Für fremde Rechnung

[215] Für fremde Rechnung (für Rechnung eines andern) wird ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, wenn auf seiten eines Vertragschließenden die Absicht besteht, daß die Vorteile ebenso wie die Nachteile aus dem Geschäft nicht ihn selbst, sondern einen Dritten treffen sollen. Den Gegensatz bildet das Handeln auf eigne Rechnung. F. s. R., aber auf eignen Namen schließen ab: der Kommissionär, Spediteur; s. s. R. und auf fremden Namen: die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, die Agenten, Provisionsreisenden, Schiffsprokureure u. a. Die gewerbsmäßige Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften s. s. R. ist Handelsgeschäft und begründet die Kaufmannseigenschaft (Art. 272, Ziff. 3 u. 4 des Handelsgesetzbuchs). Bei der Versicherung s. s. R. bringt der Versicherungsnehmer das Interesse eines Dritten (mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten), bei der Versicherung für eigne Rechnung sein eignes Interesse unter Versicherung. Die Seeversicherung s. s. R. ist für den Versicherer nur verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zu ihrer Eingehung von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird (vgl. Handelsgesetzbuch, § 781f.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 215.
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