Allodium

[56] Allodĭum, auch Erb- oder Freigut, heißt ein erb- und eigenthümliches Gut, über welches der Besitzer ganz frei verfügen kann und bildet demnach den Gegensatz vom Lehngute, das nicht ohne Zustimmung des Lehnsherrn veräußert werden kann und auch nach andern Grundsätzen vererbt wird. Den Beweis, ob ein Gut Allodium oder Lehn sei, hat in zweifelhaften Fallen in Deutschland Der zu führen, welcher die Lehnbarkeit desselben behauptet, indem Lehnsfreiheit als Regel vorausgesetzt wird. Bei jedem Lehngute befindet sich auch Allodium, da alles bewegliche Vermögen, alle Mobilien und Vorräthe, das Vieh und die Früchte auf dem Felde, selbst die Wirthschaftsgeräthschaften, mit Ausnahme der eisernen, als Allodialgut und nur der Grund und Boden nebst dessen Zubehör als Lehngut betrachtet werden. In Folge dieses tritt, sobald der Lehnserbe eines Lehngutes nicht zugleich Allodialerbe des verstorbenen Besitzers ist, die sogenannte Sonderung des Lehns vom Erbe oder Allodium ein, jenes kommt an die Lehnsvettern, die Allodialerbschaft aber an die natürlichen Erben oder die im Testamente bestimmten Personen; doch sind sie verpflichtet, alle Schulden zu bezahlen, weshalb beim Allodialnachlaß sehr oft Concurs eröffnet wird. In neuern Zeiten hat man angefangen, die Lehngüter zu allodificiren, d.h. in Freigüter zu verwandeln, was in den meisten deutschen Staaten von Seiten der Regierungen, welche die Aufhebung der Lehn für das Interesse der Unterthanen vortheilhaft fanden, vielfach unterstützt wurde. Doch ist hierbei stets die Einwilligung der Lehnsvettern nöthig.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 56.
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