Kriegsrecht, das

[1789] Das Kriegsrecht, des -es, plur. die -e. 1) Der ganze Inbegriff der Kriegsgesetze; wo dieses Wort so wohl im Singular allein, als im Plural allein gebraucht wird. 2) Ein Gericht, welches von mehrern in dem Kriegsrechte erfahrnen Personen über einen Verbrecher aus dem Kriegsstande gehalten, und auch das Kriegsgericht, noch häufiger aber das Standrecht genannt wird. Jemanden vor das Kriegsrecht stellen. Kriegsrecht über jemanden halten.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1789.
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