Bundesamt für das Heimatwesen

[599] Bundesamt für das Heimatwesen, für Deutschland (Bayern und Elsaß-Lothringen ausgenommen) die endgültig entscheidende Berufungsinstanz in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die Streitteile verschiedenen Bundesstaaten angehören und nicht die Organisation oder örtliche Abgrenzung der Armenverbände Gegenstand des Streites ist. Durch die Landesgesetzgebung kann jedoch die Zuständigkeit des Bundesamtes auch auf Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Staates ausgedehnt werden. Dies ist in Preußen, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß jüngere Linie, Lippe, Lübeck und Bremen geschehen. Das B. besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, die auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Die Berufung an das B. muß binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen, von Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei der Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich angemeldet werden. Zur Ausführung der Berufung ist eine weitere Frist von 4 Wochen gegeben; eine gleiche Frist, von Behändigung der Beschwerdeausführung an gerechnet, der Gegenpartei zur Gegenausführung. Die Akten werden sodann dem B. vorgelegt, das in öffentlicher Sitzung kostenfrei entscheidet. Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich, von denen wenigstens eines die Befähigung zum höhern Richteramt in dem Staate, dem es angehört, haben muß. Das Erkenntnis wird, mit Gründen versehen, durch die Behörde, deren Beschluß angefochten wurde, den Parteien zugestellt. Eine Sammlung der Entscheidungen erscheint seit 1873 (Berl., hrsg. von Wohlers, seit 1891 von Krech).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 599.
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