denen auch freie Gutsunterthanen sich unterziehen mussten, als Sklaven zu verrichten. Wie die curiales in Nov. major. 4, 1 als servi curiae bezeichnet wurden und die Nichtanwendbarkeit der Tortur auf sie in C. Th. 39 de decur. 12, 1 besonders verfügt wurde, so sind die coloni »servi terrae« (C. Th. 26 de annon. 11, 1).


417 Adscribere wird stets – C. Th. 3 de extr. et sord. mun. 11, 16; C. Th. 51 de decur. 12, 1; C. Th. 7 de censu 13, 10; C. Th. 34 de op. publ. 15, 1; C. Th. 2, 3 de aquaed. 15, 2; C. Th. 2 sine censu 11, 3 (servi adscripti censibus) – von Notierung der Leistungen und der Steuerlast der Possessoren und Dekurionen im Censusregister gebraucht.


418 C. Th. 1 qui a praeb. tiron. 11, 18, nach dem Beispiele der kaiserlichen Güter, welche davon seit C. Th. 2 de tiron. 7, 13 frei waren. Adäration bei den Senatoren C. Th. 13 eod.


419 Die Kopfsteuerfreiheit derjenigen Subalternen, welche, um die Tortur auf sie anwenden zu können, in die Klasse der censiti gesetzt wurden, wird besonders verfügt C. Th. 3 de numerar. 8, 1.

420 Severus Alexander baut 234 p. C. »per colonos ejusdem castelli« – des Cast. Dianense in Mauretanien – eine Mauer, also mit deren Frohnden. (C. I. L., VIII, 8701. Cf. 8702. 8710. 8777.)


421 Gesetz des Honorius und Theodosius v. Jahre 409. C. Th. V, 4, l. 3: Scyras ... imperio nostro subegimus. Ideoque damus omnibus copiam, ex praedicta gente hominum agros proprios frequentandi, ita ut omnes sciant, susceptos non alio jure quam colonatus apud se futuros.


422 Eheverbot mit Gentilen C. Th. 1 de nupt. gent. 3, 14.


423 C. Th. 1 de privat. carc. 9, 5.


424 C. Th. 11 de jurisd. 2, 1. Die actores strebten überhaupt nach Emanzipation von allen höheren Instanzen. Dagegen C. Th. 1 eod.


425 C. Th. de actor. 10, 4 von kaiserlichen Hintersassen. Dass aber die privaten Grundherren das Gleiche erstrebten und wohl auch erreichten, zeigen die energischen Verfügungen gegen die patrocinia und diejenigen, welche, teils um der Gestellungspflicht zu entgehen, teils überhaupt um den Schutz des Gutsherrn zu geniessen, sich auf den Gutsbezirken ansässig machten oder dessen Gutsherrlichkeit über sich anerkannten. C. Th. 1, 2 de patroc. vic. 11, 24; C. Th. 5, 6 eod.; C. Th. 21 de lustr. coll. 13, 1; C. Th. 146 de decur. 12, 1 (gegen Dekurionen, die »sub umbram potentium« fliehen). Cod. Just. 1, § 1 ut nemo 11, 53 wird von dem Verhältnis der Ausdruck »clientela« gebraucht. Cf. D. 1, § 1 de fugit. 11, 4.


426 D. 52 pr. d. a. o. v., wo ein conductor saltus wegen Steuerrückständen das Gut versteigert. Der Gutsherr pflegte Sklaven und Colonen seines Bezirks mit Wahrnehmung dieser obrigkeitlichen Funktionen zu betrauen, weshalb Cod. Just. 3 de tabular. 10, 69 bestimmt, dass er für dieselben haften solle.


427 Siehe die Stellen in Note 85.


428 Colum. 1, 4 cf. 1, 6.


429 Pallad. 1, 8. 1, 33. Der Misthaufen soll ihm nicht zu nahe gebracht werden.


430 1, 8.


