Rheder

[99] Rheder (Schiffseigner), der Eigenthümer eines Kauffahrteischiffs, od. der solches ausgerüstet hat, um Güter für seine eigne Rechnung zu laden, od. es an Andere für Frachtgeld zu vermiethen. Sind mehre Interessenten bei einem solchen Schiff, so werden sie unter einander Mitrheder genannt, u. derjenige von diesen Mitrhedern, welchem von den übrigen die Aufsicht über die Ausrhederung anvertraut worden, heißt der Directeur, der Geschäftsführer derselben der Correspondenzrheder, der Vertrag selbst Rhedereibrief. Der Antheil, welchen jeder Mitrheder an einem Schiffe hat, heißt ein Schiffspart. Daher Rhederei, die Ausrüstung u. Befrachtung von Kauffahrteischiffen; von Schiffseignern, welche dieses Geschäft haben, sagt man, sie treiben Rhederei.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 99.
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