Indigenat

[443] Indigenat bezeichnet die Gesammtheit der Rechte und Pflichten, welche dem Bürger eines Staats als Eingeborenem zustehen und welche einem Fremden nur dann zu Theil wird, nachdem ihm ausdrücklich das Indigenat ertheilt worden. (Vergl. Naturalisation.)

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 443.
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