431 Schon l. col. Genet. c. 75. Eph. epigr. III, p. 91 f. C. I. L., X, 1401 (Senatuskonsult vom Jahre 44/46). Gegen das Fortbringen des Schmuckes der Wohnungen auf das Land Cod. Just. 6 de aedif. priv. 8, 10. Gegen den Aufenthalt von Leuten höheren Ranges auf dem Lande C. Th. tit. VI, 4.


432 C. Th. 2 de exact. 11, 7 (Konstantin im Jahre 319): Kein decurio soll belangt werden, ausser für seinen Tribut und den seiner coloni und tributarii, nicht aber »pro alio decurione vel territorio«. An sich bestand die Gesamthaftung und konnte man einen Dekurionen herausgreifen und für die ganze Steuersumme der Gemeinde haftbar machen, wie dies auch nach D. 5 decens. 50, 15 vorkam. Nunmehr wurde das Stadtgebiet in Despotien (territoria) zerschlagen und jeder Dekurio haftete für sein territorium. Das stimmt mit den früher (Kap. III) angeführten Katasterfragmenten. Die πάροικοι daselbst sind schwerlich nur coloni, der Ausdruck kommt auf einer böotischen Inschrift aus der Zeit Marc Aurels ebenfalls vor (C. J. Gr. 1625). Dort hat jemand gespendet an πολείταις καὶ παροίκοις καὶ ἐκτημένοις. Schwerlich sind hier πάροικοι Colonen, vielmehr die nicht als Dekurionen (πολεῖται) immediatsteuerpflichtigen Einwohner, wie C. I. G. 2906 bestätigt, wo von πάροικοι, die Epheben waren, die Rede ist. Die πάροικοι sind vielmehr Passivbürger, also wahrscheinlich dasselbe, was der Ausdruck tributarius bezeichnet, und dieser wird (s. o.) neben colonus und in Beziehung auf munizipale Steuern genannt. Mir scheint, wie früher schon gesagt, dass darunter die zur Despotie geschlagenen kleineren Besitzer, die eben deshalb nicht possessores sind, gemeint sind, womit C. Th. 2 si vag. pet. 10, 12 stimmen würde. Auf die Tributpflicht an den Herrn wird, wie ein Blick in die Quellen zeigt, bei dem ganzen Verhältnis der coloni ein so grosses Gewicht gelegt, dass die annähernde Identifikation aller adscripticii mit den coloni nicht wunderbar ist. Der Ausdruck colonus wird überhaupt gelegentlich auch für solche Gutsunterthanen gebraucht, welche nicht ansässig sind (C. Th. 4 de extr. et sod. mun. 11, 14 und Gothofredus dazu). – Auf jene nicht qua coloni, sondern nur infolge ihrer Zuschlagung zu der Despotie eines possessor quasi mediatisierten Steuerpflichtigen scheint sich mir die übrigens unklare und wohl korrupte Konstitution des C. Just. 2 in q. c. col. 11, 49 zu beziehen. Sie spricht von coloni censibus dumtaxat adscripti und davon, dass die tributa sie zu subjecti machen, und verfügt, dass sie ebenso wie die Colonen nicht zur Klage gegen den Herrn berechtigt sein sollen, sondern nur in den besonderen, bei den coloni zugelassenen Fällen ausserordentliche Rechtshilfe erlangen. Hiernach scheint also die Nivellierung der blossen adscripticii mit den coloni Zweck des Gesetzes. Die folgende Partie desselben wäre dann von Tribonian, zu dessen Zeit von der Differenz längst keine Rede mehr war, interpoliert, indem er geglaubt hätte, die Stelle rede von Sklaven.


