Erbrecht, das

[1867] Das Êrbrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Das Recht, ein Gut zu erben. Sein Erbrecht verkaufen.


Nicht Erbrecht noch Geburt, das Herz macht groß und klein,

Haged.


In engerer Bedeutung, in einigen Gegenden, das Recht, von der Verlassenschaft seiner Unterthanen etwas zu erben, S. Baulebung. 2) Diejenigen Rechte, welche jemand mit einer Erbschaft zugleich überkommt. So bestehen die Erbrechte der Handwerker[1867] unter andern auch darin, daß die Erben die Gerechtigkeiten der Werkstätte und ihres Handwerkes bis zu ihrer Mündigkeit genießen. 3) Im Oberdeutschen, auch der gebührende Theil von einer Erbschaft, der Pflichttheil. Einem das Erbrecht abfolgen lassen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1867-1868.
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