Abweisen

[133] Abweisen, verb. irreg. act. S. Weisen. 1) Eigentlich, mit der Hand ein Zeichen geben, sich zu entfernen. Einen abweisen. 2) In figürlicher Bedeutung. (a) Jemandes Bitten, Verlangen, Anbringen nicht annehmen wollen, ihn mit seinem Anbringen von sich wegweisen; mit einem verächtlichen Nebenbegriffe. Einen Bettler abweisen. Er will sich nicht abweisen lassen. Er ist mit seinem Gesuche abgewiesen worden. Er wurde mit seiner Klage abgewiesen. Auch mit dem Accusativ der Sache. Eine Bitte abweisen, eigentlich von sich wegweisen. (b) In den Rechten, besonders der mittlern Zeiten, durch gerichtliches Urtheil des Besitzes einer Sache berauben, wovon beym Haltaus Beyspiele zu finden sind. (c) Die Feinde sind mit blutigen Köpfen abgewiesen worden, abgetrieben. Einen mit Schlägen abweisen. Daher die Abweisung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 133.
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