433 C. Th. 33 de decur. 12, 1; C. Th. 1 de praed. et manc. cur. 12, 3.


434 C. Th. 1 qui a praeb. tir. 11, 18.

435 C. I. L., V, 90. 878. 7739; X, 1561. 1746. 4917.


436 C. I. L., V, 5005. 1939; VIII, 8209; XII, 2250.


437 Siehe die weiter unten citierte Stelle. Der actor steht bei Columella 1, 7 neben der familia.


438 Prokurator von Privaten C. I. L., V, 4241. 4347; VIII, 2891. 2922. 8993. Kaiserlicher Prokurator z.B. X, 1740. 6093.


439 C. I. L. X, 3910: Jemand, der sonst öffentlicher Beamter war, ist »praefectus« eines (allerdings sehr bedeutenden) Privaten geworden. Das entspricht offenbar dem Fall, dass heute jemand aus dem staatlichen in standesherrlichen Forstdienst tritt. Die Bezeichnung »praefectus« deutet damals sicherlich auf Amtsgeschäfte. Bei Varro 1, 17 sind die praefecti der Gutswirtschaft ständige Aufseher unter dem villicus, aber Sklaven, jedoch im allgemeinen in monogamischen Verhältnissen. »Procuratores« finden sich bei Varro (3, 6) für das aviarium, bei Columella (9, 9) für die Bienenzucht, also damals noch in rein wirtschaftlicher Funktion.


440 C. I. L., V, 83; XIV, 2431.


441 C. I. L., VIII, 5361 (privater), 3290 (kaiserlicher).


442 C. Th. I, 7, 7. Die procuratores potentium sollen in Schranken gehalten werden. C. Th. 1 de jurisd. 2, 1; C. Th. 1 de actor. 10, 4.


443 Schwierigkeiten ähnlicher Art entstehen noch heute bei Teilungen von Gütern, welche Gutsbezirke bilden, bei uns. Die praktische Behandlung ist dabei in den einzelnen Provinzen eine verschiedene.


444 Es handelt sich nicht um einen Zivilprozess, sondern um ein »facinus comprobare«, auch soll ein beliebiger judex angerufen werden dürfen, – natürlich, da ja im Gutsbezirk eine ordentliche Justizbehörde nicht bestand und also der Instanzengang zweifelhaft sein musste.


445 In Gallien scheint, worauf mich Herr Geh. Rat Meitzen aufmerksam machte, eine Umsiedlung in der Weise stattgefunden zu haben, dass die Colonen sich dorfweise um die Gutshöfe gruppierten und die Flur in Gewannen umgelegt wurde. Dies kann m. E. nur den Sinn haben, dass die Gutsherren Sklaven nicht mehr in beträchtlichem Umfang hielten, daher nun die ganze Flur nur mit scharwerkenden Colonen bestellten, also diese günstiger, nämlich so wie frohnpflichtige Bauern, stellen mussten, die Umlegung als Dorf nach Art der Hufenverfassung von den Colonen verlangt wurde und deshalb die Neuaufteilung erfolgte, bei welcher andererseits der Gutsherr seine Hintersassen aus militärischen Gründen näher heranzog. Doch liegt dies nach der deutschen Kolonisation und gehört deshalb nicht hierher.


446 Colum. 1, 9; 12, 1.


447 Colum. 1, 9.


448 Colum. 11, 1.


449 Colum. 12, 1.


450 Colum. 1. 8.


451 Varro 1, 17.


452 Colum. 11, 1.


453 Colum. 3, 3.


454 Colum. 11, 1.


455 Häufig sind in den Rechtsquellen die Kontrakte über Ausbildung von Sklaven im Handwerk.


456 D. 65 de legat. 3: Beim Uebergang eines Sklaven aus dem officium zum artificium erlischt wegen Veränderung des Objekts das Legat an denselben. Die scharfe Scheidung der familia rustica und urbana ist älter, für später vergl. D. 99 pr. de legat. 3; D. 10, § 4 de usu et habit. 7, 8. In republikanischer Zeit schickte man die unbrauchbaren Subjekte aus der fam. urbana aufs Land, das änderte sich später, und Columella will grundsätzlich die fam. rustica höher gestellt wissen (Colum. 1, 8).


