Bankrott

[179] Bankrott heißt derjenige Vermögenszustand, in welchem Jemand seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Der Name stammt von dem ital. banco rotto, d.h. zerbrochene Bank, well dem zahlungsunfähigen oder insolventen ital. Kaufmanne nach alter Sitte die Zahlbank zerbrochen wurde. Unverschuldete Zahlungsunfähigkeit wird auch Falliment genannt. Eine Folge des Bankrotts ist der Concurs (s.d.), welcher vom Gericht eröffnet wird, wenn die Gläubiger, aus Furcht vor diesem meist kostspieligen und schleppenden Verfahren, nicht vorziehen, ein. gütliches Abkommen mit dem Gemeinschuldner zu treffen, was auch Liquidation und Accord genannt wird und nicht selten den leichtsinnigen Schuldenmacher der Strafe überhebt, welche auf muthwilligen Bankrott gesetzt ist. Nach den Worten der röm. Gesetze hatten die Gläubiger das Recht, den Gemeinschuldner in Stücke zu schneiden. In deutschen Ländern gab es dafür die Strafe des gelben Hutes, mit welchem der muthwillige Bankrottirer auf öffentlichen Plätzen an den Pranger gestellt oder auf den sogenannten Lasterstein gesetzt wurde; ferner Staupenschlag, Zuchthaus u.s.w. Auch die neuere Gesetzgebung behandelt den vorsätzlichen und muthwilligen Bankrottirer als Dieb und verfolgt ihn nöthigenfalls mit Steckbriefen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 179.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika