Kriegsrecht

[821] Kriegsrecht, 1) das Recht über Krieg u. Frieden; 2) so v.w. Kriegsgebrauch, vgl. Völkerrecht; 3) das ganze, bei irgend einer Armee durch die Kriegsgesetze vorgeschriebene Recht; 4) das militärische Geschworengericht, welches die bedeutenderen Vergehen u. Strafen aburtheilt, im Gegensatz zum Standrecht, das für die geringeren Vergehen zusammentritt. Es besteht meistentheils aus einem Stabsoffizier, als Präses, u. 3 Individuen von jeder Rangstufe, welche nicht tiefer ist als der Grad, den der zu Verurtheilende bekleidet. Ein K. über einen Gemeinen pflegt daher aus 1 Stabsoffizier als Präses, 3 Hauptleuten, 3 Premier- u. 3 Secondlieutenants, 2 Sergeanten, 3 Unteroffizieren u. 3 Gemeinen zu bestehen. Ist der Verbrecher Secondlieutenant, so fallen die Richter vom Sergeanten an weg; ist er Hauptmann, so ist ein Oberst Präses u. die Beisitzer sind 3 Oberstlieutenant, 3 Majors, 3 Hauptleute; ist er Major, so präsidirt 1 General u. 3 Obersten, 3 Oberstlieutenants, 3 Majors sind Beisitzer. Der, über welchen das K. sprechen soll, wird zunächst vor das K. gestellt u. gefragt, ob er gegen eine Person desselben etwas Erhebliches einzuwenden habe. Verwirft er einen od. einige der Beisitzer, od. auch den Präses, so treten diese aus, u. andere werden an deren Stelle commandirt. Ein Auditeur instruirt hierauf den Proceß, legt die Data desselben vor u. macht auf den Kriegsartikel, welcher die Strafe des Vergehens bestimmt, aufmerksam. Die einzelnen Chargen treten nun ab u. jede vereinigt sich, ob der Angeklagte schuldig od. nicht schuldig u. welche Strafe ihm zuzuerkennen sei. Der Auditeur stimmt nicht mit, sondern ist blos Instruent des Processes. Das Urtheil wird dem commandirenden General, auch wohl, od. doch in wichtigen Fällen u. bei K-en über Offiziers, dem Monarchen vorgelegt u. von diesem bestätigt od. cassirt, im ersten Fall auch wohl die Strafe gemildert. In dringenden Fällen jedoch, z.B. vor dem Feinde, bestätigt der Commandirende selbst Todesurtheile. Die Competenz ein K. einzusetzen ist meist nur dem Commandirenden vorbehalten, Standrechte können dagegen auch niederere Befehlshaber berufen, zum Theil richtet sich das jedoch auch nach dem Range des Abzuurtheilenden. Die Richter, welche mehr od. minder als Geschworne urtheilen, werden für ein K. bei dem Zusammentritt desselben bes. vereidigt; sie sind entweder ein für alle Mal bestimmt, od. sie sind in größerer Zahl bestimmt,[821] als für den einzelnen Fall nothwendig wäre, u. es findet für diesen Fall eine Auflösung statt, od. sie werden auf Befehl des Gerichtsherrn speciell commandirt. 5) (K. zur See), s. Seerecht, vgl. Caper.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 821-822.
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