Indigenat

[407] Indigenat, Staatsangehörigkeit als Bürger. Wird erworben 1) durch Geburt von Bürgern (Frankreich, Deutschland, Schweiz) od. innerhalb des Staatsgebietes (England, Frankreich); 2) durch Aufnahme, Einkauf, Naturalisation; 3) durch Uebertragung eines Staatsamtes; 4) durch Verheirathung mit einem Bürger. Geht unter durch Verzichtserklärung u. Auswanderung. Das I. gibt in öffentl. Dingen Berechtigungen, die dem innewohnenden Fremden fehlen (polit. Rechte, Staatsschutz, Amtsfähigkeit). Auf das Privatrecht jetzt mehr u. mehr ohne Einwirkung, während früher der Fremde im Erwerb von Grundeigenthum od. in Betreibung von Handwerken u.s.w. beschränkt war und seine Hinterlassenschaft entweder dem Landesherrn zufiel (jus albinagii) oder nur gegen Abzüge (Abschoß, gabella hereditaria) an die auswärtigen Erben kam.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 407.
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