Fremde

[798] Fremde, im völkerrechtlichen Sinne Personen, welche sich in einem Staate aufhalten, dem sie nicht angehören. Bei barbarischen Völkern ist der F. fast rechtlos, Beschränkungen der Rechte fanden aber auch bei cultivirteren Völkern statt, z.B. in den altgriech. Freistaaten, noch mehr bei den Römern, in den mittelalterlichen Staaten (vergl. Freizügigkeit, gabella, aubaine etc.), und finden, wenn auch weniger, bis auf diesen Tag statt. Alle Regierungen behalten sich das Recht vor, einen F.n auszuweisen, wenn sie es für gut finden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 798.
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