Landesverweisung

[694] Landesverweisung ist eine jetzt nicht mehr übliche Strafe, nach welcher ein Verbrecher einen gewissen Bezirk oder das Land verlassen und vor Ablauf der Strafzeit dasselbe nicht wieder betreten zu wollen schwören mußte. Dieser Eid hieß die Urfehde. Wurde der Verwiesene dennoch innerhalb der Grenzen betroffen, aus denen er verwiesen war, so wurden ihm die drei Finger der rechten Hand, welche er beim Schwure emporgehalten hatte, abgehauen. Seitdem sich die Verhältnisse der europ. Staaten so geordnet haben, daß es nicht mehr gestattet ist, einen Verbrecher einem andern Lande zuzuschicken, sind Gefängniß- und Zwangsarbeitsstrafen an die Stelle der Landesverweisung getreten, und zwar schätzt man ewige Landesverweisung etwa vierjähriger Zuchthausstrafe gleich.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 694.
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