Angebrachtermaßen abweisen

[484] Angebrachtermaßen abweisen (Rechtsw.), Formel im Erkenntniß, wodurch einer Klage wegen ihrer mangelhaften Form keine Folge gegeben wird. Der Kläger hat alle, auch des Gegners Kosten zu bezahlen; allein er kann sein Recht in eines neuen Klage verfolgen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 484.
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