Statut

[279] Statut nennt man ein zur Gesetzeskraft erhobenes Übereinkommen unter den Mitgliedern einer geschlossenen Gesellschaft. Nach röm. Recht ist ein Statut gültig, wenn zur Beschlußnahme über dasselbe sämmtliche Mitglieder der betreffenden Gesellschaft berufen sind, zwei Drittheile sich eingefunden haben und die Mehrzahl unter den Anwesenden den Beschluß für das Statut gefaßt hat. Insofern Gesellschaften außer Zusammenhang mit dem Staatsleben stehen und in dasselbe auf keine Art eingreifen, können sie sich auch Statuten nach ihrer Willkür geben, doch dürfen diese natürlich auch die Mitglieder nicht auf eine Art verbindlich machen, welche deren Existenz als Staatsbürger irgendwie beeinträchtigt. Alle Corporationen dagegen, wie Städte, Universitäten u.s.w., welche als wesentliche Theile des Staatsverbandes bestehen, dürfen sich nicht nach Willkür Statuten geben, sondern diese sind Gegenstand der Staatsgesetzgebung. Im Mittelalter schieden sich die Corporationen strenger gegeneinander und gegen das Gesammtleben des Staats ab und ihre willkürlich gegebenen Statuten erfüllten daher öfters den Zweck der mehr oder weniger mangelhaften Staatsgesetzgebung. Namentlich bildeten sich Statuten der einzelnen Städte selbständig aus, und die Stadtrechte gewisser Städte erlangten ein hohes Ansehen, z.B. die von Köln, Freiburg, Soest, Lübeck, Magdeburg u.s.w., sodaß sie bei Gründung neuer Städte von diesen angenommen wurden. Die Tendenz der neuern Staaten ist auf das Gesammtwohl aller Staatsbürger gerichtet, und also auf Aufhebung aller örtlichen Statuten, welche dem Gesammtwohl zum Vortheil einzelner Corporationen in den Weg treten können.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 279.
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