Nachlass

[233] Nachlass oder Hinterlassenschaft, auch Erbschaft nennt man das Vermögen, was ein Verstorbener hinterläßt. (S. Erbrecht.) Das Wort Nachlaß in rechtlicher Bedeutung kommt aber auch beim Concurse (s.d.) vor, als Mittel, denselben abzuwenden und durch den Nachlaßvertrag oder Accord wird dem Gemeinschuldner von den Gläubigern ein Theil ihrer Foderungen nachgelassen. Dieser Vertrag kann gerichtlich oder außergerichtlich eingegangen werden. Bei dem außergerichtlichen hängt Alles von der Willkür der sich Vertragenden ab, und der Schuldner wird dadurch oft für immer von allen Ansprüchen befreit, wogegen der gerichtliche an gewisse Bedingungen geknüpft ist. Namentlich muß der Schuldner bescheinigen, daß er nicht muthwillig den Bankrott herbeigeführt; auch verlangt man in Sachsen noch, daß er, nach völliger Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger, wenigstens die Hälfte der chirographarischen Foderungen bezahlen kann. Das Gericht leitet sämmtliche zur Abschließung dieses Vertrags nöthigen Verhandlungen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 233.
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