Das Schock

[123] Das Schock bezeichnet 1) bekanntermaßen eine Anzahl von 60 Stück; 2) war es ehedem, ehe Gülden und Thaler bekannt wurden, in einem Theile Deutschlands eine Münzsorte, auf welche man genau 60 Groschen rechnete. In Sachsen hatte man vorzüglich zweierlei Arten von Groschen, nehmlich alte silberne, auch Wilhelminer genannt (unter Churf. Friedrich II. und Herzog Wilhelm ausgeprägt), wovon 160 eine feine Mark Silbers enthielten, deren 20 Stück so viel als 60 Löwengroschen ausmachten; und Löwengroschen, wovon 60 Stück ein Schock ausmachten und so viel als 20 alte silberne Groschen galten. Daraus ist nun nachher der Unterschied zwischen alten und neuen Schocken – jenes zu 20, dieses zu 60 guten Groschen gerechnet – entstanden, welcher [123] auch noch jetzt in gewissen Fällen (z. B. bei Geldstrafen etc.) Statt findet, so, daß ein altes Schock 20 Gr. ein neues Schock 2 Rthlr. 12 Gr. gerechnet wird. Eben hiervon schreibt sich auch 3) die Benennung gewisser Landessteuern in Sachsen her. Als man nehmlich im Jahr 1546 die von unbeweglichen Gütern zu erhebenden Steuern, welche vorher nur willkührlich waren geschätzt worden, auf einen bessern und nach dem wirklichen Werthe der Grundstücke zu bestimmenden Steuerfuß bringen wollte, ließ man diese Grundstücke taxiren; und nach dem Werthe derselben, welcher eben nach solchen Schocken gerechnet wurde, regulirte man nun die Vertheilung der Abgaben, welches die Beschockung genannt wurde. Wenn es also z. B. heißt: »auf diesem Grundstücke haften nach dem Steueranschlage von 1546 24 Schock«, so will das so viel sagen: »dieses Grundstück ist nach seinem damahligen Werthe auf 24 Schock (d. i. 480 Stück Wilhelminer oder 1440 St. Löwengroschen) geschätzt und diese Schätzung zur Grundlage der Besteuerung gemacht worden.« In der Folge, da der Werth der Grundstücke sich sehr änderte, entstanden neue Beschockungen, namentlich im Jahr 1628: allein da nachher wieder Veränderungen vorgegangen waren; so gab dieß zu den übrigen Eintheilungen der Schocke Anlaß, z. B. in gangbare, welche noch jetzt wirklich vergeben werden, in ermäßigte, wo die Ansätze zum Theil ermäßigt, in decremente, wo manche Ansätze vor der Hand ganz erlassen wurden, in caduke, da viele Grundstücke ungebaut liegen blieben etc.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 123-124.
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