Caper

[651] Caper (Caperschiff, engl. Privateer, franz. Armateur), Schiffe, welche zu Kriegszeiten mit Erlaubniß des kriegführenden Staates von Privaten ausgerüstet werden, um der feindlichen Macht durch Angriffe auf ihre Kriegs- od. Handelsflotte Schaden zuzufügen. Solche Schiffe werden von einem Capercapitän (Caperer) geführt, der entweder selbst das Risico trägt od. von einem od. mehreren Unternehmern unter Zusicherung eines Antheils an der gemachten Beute angestellt wird. Von den Krieg führenden Mächten werden Erlaubnißscheine, Caperei zu treiben (Caperbriefe, Lettres de marque), ertheilt, u. der Capitän u. die Mannschaft eines jeden C-s, der ohne C-briefe capernd betroffen wird, als Seeräuber betrachtet. Aufgebracht können von einem C. alle feindliche od. von feindlichen Häfen kommende od. nach ihnen gehende Schiffe werden, eben so neutrale Schiffe, welche feindliches Gut geladen haben; im letzteren Falle ist blos die Ladung verfallen, das Schiff aber frei, es sei denn, daß es Kriegscontrebande geführt hat. Doch hat in neuerer Zeit der Grundsatz, wonach neutrale Flagge feindliches Gut deckt (frei Schiff frei Gut) das Caperrecht, wo dasselbe überhaupt noch gilt, beschränkt. Sobald ein Schiff aufgebracht ist, werden alle Papiere in Beschlag genommen u. das Schiff in einen Hafen der kriegführenden Macht (Neutrale pflegen nach Umständen die Ausübung des C-rechtes in ihren eigenen Gewässern nicht zu dulden) gebracht, wo alle Vorräthe inventirt u. versiegelt werden. Das Admiralitäts- od. Seegericht entscheidet sodann, ob Schiff u. Ladung eine gute Prise ist, wo dann beide verkauft, gewisse Procente an den Staat gegeben u. der Rest unter den Ausrüster des C-s, den Capitän u. die Mannschaft des C-s getheilt wird. Wird das Schiff vom Gericht freigegeben, so ist der C. mitunter verpflichtet, dem Besitzer Schaden, Kosten u. Zeitverlust zu ersetzen, aber in dieser, wie in anderer Beziehung, sind nie bestimmte Normen eingehalten worden. Da die Caperei meistens von Abenteurern ausgeübt wurde, u. es sich oft erwiesen hat, daß diese um der Beute willen ihre Befugnisse überschritten, so daß diese Art legalisirten Seeraubes in verbrecherische Piraterie ausartete, so ist man in neuerer Zeit sehr vorsichtig in der Ausstellung von Caperbriefen geworden u. ertheilt dieselben meistens nur gegen Stellung einer hohen Caution. Um unrechtmäßigen Erpressungen u. Unterschlagungen vorzubeugen, wurde es keinem C. gestattet, ein gekapertes Schiff gegen Lösegeld freizugeben u. überhaupt an Stelle des Prisengerichts eigenmächtig gegen dasselbe zu verfahren. Die Caperei widerspricht als eine Gefährdung privaten Eigenthums dem im Landkriege jetzt von allen civilisirten Völkern angenommenen völkerrechtlichen Grundsatze der Sicherheit privaten Gutes gegen Brandschatzung, sie gewährt aber Staaten. welche eine große Handelsflotte haben, die Möglichkeit, sich gegen eine überlegene Kriegsflotte zu vertheidigen, weshalb die Abschaffung derselben von einzelnen Mächten, namentlich von England, lange Zeit vergeblich angestrebt wurde. Einzelne Staaten, so Preußen u. die Nordamerikanischen Freistaaten in dem 1785 geschlossenen Vertrag, haben der Caperei gegenseitig entsagt. Zum völkerrechtlichen Grundsatz wurde die Abschaffung des Caperwesens erst durch die Vereinbarung der den Pariser Vertrag vom 30. März 1856 unterzeichnenden Großmächte erhoben, welchem beizutreten die Vereinigten Staaten von NAmerika sich weigerten. Mit Grund machte die Regierung derselben geltend, daß die Caperei sich von der Ausübung des Rechtes, welches Kriegsschiffe gegen Privateigenthum auf hoher See für sich in Anspruch nehmen, nicht wohl scheiden lasse, u. daß also den Staaten, welche eine große Kriegsflotte unterhielten, die Aufgabe eines Rechtes zu Gute komme, welches minder seemächtigen Staaten das Mittel gewähre, dem Feinde Abbruch zu thun u. ihn zu bekämpfen, ähnlich, wie Freiwilligencorps die reguläre Kriegsmacht eines Staates verstärken. Die Seeversicherung schützt gegen Caperei, wenn Kriegsmolesten nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ist der Krieg bereits ausgebrochen, so werden Versicherungen gegen[651] Kriegsgefahr nur zu sehr hohen Prämien (39–40 Procent) angenommen, u. die Rheder pflegten in diesem Falle früher die Schiffe zu armiren u. einen Caperbrief zu nehmen, wodurch die Schrecken des Seekriegs, indem die ganze Handelswelt daran betheiligt war, um Vieles vermehrt wurden. Die ersten C. finden sich im 12. Jahrh., wo in Dänemark ein Verein zur Vertheidigung gegen Seeräuber, auch um sie anzugreifen, zusammentrat. Die Fürsten begünstigten diese Vereine, sahen aber bald das Gefährliche derselben ein u. beschränkten sie durch Verordnungen. Im 15. u. 16. Jahrh. findet man erst C-briefe, u. der Niederländische Krieg diente dazu die Caperei in ein förmliches System zu bringen. Vgl. Martens, Verf. über die Caper, Gött. 1797.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 651-652.
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