Justificatur einer Rechnung

[197] Justificatur einer Rechnung, Genehmigung einer Rechnung, wenn die vorgesetzte Behörde dieselbe als erledigt u. berichtigt anerkennt u. solches am Ende derselben schriftlich bekräftigt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 197.
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