457 Ehe von Sklaven mit Freien C. I. L., X, 4319. 5297. 6336. 7685. Villicus und libertus dedizieren C. I. L., II, 1980. Liberti et officiales C. I. L., X, 6332. Monogamische Verhältnisse bei actores: C. I. L., V, 90. 1939; XII, 2250. Festes contubernium bei gewöhnlichen Sklaven C. I. L., V, 2625. 3560. 7060. Die servi dispensatores sind oft wohlhabende Leute (Henzen 6651), und der Grund, weshalb sie nicht freigelassen werden, nach Mommsens Vermutung (C. I. L., V, 83), dass man sie, als Kassenbeamte, der Folter wollte unterwerfen können. Wäre das feste contubernium zur Zeit der klassischen Jurisprudenz bereits die Regel gewesen, so würde die Anerkennung schon damals eine weitergehende gewesen sein, als in der bekannten »servilis cognatio.«


458 D. 20 § 1 de instructo 33, 7 (Scävola). Jemand hat einen fundus nebst instrumentum legiert, – »quaesitum est, an Stichus servus, qui praedium unum ex his colonit ... debeatur.« Respondit, si non fide dominica, sed mercede, ut extranei coloni solent, fundum coluisset, non deberi. Dagegen D. 18 § 44 eod. (Paulus): Quum de vilico quaereretur, et an instrumento inesset, et dubitaretur, Scaevola consultus respondit, si non pensionis certa quantitate, sed fide dominica coleretur, deberi. – Die erste Stelle spricht davon, dass die »dotes colonorum« mit legiert sind, also das diesen zur selbständigen Bewirtschaftung ihrer Parzellen übergebene Inventar. Nichts zeigt deutlicher, dass die Colonen hier einfach den eigenen Betrieb durch Sklaven ersetzen, dass auch dieser Sklavenbetrieb die Tendenz hatte, sich in selbständige Parzellenbetriebe, von denen der Gutsherr feste Renten zieht, aufzulösen. Sobald dann im weiteren Entwickelungsgang (s. weiter im Text) anderweitige politische Inanspruchnahme dem Herrn die eigne Wirtschaftsleitung unmöglich machte, musste auch die Emanzipation der »fide dominica« arbeitenden Sklavenwirtschaften sich vollziehen und nur die politische Abhängigkeit, Hörigkeit, blieb zurück.


459 Auf den kaiserlichen Gütern bei Puteoli waren die Sklaven und liberti nach Mommsen zu C. I. L., 1746-48 als collegium mit ordo und decuriones organisiert. Auf der villa Bauli findet sich C. I. L., X, 1747 ein collegium Baulanorum, auch ordo Baulanorum. Ebenso finden sich anscheinend (nach Mommsen) C. I. L., X, 1748 decuriones villae Lucullanae. C. I. L., X, 1746 kauft der villicus der familia von Bauli eine Grabstätte. Cf. die britannische Inschrift C. I. L., VII, 572 (collegium conservorum) und das collegium familiae publicae C. I. L., X, 4856. In dem Statut C. I. L., XIV, 2112 setzen die Gildebrüder Konventionalstrafen auf gegenseitige opprobria (cf. C. I. L., II, 27). Den Genossen wird ein Begräbnis ausgerichtet auf Kosten des collegium, den zugehörigen Sklaven ein imaginäres, wenn der Herr den Körper nicht hergibt. Die collegia auf den puteolanischen Gütern sind jedenfalls die offizielle, den Gemeindeverband nachahmende Organisation der familia.


460 Am geeignetsten zum Vergleich sind wohl die in gleicher Lage befindlichen russischen Obrok-Leute.


Quelle:
Max Weber: Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht. Stuttgart 1891 (Reprint Amsterdam 1962).
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